Hearing Required for Protective Measures Under Violence Protection Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that protective measures under the Violence Protection Act must include a hearing of the parties involved, and a judge cannot waive this requirement unless a hearing is impossible, in which case the measure is provisional and subject to appeal. In this case, the initial decision was made without hearing the opposing party, making it provisional and requiring it to be re-evaluated as an objection by the judge.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutz: Fehlende Anhörung der Parteien im Verfahren vor dem Haftrichter. Dem Haftrichter steht es gemäss dem klaren Wortlaut von § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 GSG nicht frei, auf eine Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners zu verzichten. Einzig wenn eine Anhörung nicht möglich ist, kann gemäss § 10 Abs. 2 GSG eine haftrichterliche Schutzmassnahme vorläufig verfügt werden, wobei gegen diese eine Einsprache möglich ist. Auf die Anhörung kann auch nicht verzichtet werden, wenn der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner die Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen Eingabe eingeräumt wird. Es liegt zudem auf der Hand, auch die Gesuchstellerin bzw. den Gesuchsteller anzuhören (E. 3.1). Der durch den Haftrichter getroffene Entscheid erging ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin und des Gesuchsgegners. Er hat demnach als provisorisch zu gelten, weshalb dagegen die Einsprache offen steht (E. 3.2). Nichteintreten und Überweisung der Sache an den Haftrichter zur Behandlung als Einsprache.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the obligation to hear parties in proceedings before the Haftrichter (magistrate).
Cited as the legal basis allowing for a provisional protective measure by the Haftrichter only when a hearing is not possible, and it mandates the possibility of appeal (Einsprache).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00642
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00642 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.12.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Gewaltschutz: Fehlende Anhörung der Parteien im Verfahren vor dem Haftrichter. Dem Haftrichter steht es gemäss dem klaren Wortlaut von § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 GSG nicht frei, auf eine Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners zu verzichten.
Einzig wenn eine Anhörung nicht möglich ist, kann gemäss § 10 Abs. 2 GSG eine haftrichterliche Schutzmassnahme vorläufig verfügt werden, wobei gegen diese eine Einsprache möglich ist. Auf die Anhörung kann auch nicht verzichtet werden, wenn der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner die Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen Eingabe eingeräumt wird. Es liegt zudem auf der Hand, auch die Gesuchstellerin bzw. den Gesuchsteller anzuhören (E. 3.1). Der durch den Haftrichter getroffene Entscheid erging ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin und des Gesuchsgegners.
Er hat demnach als provisorisch zu gelten, weshalb dagegen die Einsprache offen steht (E. 3.2). Nichteintreten und Überweisung der Sache an den Haftrichter zur Behandlung als Einsprache. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG ANHÖRUNGSPFLICHT EINSPRACHE GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PROVISORISCH RECHTSMITTELBELEHRUNG ÜBERWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3