Workplace Protection Order Upheld Against Appellant Challenging Violence Act Measures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the extension of protection measures under the Protection against Violence Act, specifically a ban on entering and staying near the shared workplace, against an appellant who challenged the decision. The court reasoned that the initial decision was validly based on documented, credible statements and admissions by the counterparty regarding past verbal and violent altercations, and that the continued threat at the workplace remained evident. Furthermore, the measures, which infringed upon the appellant's personal and economic freedoms, were deemed proportionate because the counterparty still felt threatened, and the appellant had a viable alternative business location available shortly, making a less restrictive measure insufficient to de-escalate the situation.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung eines Betret- und Rayonverbots bezüglich des gemeinsamen Arbeitsorts Eingrenzung des Streitgegenstandes (E. 1.2). Rechtmässiger Beizug des haftrichterlichen Protokolls für die Entscheidfällung (E. 2.1). Rechtsgrundlagen für die Anordnung und Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen (E. 3). Beurteilungsspielraum des Haftgerichts und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 5.1). Die glaubhaft wirkenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 werden teilweise vom Beschwerdeführer oder Dritten bestätigt (E. 5.2.1-3). Ihre Eingeständnisse, den Beschwerdeführer abgewehrt und dabei geschlagen zu haben, erhöhen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (E. 5.2.4). Von der infrage stehenden Auseinandersetzung sind sodann Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 dokumentiert (E. 5.2.5). Die vom Beschwerdeführer erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Verletzungen sind nicht glaubhaft (E. 5.2.6). Die Beschwerdegegnerin 2 fühlt sich nach wie vor von ihm bedroht (E. 5.3). In der Vergangenheit kam es bereits zu verbalen und gewalttätigen Auseinandersetzungen, die insbesondere zur Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen führten (E. 5.4). Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin 2 mittels Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen versucht, den Beschwerdeführer finanziell zu ruinieren oder zu erpressen (E. 5.5). Das Haftgericht ging demnach zu Recht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 2 die fortbestehende Gefährdung durch den Beschwerdeführer am gemeinsamen Arbeitsort glaubhaft dargelegt habe (E. 5.6). Die zu überprüfenden Gewaltschutzmassnahmen müssen als Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte persönliche Freiheit und insbesondere in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers verhältnismässig sein (E. 6). Es ist keine mildere Massnahme zur Deeskalation der Situation ersichtlich (E. 6.1). Im Vergleich zur Beschwerdegegnerin 2 ist der Beschwerdeführer zurzeit nicht dringend auf die gemeinsame Geschäftslokalitätangewiesen (E. 6.2.1). Er kann ab 1. Januar 2010 eine neue Räumlichkeit mieten (E. 6.2.2). Das befristete Betret- und Rayonverbot bezüglich des gemeinsamen Arbeitsorts erweist sich als verhältnismässig (E. 6.4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00632
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00632 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung eines Betret- und Rayonverbots bezüglich des gemeinsamen Arbeitsorts Eingrenzung des Streitgegenstandes (E. 1.2). Rechtmässiger Beizug des haftrichterlichen Protokolls für die Entscheidfällung (E. 2.1).
Rechtsgrundlagen für die Anordnung und Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen (E. 3). Beurteilungsspielraum des Haftgerichts und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 5.1). Die glaubhaft wirkenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 werden teilweise vom Beschwerdeführer oder Dritten bestätigt (E. 5.2.1-3). Ihre Eingeständnisse, den Beschwerdeführer abgewehrt und dabei geschlagen zu haben, erhöhen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (E. 5.2.4). Von der infrage stehenden Auseinandersetzung sind sodann Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 dokumentiert (E. 5.2.5).
Die vom Beschwerdeführer erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Verletzungen sind nicht glaubhaft (E. 5.2.6). Die Beschwerdegegnerin 2 fühlt sich nach wie vor von ihm bedroht (E. 5.3). In der Vergangenheit kam es bereits zu verbalen und gewalttätigen Auseinandersetzungen, die insbesondere zur Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen führten (E. 5.4). Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin 2 mittels Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen versucht, den Beschwerdeführer finanziell zu ruinieren oder zu erpressen (E. 5.5).
Das Haftgericht ging demnach zu Recht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 2 die fortbestehende Gefährdung durch den Beschwerdeführer am gemeinsamen Arbeitsort glaubhaft dargelegt habe (E. 5.6). Die zu überprüfenden Gewaltschutzmassnahmen müssen als Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte persönliche Freiheit und insbesondere in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers verhältnismässig sein (E. 6). Es ist keine mildere Massnahme zur Deeskalation der Situation ersichtlich (E. 6.1). Im Vergleich zur Beschwerdegegnerin 2 ist der Beschwerdeführer zurzeit nicht dringend auf die gemeinsame Geschäftslokalitätangewiesen (E. 6.2.1).
Er kann ab 1. Januar 2010 eine neue Räumlichkeit mieten (E. 6.2.2). Das befristete Betret- und Rayonverbot bezüglich des gemeinsamen Arbeitsorts erweist sich als verhältnismässig (E. 6.4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ARBEITSORT BETRETVERBOT BEWEGUNGSFREIHEIT DROHUNG GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HÄUSLICHE GEWALT PERSÖNLICHE FREIHEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERLÄNGERUNG WIRTSCHAFTSFREIHEIT · Rechtsnormen:
· Art. 10 Abs. II BV Art. 27 BV Art. 2 GSG Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 3 Abs. II GSG Art. 6 GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3