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VB.2009.00610 • VG ZH VB.2009.00610 KI-generiert

Residence Permit Legal Aid Recalculation and Cost Allocation

Geschäftsnummer VB.2009.00610
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court partially reopened a prior administrative proceeding concerning a residence permit application to address the denial of free legal aid, upholding the lower court's decision to refuse it in that specific instance, while simultaneously granting comprehensive free legal aid for the overall matter by partly accepting a complaint. The reasoning involved the court taking court costs upon itself, leaving appeal costs to the public treasury, setting compensation for the appointed counsel for the administrative court proceedings based on reasonable effort, and delegating the setting of compensation for the appeal proceedings to the lower court, ensuring consideration of the effort involved in reviewing the decision and deciding on further appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung; teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2008.00377 | Teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens insoweit, als das Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und den vorinstanzlichen Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bestätigt hat. Der Einfachheit halber dehnt die Kammer die gerichtsinterne Zuständigkeit auch auf die - an sich dem Vorsitzenden zukommende - Festsetzung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand aus (E. 1). Die Gerichtskosten sind auf die eigene Kasse zu nehmen und die Rekurskosten der Staatskasse zu belassen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist entsprechend dem von ihm angegebenen, als angemessen erscheinenden Aufwand festzusetzen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren hat die Vorinstanz festzusetzen, wobei sie den Aufwand für die Lektüre ihres Entscheides und die Meinungsbildung für dessen Weiterzug miteinzurechnen hat (E. 2). Auf eine Rechtsmittelbelehrung wird vorliegend verzichtet (E. 3). Teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2008.00377 und teilweise Gutheissung der Beschwerde; Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Aufenthaltsbewilligungen Wiederaufnahme des Verfahrens unentgeltliche Rechtsverbeiständung Kostenverlegung Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. II VRG

This provision is cited as part of the legal basis for the decision regarding costs and legal aid in the administrative court proceedings.

§ 16 VRG

This provision is cited as part of the legal basis for the decision regarding costs and legal aid in the administrative court proceedings.

§ 17 Abs. II VRG

This provision is cited as part of the legal basis for the decision regarding costs and legal aid in the administrative court proceedings.

§ 38 Abs. III VRG

This provision is cited as part of the legal basis for the decision regarding costs and legal aid in the administrative court proceedings.

§ 13 Abs. III GebV VGr

This provision is cited as part of the legal basis for the decision regarding costs and legal aid in the administrative court proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00610

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00610 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung; teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2008.00377 · Teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens insoweit, als das Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und den vorinstanzlichen Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bestätigt hat.

Der Einfachheit halber dehnt die Kammer die gerichtsinterne Zuständigkeit auch auf die - an sich dem Vorsitzenden zukommende - Festsetzung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand aus (E. 1). Die Gerichtskosten sind auf die eigene Kasse zu nehmen und die Rekurskosten der Staatskasse zu belassen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist entsprechend dem von ihm angegebenen, als angemessen erscheinenden Aufwand festzusetzen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren hat die Vorinstanz festzusetzen, wobei sie den Aufwand für die Lektüre ihres Entscheides und die Meinungsbildung für dessen Weiterzug miteinzurechnen hat (E. 2).

Auf eine Rechtsmittelbelehrung wird vorliegend verzichtet (E. 3). Teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2008.00377 und teilweise Gutheissung der Beschwerde; Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT ENTSCHÄDIGUNG KOSTENFREIHEIT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) WIEDERAUFNAHME · Rechtsnormen: · § 13 Abs. III GebV VGr § 13 Abs. II VRG § 16 VRG § 17 Abs. II VRG § 38 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4