Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00661 • VG ZH VB.2009.00661 KI-generiert

Fuel Tank Removal Order Requires Contamination Investigation

Geschäftsnummer VB.2009.00661
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court ordered the removal of a fuel tank installation located on public land after the concession expired, but the removal order was flawed because it did not coordinate with a required preliminary investigation of the site for potential contamination. The court reasoned that while the regulation requiring restoration of public land to its original condition is valid, it functions to clarify an inherent obligation arising from the loss of rights to occupy the land, rather than creating the obligation itself. Furthermore, because the site was registered as potentially contaminated, the removal order must be coordinated with the mandatory preliminary investigation mandated by environmental regulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Konzession / Befehl | Entfernung einer Tankanlage im öffentlichen Grund. Liegt über den Rückbau keine Vereinbarung vor, so ist darüber nach dem bei Beendigung der Konzession geltenden Recht zu urteilen. Das vom Stadtrat erlassene Sondergebrauchsreglement verlangt bei Beendigung des Bewilligungsverhältnisses, dass der öffentliche Grund wieder in den Zustand versetzt wird, in welchem er angetreten wurde. Dieses Reglement dürfte für sich allein keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Rückbauverpflichtung darstellen. Vielmehr stellt es wie Ziffer 1.13 der Allgemeinen Bedingungen für Konzessionen für Benzin und Heizöltanks lediglich das Bestehen einer solchen Verpflichtung klar, welche sich zwangsläufig daraus ergibt, dass mit Ablauf der Konzession der Konzessionär über keine Berechtigung zum Belassen der Anlage im öffentlichen Grund mehr verfügt (E. 2.7). Die streitbetroffene Tankanlage ist im Kataster der belasteten Standorte eingetragen und muss gemäss Eintrag bei einer Zustandsänderung untersucht werden, weshalb der von der Beschwerdegegnerin angeordnete Rückbau eine Voruntersuchung im Sinn von Art. 7 der Altlasten-Verordnung voraussetzt und gemäss Art. 25a RPG mit der Anordnung dieser Untersuchung koordiniert werden muss (E. 3.1). Zwischen Anordnung von Rückbau und Voruntersuchung besteht ein enger sachlicher Zusammenhang, welcher die Koordination zwingend erfordert (E. 3.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zu neuem Entscheid über die Beseitigung und Wiederherstellung in Koordination mit der Voruntersuchung im Sinn von Art. 7 AltlV.

Schlagwörter

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Altlast Wegnahmerecht Fällung von Bäumen Lebensmittelkontaminant Kontrollpflicht Überprüfung der Umweltverträglichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25a RPG

Cited as a legal basis for coordinating the order to dismantle the facility with a preliminary investigation, due to the close factual connection between the two.

§ 7 AltlV

Cited as a legal basis requiring a preliminary investigation in the context of a change in condition of a site registered in the cadastre of contaminated sites.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00661

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00661 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.08.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Konzession / Befehl · Entfernung einer Tankanlage im öffentlichen Grund. Liegt über den Rückbau keine Vereinbarung vor, so ist darüber nach dem bei Beendigung der Konzession geltenden Recht zu urteilen. Das vom Stadtrat erlassene Sondergebrauchsreglement verlangt bei Beendigung des Bewilligungsverhältnisses, dass der öffentliche Grund wieder in den Zustand versetzt wird, in welchem er angetreten wurde.

Dieses Reglement dürfte für sich allein keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Rückbauverpflichtung darstellen. Vielmehr stellt es wie Ziffer 1.13 der Allgemeinen Bedingungen für Konzessionen für Benzin und Heizöltanks lediglich das Bestehen einer solchen Verpflichtung klar, welche sich zwangsläufig daraus ergibt, dass mit Ablauf der Konzession der Konzessionär über keine Berechtigung zum Belassen der Anlage im öffentlichen Grund mehr verfügt (E. 2.7). Die streitbetroffene Tankanlage ist im Kataster der belasteten Standorte eingetragen und muss gemäss Eintrag bei einer Zustandsänderung untersucht werden, weshalb der von der Beschwerdegegnerin angeordnete Rückbau eine Voruntersuchung im Sinn von Art. 7 der Altlasten-Verordnung voraussetzt und gemäss Art. 25a RPG mit der Anordnung dieser Untersuchung koordiniert werden muss (E. 3.1).

Zwischen Anordnung von Rückbau und Voruntersuchung besteht ein enger sachlicher Zusammenhang, welcher die Koordination zwingend erfordert (E. 3.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zu neuem Entscheid über die Beseitigung und Wiederherstellung in Koordination mit der Voruntersuchung im Sinn von Art. 7 AltlV. · --- · Stichworte: · ABLAUF DER KONZESSION GEWÄSSERSCHUTZ KONZESSION KOORDINATIONSPFLICHT ÖFFENTLICHER GRUND RÜCKBAU SANIERUNG TANKANLAGE VORUNTERSUCHUNG WIEDERHERSTELLUNG · Rechtsnormen: · § 7 AltlV § 8 AltlV § 231 PBG Art. 25a RPG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3