Road Construction Objection Standing Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a proceeding concerning the final determination of a road construction project, one related case was discontinued due to an out-of-court settlement between some parties, while the remaining appeal primarily addressed whether a district council correctly upheld a municipal council's decision not to proceed with an objection. The court reasoned that the legitimacy to file an objection is determined by applicable road law and administrative procedure regulations, requiring the objector to demonstrate a personal, practical benefit from the appeal, and this substantiation of affected interest must occur during the initial objection phase, precluding its introduction later; specifically, one appellant's objection, based solely on general public interest, was correctly dismissed at the lower level, and the court also noted that the reasoning in an appeal decision need only address the essential points, not refute every claim individually.
Legislator-Regeste
AmtlichFestsetzung Strassenbauprojekt | Strassenprojekt: Rechtsmittellegitimation. Da sich die Beschwerdeführenden 1.1-1.3 und der Beschwerdegegner aussergerichtlich geeinigt haben, ist das Verfahren VB.2009.00654 als infolge aussergerichtlichen Vergleichs gegenstandslos geworden abzuschreiben (E.1.2). Im Verfahren VB.2009.00655 ist einzig zu prüfen, ob der Bezirksrat zu Recht den Nichteintretensentscheid des Stadtrats geschützt hat (E. 1.3). Die Legitimation zur Einspracheerhebung richtet sich nach § 17 Abs. 1 StrassG in Verbindung mit § 21 lit. a VRG. Der Einsprecher muss einen eigenen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung dartun können (E. 2). Dass die Rechtsmittelinstanz die Legitimation als Prozessvoraussetzung zu prüfen hat, entbindet den Einsprecher nicht davon, seine Rechtsmittelberechtigung zu substanziieren. Dabei hat er den Sachverhalt, der seine Betroffenheit begründen soll, bereits im Einspracheverfahren darzulegen; in einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin 2 machte im Einspracheverfahren einzig Interessen der Allgemeinheit geltend, weshalb der Stadtrat zu Recht nicht auf ihre Einsprache eingetreten ist (E. 4.2). Die Begründung eines Rekursentscheids darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (E. 4.3). Abschreibung des Verfahrens VB.2009.00654 infolge Gegenstandslosigkeit; Abweisung der Beschwerde VB.2009.00655.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision, in conjunction with § 21 lit. a VRG, dictates the legitimacy to file an objection, which was central to the court's decision on the appeal VB.2009.00655.
This procedural provision was cited alongside § 17 Abs. I StrassG to define the requirements for the legitimacy to file an objection.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00654
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00654 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.02.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenbauprojekt · Strassenprojekt: Rechtsmittellegitimation. Da sich die Beschwerdeführenden 1.1-1.3 und der Beschwerdegegner aussergerichtlich geeinigt haben, ist das Verfahren VB.2009.00654 als infolge aussergerichtlichen Vergleichs gegenstandslos geworden abzuschreiben (E.1.2).
Im Verfahren VB.2009.00655 ist einzig zu prüfen, ob der Bezirksrat zu Recht den Nichteintretensentscheid des Stadtrats geschützt hat (E. 1.3). Die Legitimation zur Einspracheerhebung richtet sich nach § 17 Abs. 1 StrassG in Verbindung mit § 21 lit. a VRG. Der Einsprecher muss einen eigenen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung dartun können (E. 2). Dass die Rechtsmittelinstanz die Legitimation als Prozessvoraussetzung zu prüfen hat, entbindet den Einsprecher nicht davon, seine Rechtsmittelberechtigung zu substanziieren. Dabei hat er den Sachverhalt, der seine Betroffenheit begründen soll, bereits im Einspracheverfahren darzulegen; in einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden (E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin 2 machte im Einspracheverfahren einzig Interessen der Allgemeinheit geltend, weshalb der Stadtrat zu Recht nicht auf ihre Einsprache eingetreten ist (E. 4.2). Die Begründung eines Rekursentscheids darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (E. 4.3). Abschreibung des Verfahrens VB.2009.00654 infolge Gegenstandslosigkeit; Abweisung der Beschwerde VB.2009.00655. · --- · Stichworte:
· ABSCHREIBUNG BEGRÜNDUNGSPFLICHT EINSPRACHE EINSPRACHEVERFAHREN GEGENSTANDSLOSIGKEIT LEGITIMATION NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMITTELLEGITIMATION SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STRASSENPROJEKT SUBSTANZIIERUNG SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERGLEICH · Rechtsnormen: · § 17 Abs. I StrassG § 17 Abs. IV StrassG § 21 lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3