Appeal Regarding Protective Measures Under Protection Against Violence Act Duration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal regarding protective measures under the Protection Against Violence Act, initially imposed by the police and extended by a judge, against a husband who had threatened his wife and eight-year-old daughter due to his alcohol consumption and lack of insight, confirming the existence of domestic violence and the necessity of continued measures for up to three months based on the persistent threat. However, the court overturned the judge's decision to shorten the extension from three months to two months based solely on the scheduling of a family law hearing, reasoning that such a hearing date is not a substantive criterion for assessing the risk potential that warrants the duration of protective measures, and ruled that the measures should remain in effect for the maximum three months or until definitive civil law measures are legally ordered.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Anordnung eines Betret-, Rayon- und Kontaktverbots. [Die Polizei ordnete gegenüber einem Ehemann ein 14-tägiges Betret-, Rayon- und Kontaktverbot in Bezug auf die Ehefrau und die 8-jähige gemeinsame Tochter an. Der Haftrichter verlängerte die Gewaltschutzmassnahmen zunächst um maximal 3 Monate, verkürzte die Geltungsdauer später aber auf maximal 2 Monate. Vor Verwaltungsgericht beantragt der Ehemann die Aufhebung der Schutzmassnahmen, während die Ehefrau deren 3-monatige Geltungsdauer fordert.] Die psychische und physische Integrität der Ehefrau und der Tochter wurde durch Tätlichkeiten und Drohungen des Ehemannes verletzt, weshalb der Haftrichter zu Recht vom Vorliegen häuslicher Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes ausging (E. 3.4.2). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Haftrichter die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands aufgrund des Alkoholkonsumverhaltens und der geringen Einsichtsfähigkeit des Ehemanns bejahte und die Schutzmassnahmen deshalb verlängerte (E. 3.4.3). Hingegen überschritt der Haftrichter das ihm zustehende Ermessen, als er die Geltungsdauer der ursprünglich für 3 Monate verlängerten Gewaltschutzmassnahmen um 1 Monat kürzte mit der Begründung, dass der Eheschutzrichter auf dieses Datum hin eine Eheschutzverhandlung angesetzt habe. Die Vorladung zu einer solchen Verhandlung ist kein sachliches Kriterium für eine veränderte Beurteilung des Gefährdungspotenzials, das für die Geltungsdauer von Gewaltschutzmassnahmen alleine massgebend sein darf. Die Ansetzung eines Eheschutzverhandlungstermins ist mit Unwägbarkeiten verbunden und bietet keine Gewähr dafür, dass am Verhandlungstag effektiv eine definitive zivilrechtliche Regelung des Getrenntlebens der Eheleute gefunden werden kann, die die gewaltschutzrechtlichen Massnahmen hinfällig werden lässt (E. 4.5). Im vorliegenden Fall sind die Gewaltschutzmassnahmen demnach bis zur rechtskräftigen Anordnung entsprechender zivilrechtlicher Massnahmen, maximal aber um 3 Monate, zuverlängern (E. 4.6). Gutheissung der Beschwerde der Ehefrau; Abweisung der Beschwerde des Ehemannes (E. 5). Abweisung des Gesuchs des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 6).
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KI-generiertCited in the reasoning concerning the justified finding of domestic violence, but not explicitly in the dispositive.
Cited in the reasoning concerning the justified finding of domestic violence, but not explicitly in the dispositive.
Cited in the reasoning concerning the justified extension of protection measures, but not explicitly in the dispositive.
Cited in the reasoning regarding the maximum duration of protection measures, which is the subject of the final order.
Procedural rule mentioned in the context of the decision, but not explicitly cited in the dispositive.
Cited in the context of potential civil law measures that could render the protection measures obsolete, but not explicitly in the dispositive.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00640
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00640 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Anordnung eines Betret-, Rayon- und Kontaktverbots. [Die Polizei ordnete gegenüber einem Ehemann ein 14-tägiges Betret-, Rayon- und Kontaktverbot in Bezug auf die Ehefrau und die 8-jähige gemeinsame Tochter an. Der Haftrichter verlängerte die Gewaltschutzmassnahmen zunächst um maximal 3 Monate, verkürzte die Geltungsdauer später aber auf maximal 2 Monate.
Vor Verwaltungsgericht beantragt der Ehemann die Aufhebung der Schutzmassnahmen, während die Ehefrau deren 3-monatige Geltungsdauer fordert.] Die psychische und physische Integrität der Ehefrau und der Tochter wurde durch Tätlichkeiten und Drohungen des Ehemannes verletzt, weshalb der Haftrichter zu Recht vom Vorliegen häuslicher Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes ausging (E. 3.4.2). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Haftrichter die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands aufgrund des Alkoholkonsumverhaltens und der geringen Einsichtsfähigkeit des Ehemanns bejahte und die Schutzmassnahmen deshalb verlängerte (E. 3.4.3).
Hingegen überschritt der Haftrichter das ihm zustehende Ermessen, als er die Geltungsdauer der ursprünglich für 3 Monate verlängerten Gewaltschutzmassnahmen um 1 Monat kürzte mit der Begründung, dass der Eheschutzrichter auf dieses Datum hin eine Eheschutzverhandlung angesetzt habe. Die Vorladung zu einer solchen Verhandlung ist kein sachliches Kriterium für eine veränderte Beurteilung des Gefährdungspotenzials, das für die Geltungsdauer von Gewaltschutzmassnahmen alleine massgebend sein darf. Die Ansetzung eines Eheschutzverhandlungstermins ist mit Unwägbarkeiten verbunden und bietet keine Gewähr dafür, dass am Verhandlungstag effektiv eine definitive zivilrechtliche Regelung des Getrenntlebens der Eheleute gefunden werden kann, die die gewaltschutzrechtlichen Massnahmen hinfällig werden lässt (E. 4.5).
Im vorliegenden Fall sind die Gewaltschutzmassnahmen demnach bis zur rechtskräftigen Anordnung entsprechender zivilrechtlicher Massnahmen, maximal aber um 3 Monate, zuverlängern (E. 4.6). Gutheissung der Beschwerde der Ehefrau; Abweisung der Beschwerde des Ehemannes (E. 5). Abweisung des Gesuchs des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 6). · --- · Stichworte: · ALKOHOL EHESCHUTZ EINSICHTSFÄHIGKEIT ERMESSEN FAMILIENLEBEN GEFÄHRDUNG GELTUNGSDAUER GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HÄUSLICHE GEWALT KINDESWOHL KONFLIKTESKALATION KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZIVILRECHT · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. I GSG Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 7 Abs. I GSG Art. 10 Abs. I GSG § 16 VRG Art. 315a ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3