Child's Out-of-Town School Transport Reimbursable Due to Unreasonable Distance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA child was not required to pay for transportation to a private special school outside the city because the distance made the commute unreasonable. The court found that while school transport regulations can limit coverage if a parent chose a more distant school, this situation was different as the child's placement in the out-of-town school was not the parent's choice. Therefore, the costs for the child's private transport were reimbursable, as the regulation was interpreted to uphold the principle of good faith and not violate the child's right to education.
Legislator-Regeste
AmtlichÜbernahme von Transportkosten für auswärtige Schulung | Übernahme der Kosten für privaten Transport zur Schule (Stadt Zürich) Schülern, die den Schulweg aus besonderen Gründen nicht zu Fuss zurücklegen können, werden die Transportkosten ersetzt oder unentgeltliche Abonnements der Verkehrsbetriebe abgegeben (E.3.2). Einem acht Jahre alten Knaben ist es nicht zuzumuten, täglich gut zweieinhalb Stunden alleine mit Bus und Bahn unterwegs zu sein und dabei noch zwei Mal umzusteigen (E.3.4). Gemäss städtischem Transportreglement ist die Unzumutbarkeit des Schulwegs unbeachtlich, wenn sie Folge einer Zuteilung zu einem entfernter gelegenen Schulhaus ist, welche das Kind bzw. dessen Sorgeberechtigte selber zu vertreten haben (E.4.3). Bei Grundrechten, die wie Art. 19 BV Ansprüche auf staatliche Leistungen begründen, stellt der Staat keine Schranken auf, sondern nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch gegeben ist. Die Zulässigkeit dieser Voraussetzungen ist in sinngemässer (Teil-)Anwendung von Art. 36 BV zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass bei der Frage der Vergütung der Transportkosten nicht der eigentliche Kernbereich der Unentgeltlichkeit des Unterrichts betroffen ist. Das Transportreglement stellt insofern nicht a priori eine Verletzung von Art. 19 BV dar. Dies gilt umso mehr, als das Transportreglement den Grundsatz von Treu und Glauben zum Ausdruck bringt (E.4.4). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Zuteilung in die ausserhalb der Stadt Zürich gelegene private Sonderschule nicht selber zu vertreten. Es sind ihr deshalb die Kosten für den privaten Transport ihres Sohnes zu erstatten (E.5).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for claims to state benefits, specifically in relation to education.
Used to assess the permissibility of conditions imposed on claims for state benefits, particularly regarding transport costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00591
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00591 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.02.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Übernahme von Transportkosten für auswärtige Schulung · Übernahme der Kosten für privaten Transport zur Schule (Stadt Zürich) Schülern, die den Schulweg aus besonderen Gründen nicht zu Fuss zurücklegen können, werden die Transportkosten ersetzt oder unentgeltliche Abonnements der Verkehrsbetriebe abgegeben (E.3.2).
Einem acht Jahre alten Knaben ist es nicht zuzumuten, täglich gut zweieinhalb Stunden alleine mit Bus und Bahn unterwegs zu sein und dabei noch zwei Mal umzusteigen (E.3.4). Gemäss städtischem Transportreglement ist die Unzumutbarkeit des Schulwegs unbeachtlich, wenn sie Folge einer Zuteilung zu einem entfernter gelegenen Schulhaus ist, welche das Kind bzw. dessen Sorgeberechtigte selber zu vertreten haben (E.4.3). Bei Grundrechten, die wie Art. 19 BV Ansprüche auf staatliche Leistungen begründen, stellt der Staat keine Schranken auf, sondern nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch gegeben ist.
Die Zulässigkeit dieser Voraussetzungen ist in sinngemässer (Teil-)Anwendung von Art. 36 BV zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass bei der Frage der Vergütung der Transportkosten nicht der eigentliche Kernbereich der Unentgeltlichkeit des Unterrichts betroffen ist. Das Transportreglement stellt insofern nicht a priori eine Verletzung von Art. 19 BV dar. Dies gilt umso mehr, als das Transportreglement den Grundsatz von Treu und Glauben zum Ausdruck bringt (E.4.4). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Zuteilung in die ausserhalb der Stadt Zürich gelegene private Sonderschule nicht selber zu vertreten.
Es sind ihr deshalb die Kosten für den privaten Transport ihres Sohnes zu erstatten (E.5). · --- · Stichworte: · ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT GRUNDSCHULUNTERRICHT RÜCKWEISUNG SCHULWEG TREU UND GLAUBEN · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV Art. 19 BV Art. 36 BV § 10 VSG § 11 Abs. I VSG § 64 Abs. I VSG Art. 8 Abs. III VSV Art. 10 Abs. I lit. b VSV Art. 10 Abs. III VSV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3