Enforcement Detention Upheld for Refusal to Cooperate with Deportation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the detention order for an individual subject to a final deportation order who refused voluntary return, as their non-cooperation was the sole obstacle preventing the execution of the deportation, thereby satisfying the requirement for enforcement detention under the relevant law, which is characterized as a coercive measure intended to compel behavioral change when deportation is otherwise unexecutable.
Legislator-Regeste
AmtlichFortsetzung Durchsetzungshaft | Durchsetzungshaft Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen der Vollzug der rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung ohne ihre Kooperation nicht möglich ist, die Ausschaffungshaft also scheitern und infolge Undurchführbarkeit ein Ende nehmen müsste (E. 1.2). Da der Heimatstaat des Beschwerdeführers eine zwangsweise Rückführung nicht zulässt und er sich trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids weigert, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, wird der Vollzug der Wegweisung einzig durch sein unkooperatives Verhalten verhindert. Der Haftgrund von Art. 78 Abs. 1 AuG ist somit gegeben (E. 3.2). Abweisung.
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KI-generiertThe court found that the grounds for enforcement detention were met under this article because the appellant's uncooperative behavior prevented the enforcement of the final removal order.
This article is cited as a legal norm relevant to the case context, although the main ground for the decision is Art. 78.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00600
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00600 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.11.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Fortsetzung Durchsetzungshaft · Durchsetzungshaft Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen der Vollzug der rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung ohne ihre Kooperation nicht möglich ist, die Ausschaffungshaft also scheitern und infolge Undurchführbarkeit ein Ende nehmen müsste (E. 1.2).
Da der Heimatstaat des Beschwerdeführers eine zwangsweise Rückführung nicht zulässt und er sich trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids weigert, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, wird der Vollzug der Wegweisung einzig durch sein unkooperatives Verhalten verhindert. Der Haftgrund von Art. 78 Abs. 1 AuG ist somit gegeben (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSREISE IN DRITTSTAAT DURCHSETZUNGSHAFT HAFTRICHTER WEGWEISUNG ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 64 Abs. I AuG Art. 78 Abs. I AuG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4