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VB.2009.00596 • VG ZH VB.2009.00596 KI-generiert

Appeal Regarding Multi-Family Development Permit and Municipal Building Regulations

Geschäftsnummer VB.2009.00596
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning a building permit for a large-scale development involving seven multi-family houses and an underground garage, where the appellant challenged specific building regulations related to lot coverage and aesthetics. The court ruled that a specific municipal building regulation concerning lot usage density, which is closely tied to the zoning plan, could not be subject to incidental review in a neighbor appeal unless the neighbor was unaware of the building possibilities when the regulation was established and had no prior opportunity to object. Furthermore, the court upheld the granting of "areal development quality" status to the project, recognizing the municipal authority's discretion in approving the slender, distinct, and vertically developed building structures, and determined that the noise emissions from the projected 97-space underground garage complied with the relevant noise level limits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2008.00428) | Arealüberbauung (7 MFH mit 105 Wohnungen und Unterniveaugarage). Akzessorische Überprüfung von Bauvorschriften, die in engem Sachzusammenhang mit dem Zonenplan stehen. Beurteilung der Arealüberbauungsqualität. Lärmemissionen von Tiefgarage. Eine im engen Sachzusammenhang mit dem Zonenplan stehende Bauvorschrift kann im Rahmen einer Nachbarbeschwerde nur dann akzessorisch überprüft werden, wenn sich der Nachbar über die Möglichkeiten der baulichen Nutzung in der Nachbarschaft beim Erlass der betreffenden Bauvorschrift nicht im Klaren sein konnte und im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen. Dies trifft vorliegend nicht zu, weshalb Art. 8 BZO der Stadt Zürich nicht akzessorisch angefochten werden kann (E. 4.2). Bei der Beurteilung der Arealüberbauungsqualität eines Bauprojekts im Sinn von § 71 PBG kommt der kommunalen Baubehörde ein von den Rechtsmittelinstanzen zu respektierender Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Der gewählten Lösung mit schlanken, frei gestellten, punktartigen, unterschiedlich abgedrehten und in die Höhe entwickelten Baukörpern wurde zu Recht Arealüberbauungsqualität im Sinn von § 71 PBG zugesprochen (E. 5). Die Lärmemmissionen der projektierten Tiefgarage, bei der von von 97 Parkplätzen auszugehen ist, halten die Grenzwerte gemäss Anhang 3 und 4 LSV ein (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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kommunale Baubewilligung Bau- und Zonenordnung Bauordnung Lärmpegel Mehrfamilienhaus Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. I LSV

The noise emissions from the planned underground garage comply with the limit values according to this article.

Art. 7 LSV

The noise emissions from the planned underground garage comply with the limit values according to this article.

§ 71 PBG

The municipal building authority was rightly deemed to have awarded area development quality within the meaning of this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00596

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00596 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.01.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.10.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2008.00428) · Arealüberbauung (7 MFH mit 105 Wohnungen und Unterniveaugarage). Akzessorische Überprüfung von Bauvorschriften, die in engem Sachzusammenhang mit dem Zonenplan stehen.

Beurteilung der Arealüberbauungsqualität. Lärmemissionen von Tiefgarage. Eine im engen Sachzusammenhang mit dem Zonenplan stehende Bauvorschrift kann im Rahmen einer Nachbarbeschwerde nur dann akzessorisch überprüft werden, wenn sich der Nachbar über die Möglichkeiten der baulichen Nutzung in der Nachbarschaft beim Erlass der betreffenden Bauvorschrift nicht im Klaren sein konnte und im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen. Dies trifft vorliegend nicht zu, weshalb Art. 8 BZO der Stadt Zürich nicht akzessorisch angefochten werden kann (E. 4.2).

Bei der Beurteilung der Arealüberbauungsqualität eines Bauprojekts im Sinn von § 71 PBG kommt der kommunalen Baubehörde ein von den Rechtsmittelinstanzen zu respektierender Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Der gewählten Lösung mit schlanken, frei gestellten, punktartigen, unterschiedlich abgedrehten und in die Höhe entwickelten Baukörpern wurde zu Recht Arealüberbauungsqualität im Sinn von § 71 PBG zugesprochen (E. 5). Die Lärmemmissionen der projektierten Tiefgarage, bei der von von 97 Parkplätzen auszugehen ist, halten die Grenzwerte gemäss Anhang 3 und 4 LSV ein (E. 6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AKZESSORISCHE NORMENKONTROLLE AREALÜBERBAUUNG ÄSTHETIK GESTALTUNG GESTALTUNG UND EINORDNUNG GESTALTUNGSANFORDERUNGEN GESTALTUNGSVORSCHRIFT NUTZUNGSPLAN WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) ZONENPLAN · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I LSV Art. 7 LSV § 71 PBG Art. 8 BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3