Building Permit Appeal Regarding Noise Emissions from Recreational Ball Game Area
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal concerning a building permit for the renovation of a public bathing facility, specifically focusing on noise emissions from an associated ball game area. The court determined that while foreign guidelines, like the German regulation for sports facility noise protection, can be informative, they are not directly applicable since the area in question was used for small-scale, unorganized recreational activity rather than formal organized sport. Consequently, the court conducted an individualized assessment based on federal environmental protection law, concluding that the noise impact, particularly from ball strikes, could be sufficiently mitigated through specific operational restrictions (e.g., limited operating hours), the installation of sound-dampening surfacing, and the requirement to use softer balls, thereby justifying the limited allowance of the ball game area over a complete prohibition.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Umbau und Sanierung des Strandbads Wollishofen: Lärmemissionen von Ballspielplatz. Bei der einzelfallweisen Beurteilung des Lärms von Sportanlagen können fachlich genügend abgestützte ausländische bzw. private Richtlinien eine Entscheidungshilfe bieten, sofern die Kriterien, auf welchen diese beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind. Für die Beurteilung von Sportlärm bietet sich insbesondere die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung an (E. 5.2). Diese ist jedoch auf eigentliche Sportplätze ausgerichtet, die dem organisierten Freizeitsport dienen. Vorliegend handelt es sich lediglich um eine kleinräumige Anlage, auf welcher regelmässig unorganisierte, ohne Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht, körperlich-spielerische Aktivitäten stattfinden. Ein organisierter Freizeitsport wird durch die Anlage hingegen nicht ermöglicht. Da die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung somit auch nicht mittelbar herangezogen werden kann, ist eine einzelfallweise Würdigung der Lärmemissionen nach Massgabe des schweizerischen Bundesumweltschutzrechts vorzunehmen (E. 6). Wie die vom Gerichtssekretär durchgeführten Augenscheine ergeben haben, weist nur ein geringer Teil der Abspielschläge ein problematisches Störpotential auf. Diese lassen sich jedoch durch die Anordnung baulicher bzw. betrieblicher Massnahmen zur Schallreduktion relativ einfach auf ein verträgliches Mass reduzieren (E. 8.2). Dem Ruhebedürfnis der Nachbarn wird durch die Verschärfung der Betriebszeiteneinschränkung, dem Einbau von schallreduzierenden Belägen sowie der Verwendung weicher Bälle hinreichend Rechnung getragen. Die Aufhebung der Bewilligung zur ständigen Errichtung eines Ballspielplatzes bzw. ein generelles Verbot von Ballspielen mit Abschlagsknällen lässt sich daher nicht rechtfertigen (E. 8.7). Teilweise Gutheissung und Ergänzung der angefochtenen Verfügung mit Nebenbestimmungen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and implicitly relates to the final order which complements the contested decision by adding specific conditions regarding noise emission mitigation.
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and relates to the balancing of interests underlying the decision to impose specific operating conditions.
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and serves as a legal basis for the court's review and ultimate decision regarding the environmental impact (noise).
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and supports the factual and legal assessment leading to the partial approval with supplementary conditions.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00605
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00605 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.11.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.08.2011 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Umbau und Sanierung des Strandbads Wollishofen: Lärmemissionen von Ballspielplatz.
Bei der einzelfallweisen Beurteilung des Lärms von Sportanlagen können fachlich genügend abgestützte ausländische bzw. private Richtlinien eine Entscheidungshilfe bieten, sofern die Kriterien, auf welchen diese beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind. Für die Beurteilung von Sportlärm bietet sich insbesondere die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung an (E. 5.2). Diese ist jedoch auf eigentliche Sportplätze ausgerichtet, die dem organisierten Freizeitsport dienen. Vorliegend handelt es sich lediglich um eine kleinräumige Anlage, auf welcher regelmässig unorganisierte, ohne Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht, körperlich-spielerische Aktivitäten stattfinden.
Ein organisierter Freizeitsport wird durch die Anlage hingegen nicht ermöglicht. Da die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung somit auch nicht mittelbar herangezogen werden kann, ist eine einzelfallweise Würdigung der Lärmemissionen nach Massgabe des schweizerischen Bundesumweltschutzrechts vorzunehmen (E. 6). Wie die vom Gerichtssekretär durchgeführten Augenscheine ergeben haben, weist nur ein geringer Teil der Abspielschläge ein problematisches Störpotential auf. Diese lassen sich jedoch durch die Anordnung baulicher bzw. betrieblicher Massnahmen zur Schallreduktion relativ einfach auf ein verträgliches Mass reduzieren (E. 8.2).
Dem Ruhebedürfnis der Nachbarn wird durch die Verschärfung der Betriebszeiteneinschränkung, dem Einbau von schallreduzierenden Belägen sowie der Verwendung weicher Bälle hinreichend Rechnung getragen. Die Aufhebung der Bewilligung zur ständigen Errichtung eines Ballspielplatzes bzw. ein generelles Verbot von Ballspielen mit Abschlagsknällen lässt sich daher nicht rechtfertigen (E. 8.7). Teilweise Gutheissung und Ergänzung der angefochtenen Verfügung mit Nebenbestimmungen. · --- · Stichworte: · BALLSPIELPLATZ FREIZEITSPORT INTERESSENABWÄGUNG LÄRM LÄRMEMISSIONEN LÄRMSCHUTZ LÄRMSCHUTZMASSNAHME SPORTANLAGE STRANDBAD · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. II LSV Art. 40 Abs. III LSV Art. 11 Abs. II USG Art. 15 USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3