Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00590 • VG ZH VB.2009.00590 KI-generiert

Challenge to Municipal Vote Preparatory Actions and Newspaper Articles

Geschäftsnummer VB.2009.00590
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complaint was filed challenging preparatory actions leading up to a municipal vote, specifically concerning the timing of the appeal. The court reasoned that preparatory actions are generally subject to immediate challenge within the appeal deadline, unless the deadline expires after the vote or immediate action is unreasonable; consequently, the failure to immediately challenge the voting directive, question, and title rendered those aspects untimely. However, the court found the lower court erred in dismissing the appeal regarding two newspaper articles, as these were private statements, not official preparatory acts, allowing any claims of undue influence from them to be raised through a subsequent appeal against the voting result, leading to a partial approval and remand for the review of the articles.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stimmrechtsbeschwerde | Anfechtung von Vorbereitungshandlungen zu einer kommunalen Abstimmung; Frist zur Erhebung des Stimmrechtsrekurses: Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich sofort, das heisst nach deren Anordnung innert der Rekursfrist anzufechten. Davon abzuweichen ist nur, wenn die Rechtsmittelfrist nach dem Abstimmungstermin abläuft oder wenn spezielle Gründe ein sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen lassen (E. 3.2). Vorliegend wurden die Abstimmungsweisung, die Abstimmungsfrage und der Titel der Vorlage nicht sofort angefochten (E. 4 f.). Stellungnahmen bilden nur dann direkt anfechtbare Vorbereitungshandlungen, wenn sie behördlichen Charakter aufweisen (E. 6.1). Die vorliegend direkt anfechtbaren Vorbereitungshandlungen wurden nicht sofort angefochten, obschon sofortiges Handeln zumutbar war und die Rechtsmittelfrist vor der Abstimmung ablief (E. 6.2 f.). Für die Einhaltung der Rekursfrist ist unerheblich, ob die Rekursinstanz noch vor der Abstimmung einen Entscheid in der Sache treffen kann (E. 6.4). Die vorliegend direkt anfechtbaren Vorbereitungshandlungen mussten nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden (E. 6.5.1). Auch verlangt der Vertrauensschutz nicht, dass mit Bezug auf diese Vorbereitungshandlungen von einer eingehaltenen Rekursfrist ausgegangen wird (E. 6.5.2). Die Vorinstanz hat den Stimmrechtsrekurs einzig insoweit zu Unrecht nicht an die Hand genommen, als es um die Anfechtung zweier Zeitungsartikel ging. Diese Zeitungsartikel bildeten private Meinungsäusserungen, weshalb eine unzulässige Beeeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten diesbezüglich noch mit einem Stimmrechtsrekurs gegen das Abstimmungsresultat geltend gemacht werden konnte. Insoweit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 6.6 und E. 7). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Vorbereitende Handlungen Abstimmungsergebnis Lokalwahl Wahlfälschung Gemeindereglemente Abstimmungsvorlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00590

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00590 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.02.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stimmrechtsbeschwerde · Anfechtung von Vorbereitungshandlungen zu einer kommunalen Abstimmung; Frist zur Erhebung des Stimmrechtsrekurses: Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich sofort, das heisst nach deren Anordnung innert der Rekursfrist anzufechten. Davon abzuweichen ist nur, wenn die Rechtsmittelfrist nach dem Abstimmungstermin abläuft oder wenn spezielle Gründe ein sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen lassen (E. 3.2).

Vorliegend wurden die Abstimmungsweisung, die Abstimmungsfrage und der Titel der Vorlage nicht sofort angefochten (E. 4 f.). Stellungnahmen bilden nur dann direkt anfechtbare Vorbereitungshandlungen, wenn sie behördlichen Charakter aufweisen (E. 6.1). Die vorliegend direkt anfechtbaren Vorbereitungshandlungen wurden nicht sofort angefochten, obschon sofortiges Handeln zumutbar war und die Rechtsmittelfrist vor der Abstimmung ablief (E. 6.2 f.). Für die Einhaltung der Rekursfrist ist unerheblich, ob die Rekursinstanz noch vor der Abstimmung einen Entscheid in der Sache treffen kann (E. 6.4).

Die vorliegend direkt anfechtbaren Vorbereitungshandlungen mussten nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden (E. 6.5.1). Auch verlangt der Vertrauensschutz nicht, dass mit Bezug auf diese Vorbereitungshandlungen von einer eingehaltenen Rekursfrist ausgegangen wird (E. 6.5.2). Die Vorinstanz hat den Stimmrechtsrekurs einzig insoweit zu Unrecht nicht an die Hand genommen, als es um die Anfechtung zweier Zeitungsartikel ging. Diese Zeitungsartikel bildeten private Meinungsäusserungen, weshalb eine unzulässige Beeeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten diesbezüglich noch mit einem Stimmrechtsrekurs gegen das Abstimmungsresultat geltend gemacht werden konnte.

Insoweit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 6.6 und E. 7). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABSTIMMUNGSKAMPF ABSTIMMUNGSWEISUNG ANFECHTUNGSOBJEKT RECHTSMITTELBELEHRUNG RECHTSUNKENNTNIS REKURSFRIST RÜCKWEISUNG STELLUNGNAHME STIMMRECHTSBESCHWERDE STIMMRECHTSREKURS VERTRAUENSSCHUTZ VORBEREITUNGSHANDLUNG · Rechtsnormen: · Art. 9 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 147 GPR Art. 150 GPR Art. 152 Abs. I GPR Art. 18 KV Art. 18 Abs. II KV § 10 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3