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VB.2009.00608 • VG ZH VB.2009.00608 KI-generiert

Building Inventory Listing Scope of Protection Appeal

Geschäftsnummer VB.2009.00608
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal concerning the initiation of a building inventory listing, specifically addressing whether protection measures beyond core zone regulations were necessary for a structure. The court reasoned that the prerequisites for listing, including the building's inherent value or its situational value as a significant contributor to the local landscape, are equally valid grounds for protection, meaning preservation of the physical structure can be mandated regardless of whether the justification is based on its historical significance as a witness to settlement history or its essential impact on the townscape. Since the expert opinion confirmed both the significant impact on the townscape and an important historical testimonial value, and noting that even a simple facade design can possess sufficient commemorative value to warrant protection, the court concluded that the core zone regulations alone were insufficient to adequately address the building's protectability, thereby approving the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Inventarentlassung | Inventarentlassung: Schutzwürdigkeit, Notwendigkeit von über die Kernzonenvorschriften hinausgehenden Schutzmassnahmen. Die in § 203 Abs. 1 lit. c PBG umschriebenen Sachverhalte, die zuweilen als Eigen- und Situationswert bezeichnet werden, sind gleichgestellte Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung. Die Erhaltung von Bausubstanz kann daher ungeachtet dessen angeordnet werden, ob ein Gebäude als wichtiger Zeuge oder ausschliesslich wegen seiner wesentlich prägenden Wirkung auf das Ortsbild unter Schutz gestellt werden soll (E. 4.4). Das beigezogene Gutachten bestätigt insbesondere die wesentlich prägende Wirkung des Objekts auf das Ortsbild, misst ihm aber auch eine wichtige siedlungsgeschichtliche Zeugenschaft zu (E. 4.6 und 4.7). Eine einfache Fassadengestaltung spricht nicht gegen die Schutzwürdigkeit der Baute. Geschützt wird der Erinnerungswert, weshalb die geschützte Fassadengestaltung nicht zwingend aussergewöhnlich sein muss. Die Kernzonenvorschriften vermögen der Schutzwürdigkeit des Gebäudes daher nicht hinreichend Rechnung zu tragen (E. 4.8 und 4.9). Gutheissung.

Schlagwörter

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Schutzbereich des Patents Bauzone Bauordnung Designschutz Baubeschränkungsdienstbarkeit Landschaftsschutzzone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 203 Abs. I lit. c PBG

Cited as a prerequisite for placing a building under protection, justifying the main ruling.

§ 211 Abs. II PBG

Cited in the context of the decision to place the building under protection.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00608

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00608 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.05.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung · Inventarentlassung: Schutzwürdigkeit, Notwendigkeit von über die Kernzonenvorschriften hinausgehenden Schutzmassnahmen. Die in § 203 Abs. 1 lit. c PBG umschriebenen Sachverhalte, die zuweilen als Eigen- und Situationswert bezeichnet werden, sind gleichgestellte Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung.

Die Erhaltung von Bausubstanz kann daher ungeachtet dessen angeordnet werden, ob ein Gebäude als wichtiger Zeuge oder ausschliesslich wegen seiner wesentlich prägenden Wirkung auf das Ortsbild unter Schutz gestellt werden soll (E. 4.4). Das beigezogene Gutachten bestätigt insbesondere die wesentlich prägende Wirkung des Objekts auf das Ortsbild, misst ihm aber auch eine wichtige siedlungsgeschichtliche Zeugenschaft zu (E. 4.6 und 4.7). Eine einfache Fassadengestaltung spricht nicht gegen die Schutzwürdigkeit der Baute. Geschützt wird der Erinnerungswert, weshalb die geschützte Fassadengestaltung nicht zwingend aussergewöhnlich sein muss.

Die Kernzonenvorschriften vermögen der Schutzwürdigkeit des Gebäudes daher nicht hinreichend Rechnung zu tragen (E. 4.8 und 4.9). Gutheissung. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE EIGENWERT FASSADENGESTALTUNG GEHÖR, RECHTLICHES GESTALTUNGSVORSCHRIFT INVENTARENTLASSUNG KERNZONENVORSCHRIFTEN ORTSBILD PRÄGENDE WIRKUNG SCHUTZWÜRDIGKEIT SITUATIONSWERT SUBSTANZERHALTUNG · Rechtsnormen: · Art. 21.1 Abs. I BZO Dürnten § 9 Abs. I NaturschutzV § 203 Abs. I lit. c PBG § 211 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3