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VB.2009.00603 • VG ZH VB.2009.00603 KI-generiert

Detention Review Limited After Asylum Deportation Order Based on Abusive Conduct

Geschäftsnummer VB.2009.00603
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A request for release from custody pending deportation, based on a danger of absconding under the law concerning a non-admission decision in asylum proceedings due to abusive conduct, was denied because the detention ground constitutes an "objectified" danger of absconding that does not generally require re-evaluation of the underlying deportation order. The court reasoned that the detention judge's role is generally limited to verifying the existence of a final removal decision, especially those from the asylum process, as the technical expertise and specific criteria involved in those decisions bind the detention judge, who is not meant to review the legality of the substantive deportation ruling itself.

Legislator-Regeste

Amtlich

Haftentlassung Ausschaffungshaft | Ausschaffungshaft: "objektivierte" Untertauchensgefahr; Überprüfung der Wegweisung durch den Haftrichter. Beim Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG, wonach die betroffene Person in Haft genommen werden kann, wenn das Bundesamt für Migration einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a-c oder Art. 33 AsylG getroffen hat, handelt es sich um eine so genannte "objektivierte" Untertauchensgefahr, welche angenommen wird, wenn im Asylverfahren aufgrund missbräuchlichen Verhaltens ein Nichteintretensentscheid ergangen ist. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, der Betreffende werde sich auch der Ausschaffung widersetzen. Dem Haftgrund kommt selbständige Bedeutung zu, so dass es auf das Verhalten des Betroffenen nach dem Nichteintretensentscheid grundsätzlich nicht mehr ankommt (E. 1.2). Das Haftrichterverfahren dient grundsätzlich nicht der Überprüfung von Wegweisungsentscheiden. Als Regel muss daher gelten, dass der Haftrichter sich bloss zu vergewissern hat, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid ergangen ist. Die Rechtmässigkeit eines derartigen Entscheids kann er hingegen nicht überprüfen. Dies gilt insbesondere für im Asylverfahren ergangene Wegweisungsentscheide, wo sowohl durch die Bedürfnisse des Asylverfahrens bedingte prozessuale Besonderheiten bestehen als auch spezifische materielle Kriterien (insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Verfolgungssituation im Land, wohin der Ausländer weggewiesen werden soll) massgeblich sind. Entscheide der vom Gesetzgeber hiefür speziell eingesetzten Fachorgane sind für den Haftrichter bindend (E. 3.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Wegweisung im Asylverfahren Haftprüfung missbräuchliches Verhalten Prozessleitung Zwangsmassnahme im Ausländerrecht Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG
Beim Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG, wonach die betroffene Person in Haft genommen werden kann, wenn das Bundesamt für Migration einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art.
Art. 32 Abs. 2 lit. a-c oder
2 AuG, wonach die betroffene Person in Haft genommen werden kann, wenn das Bundesamt für Migration einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a-c oder Art.
Art. 33 AsylG
a-c oder Art. 33 AsylG getroffen hat, handelt es sich um eine so genannte "objektivierte" Untertauchensgefahr, welche angenommen wird, wenn im Asylverfahren aufgrund missbräuchlichen Verhaltens ein Nichteintretensentscheid ergangen ist.
Art. 32 Abs. II lit. a AsylG
· Art. 32 Abs. II lit. a AsylG Art.
Art. 69 Abs. I lit. c AuG
a AsylG Art. 69 Abs. I lit. c AuG Art.
Art. 76 Abs. I lit. b AuG
c AuG Art. 76 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 80 Abs. VI lit. a AuG
b AuG Art. 80 Abs. VI lit. a AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00603

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00603 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.11.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Haftentlassung Ausschaffungshaft · Ausschaffungshaft: "objektivierte" Untertauchensgefahr; Überprüfung der Wegweisung durch den Haftrichter. Beim Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG, wonach die betroffene Person in Haft genommen werden kann, wenn das Bundesamt für Migration einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a-c oder Art. 33 AsylG getroffen hat, handelt es sich um eine so genannte "objektivierte" Untertauchensgefahr, welche angenommen wird, wenn im Asylverfahren aufgrund missbräuchlichen Verhaltens ein Nichteintretensentscheid ergangen ist.

Daraus lässt sich der Schluss ziehen, der Betreffende werde sich auch der Ausschaffung widersetzen. Dem Haftgrund kommt selbständige Bedeutung zu, so dass es auf das Verhalten des Betroffenen nach dem Nichteintretensentscheid grundsätzlich nicht mehr ankommt (E. 1.2). Das Haftrichterverfahren dient grundsätzlich nicht der Überprüfung von Wegweisungsentscheiden. Als Regel muss daher gelten, dass der Haftrichter sich bloss zu vergewissern hat, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid ergangen ist. Die Rechtmässigkeit eines derartigen Entscheids kann er hingegen nicht überprüfen.

Dies gilt insbesondere für im Asylverfahren ergangene Wegweisungsentscheide, wo sowohl durch die Bedürfnisse des Asylverfahrens bedingte prozessuale Besonderheiten bestehen als auch spezifische materielle Kriterien (insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Verfolgungssituation im Land, wohin der Ausländer weggewiesen werden soll) massgeblich sind. Entscheide der vom Gesetzgeber hiefür speziell eingesetzten Fachorgane sind für den Haftrichter bindend (E. 3.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSREISE IN DRITTSTAAT AUSSCHAFFUNGSHAFT HAFTENTLASSUNGSGESUCH HAFTRICHTER OBJEKTIVIERTE UNTERTAUCHENSGEFAHR ÜBERPRÜFBARKEIT DER WEGWEISUNG ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen:

· Art. 32 Abs. II lit. a AsylG Art. 69 Abs. I lit. c AuG Art. 76 Abs. I lit. b AuG Art. 80 Abs. VI lit. a AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4