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VB.2009.00660 • VG ZH VB.2009.00660 KI-generiert

Appeal Regarding Retroactive Building Permit Procedure and Forfeiture of Appeal Rights

Geschäftsnummer VB.2009.00660
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a decision concerning the obligation to conduct a retroactive building permit procedure, focusing on the issue of forfeiting the right to appeal based on the principle of good faith. The court reasoned that while a third party with knowledge of construction must diligently pursue notification of a building decision, the appellant's delay in formally challenging the authority's informal refusal to initiate a retroactive procedure was not entirely to their detriment, especially since the appellant had made unsuccessful inquiries after the construction was completed and the original builders had violated procedural rules, which lessened the expectation of strict timeliness from the affected third party.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verzicht auf Durchführung nachträgliches Baubewilligungsverfahren | Pflicht zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Frage der Verwirkung des Rekursrechts. Treu und Glauben. Nach Treu und Glauben darf der Dritte mit der Geltendmachung seiner Ansprüche nicht beliebig zuwarten; sobald er vom Bauvorhaben weiss, hat er sich um die nachträgliche Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu bemühen. Auch die formlos ausgesprochene Weigerung der Behörde, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen, kann nicht beliebig lange infrage gestellt werden, sondern der Einsprecher hat innert angemessener Frist den Erlass einer formrichtigen Verfügung zu verlangen (E. 2.1). Zwar scheint vorliegend die von der Bauherrschaft eingereichte Klage betreffend Höhenreduktion einer Einfriedung Auslöser für die schriftliche Intervention des Beschwerdegegners gewesen zu sein. Dies allein lässt das Vorgehen des Beschwerdegegners jedoch nicht als treuwidrig erscheinen. Nachdem ihm die Bauabnahme nicht eröffnet worden war und er nach Abschluss der Bauarbeiten mehrmals vergeblich beim Bauamt vorgesprochen hatte, kann es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er erst nach Eingang der erwähnten Klage einen Anwalt beigezogen und die formell richtigen rechtlichen Schritte hat einleiten lassen. Wer zudem wie die Beschwerdeführenden in mehrfacher Hinsicht Verfahrensregeln verletzt, kann nicht unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben erwarten, dass gegenüber einem betroffenen Dritten übermässig hohe Ansprüche an die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechte gestellt werden (E. 2.5). Abweisung.

Schlagwörter

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nachträgliche Baubewilligung Verletzung von Verfahrensrechten Verfahrensverzögerungen Verletzung von Bewilligungsauflagen Baupflicht Rechtsverwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 316 Abs. I PBG

This provision is cited in the list of legal norms, likely forming the basis for the court's final decision regarding the appeal.

§ 315 Abs. I PBG

This provision is cited in the list of legal norms, forming part of the legal basis for the court's final decision.

§ 2 Abs. I ABauV

This provision is cited in the list of legal norms, forming part of the legal basis for the court's final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00660

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00660 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.06.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verzicht auf Durchführung nachträgliches Baubewilligungsverfahren · Pflicht zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Frage der Verwirkung des Rekursrechts. Treu und Glauben. Nach Treu und Glauben darf der Dritte mit der Geltendmachung seiner Ansprüche nicht beliebig zuwarten; sobald er vom Bauvorhaben weiss, hat er sich um die nachträgliche Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu bemühen.

Auch die formlos ausgesprochene Weigerung der Behörde, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen, kann nicht beliebig lange infrage gestellt werden, sondern der Einsprecher hat innert angemessener Frist den Erlass einer formrichtigen Verfügung zu verlangen (E. 2.1). Zwar scheint vorliegend die von der Bauherrschaft eingereichte Klage betreffend Höhenreduktion einer Einfriedung Auslöser für die schriftliche Intervention des Beschwerdegegners gewesen zu sein. Dies allein lässt das Vorgehen des Beschwerdegegners jedoch nicht als treuwidrig erscheinen.

Nachdem ihm die Bauabnahme nicht eröffnet worden war und er nach Abschluss der Bauarbeiten mehrmals vergeblich beim Bauamt vorgesprochen hatte, kann es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er erst nach Eingang der erwähnten Klage einen Anwalt beigezogen und die formell richtigen rechtlichen Schritte hat einleiten lassen. Wer zudem wie die Beschwerdeführenden in mehrfacher Hinsicht Verfahrensregeln verletzt, kann nicht unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben erwarten, dass gegenüber einem betroffenen Dritten übermässig hohe Ansprüche an die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechte gestellt werden (E. 2.5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANZEIGEVERFAHREN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAURECHTLICHER ENTSCHEID GEBÄUDE GEBÄUDEBEGRIFF REKURSRECHT TREU UND GLAUBEN VERWIRKUNG · Rechtsnormen: · § 2 Abs. I ABauV § 315 Abs. I PBG § 316 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3