Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00668 • VG ZH VB.2009.00668 KI-generiert

Lump-Sum vs. Unit-Price Offers in Public Park Cleaning Tender

Geschäftsnummer VB.2009.00668
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed the permissibility of lump-sum or global price offers in the tender for the cleaning of public parks when the tendering documents only called for unit-price offers. The court reasoned that, consistent with its prior jurisprudence, lump-sum offers cannot be considered when they lack comparability with the unit-price offers due to the potential for abuse and the absence of defined framework conditions for comparison. Furthermore, the challenging party's alternative offers, which were lump-sum proposals, failed to adequately detail how they deviated from the base offer, making it impossible to understand why they were significantly cheaper than the standard offer, thus warranting their exclusion from the proceedings and the case's remand for a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Reinigung öffentlicher Parkanlagen: Zulässigkeit von Pauschalangeboten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist ein Pauschal- bzw. Globalpreisangebot als Variante bei fehlender Vergleichbarkeit mit einem Einheitspreisangebot und angesichts von Missbrauchsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen (E. 7.3). Vorliegend wurde die Möglichkeit zur Einreichung von Pauschalangeboten in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen und es wurden damit auch keine Rahmenbedingungen für die Vergleichbarkeit zur Amtsvariante gesetzt (E. 7.4). Hingegen verlangen die Ausschreibungsunterlagen, dass allfällige Alternativangebote so detailliert sein müssen, dass sie ohne Rückfrage bei den Anbietern nachvollzogen werden können. Die Mitbeteiligte legt in ihren Alternativangeboten aber in keiner Weise dar, inwiefern diese vom Grundangebot abweichen. Sie führt nur aus, was sie zusätzlich anbietet. Damit wird aber nicht erklärt, weshalb die Alternativen rund einen Drittel günstiger sind als das Grundangebot (E. 7.4). Das Konzept der Alternativangebote ist daher nicht nachvollziehbar. Insbesondere lassen sich die offerierten Pauschalpreisangebote nicht mit dem in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Einheitspreisangebot vergleichen. Die Alternativangebote hätten somit aus dem Verfahren ausgeschlossen werden müssen (E. 7.7) Gutheissung und Rückweisung zu neuem Entscheid.

Schlagwörter

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Auskündung von Abschlussbedingungen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Submittent Doppelaufruf Kapitalabfindung Realoblation
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00668

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00668 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.05.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Submission · Reinigung öffentlicher Parkanlagen: Zulässigkeit von Pauschalangeboten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist ein Pauschal- bzw. Globalpreisangebot als Variante bei fehlender Vergleichbarkeit mit einem Einheitspreisangebot und angesichts von Missbrauchsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen (E. 7.3).

Vorliegend wurde die Möglichkeit zur Einreichung von Pauschalangeboten in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen und es wurden damit auch keine Rahmenbedingungen für die Vergleichbarkeit zur Amtsvariante gesetzt (E. 7.4). Hingegen verlangen die Ausschreibungsunterlagen, dass allfällige Alternativangebote so detailliert sein müssen, dass sie ohne Rückfrage bei den Anbietern nachvollzogen werden können. Die Mitbeteiligte legt in ihren Alternativangeboten aber in keiner Weise dar, inwiefern diese vom Grundangebot abweichen. Sie führt nur aus, was sie zusätzlich anbietet.

Damit wird aber nicht erklärt, weshalb die Alternativen rund einen Drittel günstiger sind als das Grundangebot (E. 7.4).

Das Konzept der Alternativangebote ist daher nicht nachvollziehbar. Insbesondere lassen sich die offerierten Pauschalpreisangebote nicht mit dem in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Einheitspreisangebot vergleichen. Die Alternativangebote hätten somit aus dem Verfahren ausgeschlossen werden müssen (E. 7.7) Gutheissung und Rückweisung zu neuem Entscheid. · --- · Stichworte: · EINHEITSPREISOFFERTE PAUSCHALPREIS SUBMISSIONSRECHT VARIANTE VARIANTENANGEBOT VERGLEICHBARKEIT DER ANGEBOTE VORBEFASSUNG WISSENSVORSPRUNG · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3