Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00626 • VG ZH VB.2009.00626 KI-generiert

Challenge to Mobile Phone Antenna Permit Dismissed

Geschäftsnummer VB.2009.00626
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A challenge was brought against the building permit for a mobile phone antenna installation, primarily concerning the alleged illegality of the required equipment building and the need for a substantial deviation from regulations. The court reasoned that a further deviation from regulations, as defined in the relevant planning code, only occurs if an already violated planning or building provision is additionally infringed, which was not the case here as the equipment boxes remained within the permissible roof profile. Furthermore, any penetration of the roof profile was deemed to constitute technically necessary roof structures for moderately sized mobile installations, exempting them from height restrictions, and the administrative authority's assessment that the station's size and recessed location did not negatively affect the appearance or protective value of neighboring listed buildings, nor legally impair the neighbors' views, was deemed entirely reasonable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für Mobilfunkantennenanlage: Baurechtswidrigkeit des Standortgebäudes; Interessenabwägung. Eine weitergehende Abweichung von Vorschriften im Sinne von § 357 PBG ist nur anzunehmen, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte planungs- oder baurechtliche Bestimmung verstossen wird (E. 5.1). Durch die geplante Anlage sind keine weitergehenden Abweichungen von den Bauvorschriften ersichtlich. Die Gerätekästen liegen innerhalb des erlaubten Dachprofils. Soweit das Dachprofil durchstossen wird, gelten nach der Praxis des Verwaltungsgerichts durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen als technisch bedingte Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG und unterstehen nicht den Bestimmungen über die Höhe des Gebäudeprofils. Die Würdigung der Baubehörde, die Basisstation beeinträchtige aufgrund ihrer Dimension und ihres zurückversetzten Standorts die inventarisierten Gebäude in der Nachbarschaft weder in ihrem Erscheinungsbild noch in ihrem Schutzwert, erweist sich ohne Weiteres als nachvollziehbar (E. 6.9). Auch wird die Aussicht der Nachbarn weder durch den Antennenmast noch durch die dazugehörigen Technikkästen in rechtlich relevantem Ausmass beeinträchtigt (E. 7.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Baubewilligung Höhe der Baute nicht ionisierende Strahlung Missbrauch einer Fernmeldeanlage öffentlich-rechtliches Bauverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 Abs. I PBG

This provision governs when a further deviation from planning or building law regulations is deemed to exist, which was central to the court's reasoning in rejecting the appeal.

§ 292 Abs. I PBG

This provision regarding building profiles was addressed in relation to technically conditioned roof structures like the equipment boxes.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00626

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00626 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.01.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.11.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für Mobilfunkantennenanlage: Baurechtswidrigkeit des Standortgebäudes; Interessenabwägung. Eine weitergehende Abweichung von Vorschriften im Sinne von § 357 PBG ist nur anzunehmen, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte planungs- oder baurechtliche Bestimmung verstossen wird (E. 5.1).

Durch die geplante Anlage sind keine weitergehenden Abweichungen von den Bauvorschriften ersichtlich. Die Gerätekästen liegen innerhalb des erlaubten Dachprofils. Soweit das Dachprofil durchstossen wird, gelten nach der Praxis des Verwaltungsgerichts durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen als technisch bedingte Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG und unterstehen nicht den Bestimmungen über die Höhe des Gebäudeprofils. Die Würdigung der Baubehörde, die Basisstation beeinträchtige aufgrund ihrer Dimension und ihres zurückversetzten Standorts die inventarisierten Gebäude in der Nachbarschaft weder in ihrem Erscheinungsbild noch in ihrem Schutzwert, erweist sich ohne Weiteres als nachvollziehbar (E. 6.9).

Auch wird die Aussicht der Nachbarn weder durch den Antennenmast noch durch die dazugehörigen Technikkästen in rechtlich relevantem Ausmass beeinträchtigt (E. 7.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN AUSSICHT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAURECHTSWIDRIGKEIT EINORDNUNG INTERESSENABWÄGUNG MOBILFUNKANTENNE ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · § 238 Abs. II PBG § 292 Abs. I PBG § 357 Abs. I PBG Art. 7a BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3