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VB.2009.00675 • VG ZH VB.2009.00675 KI-generiert

License Revocation Upheld Due to Suspected Alcohol Problem and Repeat DUI Offenses

Geschäftsnummer VB.2009.00675
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the precautionary revocation of a driver's license due to serious concerns about the driver's fitness to drive, specifically a suspicion of an alcohol problem. The driver had previously had their license revoked twice in 2006 and 2007 for driving under the influence of alcohol, and was again caught with a blood alcohol content of 0.62 permille during a traffic stop. The court reasoned that a precautionary revocation only requires serious doubts about fitness to drive, not necessarily proof of addiction, and that the repeated offenses within a short period indicated that previous warnings had been ineffective and that the driver struggled to separate drinking and driving, raising concerns about an underlying alcohol issue.

Legislator-Regeste

Amtlich

vorsorglicher Führerausweisentzug | Vorsorglicher Führerausweisentzug: Ernsthafte Bedenken an der Fahreignung; Verdacht auf Alkoholproblematik. Dem Beschwerdeführer wurde der Ausweis bereits in den Jahren 2006 und 2007 wegen Fahrens in alkoholisiertem Zustand entzogen. Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Beschwerdeführer erneut eine positive Blutalkoholkonzentration von 0.62 Promille festgestellt (E. 3). Voraussetzung eines Sicherungsentzugs ist das Vorliegen einer Sucht, während beim vorsorglichen Sicherungsentzug lediglich ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Betroffenen gegeben sein müssen (E. 5). Dabei kann sich die Frage nach der Fahreignung unabhängig davon stellen, ob der Fahrzeugführer eine leichte oder schwere Widerhandlung begangen hat (E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb von weniger als drei Jahren dreimal des Fahrens im alkoholisierten Zustand schuldig gemacht. Angesichts dieser Häufung, und weil die bisherigen Warnungsentzüge ihre Wirkung offenbar verfehlt haben bzw. dasselbe für einen weiteren Warnungsentzug zu befürchten wäre, sind ernsthafte Bedenken an der Fahreignung angezeigt (E. 5.3). Der Beschwerdeführer hat innert kurzer Zeit wiederholt gezeigt, dass er nicht in der Lage ist, Trinken und Fahren zu trennen. Dass jemand - kurz hintereinander - dreimal ausnahmsweise dann in eine Kontrolle gerät, wenn er sich beim Alkoholkonsum "verschätzt" hat, und derart als sonst unbescholtener Bürger eine ungerechtfertigte Verdächtigung erfährt, ist höchst unwahrscheinlich. Vielmehr liegt unter diesen Umständen nahe, dass beim Beschwerdeführer eine Alkoholproblematik nicht ausgeschlossen werden kann (E. 5.4). Abweisung.

Schlagwörter

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wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Entzug der Konzession Fahren trotz Führerausweisentzugs Verletzung der Verkehrsregeln Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs Fahreignungsabklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16d Abs. I SVG

This provision is cited as the legal basis for the precautionary withdrawal of a driving license when there are serious doubts about the driver's fitness to drive.

Art. 30 VZV

This provision is cited in relation to the legal framework governing driving licenses and potentially administrative measures, in conjunction with the SVG.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00675

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00675 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.02.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · vorsorglicher Führerausweisentzug · Vorsorglicher Führerausweisentzug: Ernsthafte Bedenken an der Fahreignung; Verdacht auf Alkoholproblematik. Dem Beschwerdeführer wurde der Ausweis bereits in den Jahren 2006 und 2007 wegen Fahrens in alkoholisiertem Zustand entzogen.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Beschwerdeführer erneut eine positive Blutalkoholkonzentration von 0.62 Promille festgestellt (E. 3). Voraussetzung eines Sicherungsentzugs ist das Vorliegen einer Sucht, während beim vorsorglichen Sicherungsentzug lediglich ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Betroffenen gegeben sein müssen (E. 5). Dabei kann sich die Frage nach der Fahreignung unabhängig davon stellen, ob der Fahrzeugführer eine leichte oder schwere Widerhandlung begangen hat (E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb von weniger als drei Jahren dreimal des Fahrens im alkoholisierten Zustand schuldig gemacht.

Angesichts dieser Häufung, und weil die bisherigen Warnungsentzüge ihre Wirkung offenbar verfehlt haben bzw. dasselbe für einen weiteren Warnungsentzug zu befürchten wäre, sind ernsthafte Bedenken an der Fahreignung angezeigt (E. 5.3). Der Beschwerdeführer hat innert kurzer Zeit wiederholt gezeigt, dass er nicht in der Lage ist, Trinken und Fahren zu trennen. Dass jemand - kurz hintereinander - dreimal ausnahmsweise dann in eine Kontrolle gerät, wenn er sich beim Alkoholkonsum "verschätzt" hat, und derart als sonst unbescholtener Bürger eine ungerechtfertigte Verdächtigung erfährt, ist höchst unwahrscheinlich.

Vielmehr liegt unter diesen Umständen nahe, dass beim Beschwerdeführer eine Alkoholproblematik nicht ausgeschlossen werden kann (E. 5.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · FAHREIGNUNG FIAZ FÜHRERAUSWEISENTZUG STRASSENVERKEHRSRECHT VERDACHT AUF ALKOHOLPROBLEMATIK VERKEHRSREGELVERLETZUNG VORSORGLICHER ENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 16d Abs. I SVG Art. 30 VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3