Federal Office for Migration v. Deportation Detention based on Abusive Conduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a detention order for deportation, finding that the initial decision by the Federal Office for Migration to not enter a decision on the asylum application based on abusive conduct established an "objectified" risk of absconding, which is an independent ground for detention under immigration law, regardless of the individual's subsequent behavior. Furthermore, the applicant's claim that he could not return to his home region due to rebel groups was deemed irrelevant to the detention review, as that issue had already been definitively decided during the underlying asylum proceedings and was not subject to re-examination in the appeal challenging the detention.
Legislator-Regeste
AmtlichAusschaffungshaft | Ausschaffungshaft: "objektivierte" Untertauchensgefahr; Überprüfung der Wegweisung durch den Haftrichter. Das Bundesamt für Migration trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht ein, weshalb der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG vorliegt. Ist im Asylverfahren aufgrund missbräuchlichen Verhaltens ein Nichteintretensentscheid ergangen, wird angenommen, der Betreffende werde sich auch der Ausschaffung widersetzen (sog. "objektivierte" Untertauchensgefahr). Dem Haftgrund kommt selbständige Bedeutung zu, sodass es auf das Verhalten des Betroffenen nach dem Nichteintretensentscheid grundsätzlich nicht mehr ankommt (E. 1.3). Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne nach seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr in sein Heimatland bzw. seine Herkunftsregion zurückkehren, weil sich dort verschiedene Rebellengruppen aufhielten, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (E. 2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes the ground for detention (inability to return) following a non-entry decision in asylum proceedings.
This provision established the ground for detention applicable in the case.
This provision formed the basis for the Federal Office for Migration's non-entry decision, which triggered the detention.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00648
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00648 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausschaffungshaft · Ausschaffungshaft: "objektivierte" Untertauchensgefahr; Überprüfung der Wegweisung durch den Haftrichter. Das Bundesamt für Migration trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht ein, weshalb der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG vorliegt.
Ist im Asylverfahren aufgrund missbräuchlichen Verhaltens ein Nichteintretensentscheid ergangen, wird angenommen, der Betreffende werde sich auch der Ausschaffung widersetzen (sog. "objektivierte" Untertauchensgefahr). Dem Haftgrund kommt selbständige Bedeutung zu, sodass es auf das Verhalten des Betroffenen nach dem Nichteintretensentscheid grundsätzlich nicht mehr ankommt (E. 1.3). Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne nach seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr in sein Heimatland bzw. seine Herkunftsregion zurückkehren, weil sich dort verschiedene Rebellengruppen aufhielten, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (E. 2).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNG AUSSCHAFFUNGSHAFT HAFTENTLASSUNG OBJEKTIVIERTE UNTERTAUCHENSGEFAHR ÜBERPRÜFBARKEIT DER WEGWEISUNG WEGWEISUNGSVOLLZUG ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. I AsylG Art. 76 Abs. I AuG Art. 76 Abs. I lit. b AuG Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 2 AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4