Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00628 • VG ZH VB.2009.00628 KI-generiert

Building Permit Access Servitude Interpretation

Geschäftsnummer VB.2009.00628
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered an appeal concerning a building permit for a two-family house, where the core dispute involved the adequacy of access, specifically the required servitude rights. The reviewing court admitted a servitude agreement submitted for the first time during the appeal proceedings, reasoning that the need for this expanded agreement only arose because the intermediate administrative body, not the initial permitting authority, had required it, thus bypassing the prohibition on introducing new evidence. Furthermore, the court interpreted an existing right-of-way servitude broadly, ruling that modern vehicle traffic was a permissible contemporary exercise of the right originally established for access to the property, as the introduction of cars did not alter the fundamental purpose of the established right.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau eines Zweifamilienhauses. Frage der ausreichenden Erschliessung: Berücksichtigung eines im Beschwerdeverfahren eingereichten Dienstbarkeitsvertrags; Auslegung einer Dienstbarkeit. Die Bewilligungsbehörde ist in ihrem Bauentscheid davon ausgegangen, dass die Erschliessung der Baugrundstücke grundsätzlich hinreichend gewährleistet sei. Erst die Baurekurskommission kam zum Schluss, dass die Servitutsfläche nicht ausreiche und dementsprechend erweitert werden müsse. Die Notwendigkeit der Erweiterung der Servitutsflächen hat sich somit erst durch den angefochtenen Entscheid ergeben, da erst die Vorinstanz auf eine Ausdehnung der Servitutsfläche bestand. Da die Baubewilligungsbehörde die Erschliessung grundsätzlich als ausreichend beurteilte, hatten die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren noch keine Veranlassung, sich um die Einräumung einer erweiterten Dienstbarkeitsvereinbarung zu bemühen. Diese Notwendigkeit entstand erst durch den Rekursentscheid. Der erst während laufendem Beschwerdeverfahren eingereichte Dienstbarkeitsvertrag mit Grundbuchanmeldung fällt somit nicht unter das Novenverbot von § 52 Abs. 2 VRG und ist zu berücksichtigten (E. 4.3.1). Angesichts der offenen Umschreibung der eingeräumten Grunddienstbarkeit war bereits bei dessen Begründung vernünftigerweise mit einer gewissen künftigen Mehrbelastung zu rechnen, zumal das Fuss- und Fahrwegrecht zweifellos im Hinblick auf die südseitige Erschliessung der berechtigten Grundstücke eingeräumt wurde. Dass dabei das Befahren mit Autos nicht inbegriffen sein sollte, sondern lediglich das Befahren mit von Pferden gezogenen Fuhrwerken und dergleichen, erscheint wenig plausibel. Vielmehr sind zeitgemässe Änderungen in der Ausübung einer Dienstbarkeit von den Belasteten hinzunehmen, solange sie sich im Rahmen des ursprünglichen Zwecks bewegen. Das übliche Fortbewegungs- und Transportmittel ist heute das Auto. Die Dienstbarkeit wird somit lediglich zeitgemäss ausgeübt. An deren ursprünglichen Zweck ändertsich dadurch nichts (E. 5.3.1.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Zutrittsrecht im Sachenrecht Baubewilligung Bauverbotsdienstbarkeit erworbener Anspruch Grundrechte Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 52 Abs. 2 VRG

The court ruled that the new servitude agreement submitted during the appeal proceedings did not fall under the prohibition of new evidence set out in this article.

Art. 738 ZGB

The interpretation of the established servitude was based on this article, finding that its exercise should adapt to modern means of transport.

§ 63 VRG

This provision was used to regulate the division of costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00628

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00628 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.12.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau eines Zweifamilienhauses. Frage der ausreichenden Erschliessung: Berücksichtigung eines im Beschwerdeverfahren eingereichten Dienstbarkeitsvertrags; Auslegung einer Dienstbarkeit. Die Bewilligungsbehörde ist in ihrem Bauentscheid davon ausgegangen, dass die Erschliessung der Baugrundstücke grundsätzlich hinreichend gewährleistet sei.

Erst die Baurekurskommission kam zum Schluss, dass die Servitutsfläche nicht ausreiche und dementsprechend erweitert werden müsse. Die Notwendigkeit der Erweiterung der Servitutsflächen hat sich somit erst durch den angefochtenen Entscheid ergeben, da erst die Vorinstanz auf eine Ausdehnung der Servitutsfläche bestand. Da die Baubewilligungsbehörde die Erschliessung grundsätzlich als ausreichend beurteilte, hatten die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren noch keine Veranlassung, sich um die Einräumung einer erweiterten Dienstbarkeitsvereinbarung zu bemühen.

Diese Notwendigkeit entstand erst durch den Rekursentscheid. Der erst während laufendem Beschwerdeverfahren eingereichte Dienstbarkeitsvertrag mit Grundbuchanmeldung fällt somit nicht unter das Novenverbot von § 52 Abs. 2 VRG und ist zu berücksichtigten (E. 4.3.1). Angesichts der offenen Umschreibung der eingeräumten Grunddienstbarkeit war bereits bei dessen Begründung vernünftigerweise mit einer gewissen künftigen Mehrbelastung zu rechnen, zumal das Fuss- und Fahrwegrecht zweifellos im Hinblick auf die südseitige Erschliessung der berechtigten Grundstücke eingeräumt wurde.

Dass dabei das Befahren mit Autos nicht inbegriffen sein sollte, sondern lediglich das Befahren mit von Pferden gezogenen Fuhrwerken und dergleichen, erscheint wenig plausibel. Vielmehr sind zeitgemässe Änderungen in der Ausübung einer Dienstbarkeit von den Belasteten hinzunehmen, solange sie sich im Rahmen des ursprünglichen Zwecks bewegen. Das übliche Fortbewegungs- und Transportmittel ist heute das Auto. Die Dienstbarkeit wird somit lediglich zeitgemäss ausgeübt. An deren ursprünglichen Zweck ändertsich dadurch nichts (E. 5.3.1.2). Teilweise Gutheissung.

· --- · Stichworte: · AUSLEGUNG BANKETTE BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DIENSTBARKEITSVERTRAG ERSCHLIESSUNG KOSTENVERLEGUNG NEBENBESTIMMUNG NOVEN NOVENVERBOT RECHTLICHE SICHERUNG VERURSACHERPRINZIP ZUFAHRT · Rechtsnormen: · § 236 PBG § 237 PBG § 360 Abs. III PBG § 13 Abs. II VRG § 52 Abs. II VRG § 63 VRG Art. 738 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3