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VB.2009.00589 • VG ZH VB.2009.00589 KI-generiert

Appeal Against Building Permit Regarding Recognized Defect and Access Concept Contradicting Prior Decision

Geschäftsnummer VB.2009.00589
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a building permit for multi-family houses where a recognized defect existed, questioning whether the permit should be revoked or the defect addressed through conditions. The court reasoned that the municipality lacked standing to appeal when the dispute solely concerned the correct application of cantonal law, and that when an appellate body remakes a decision, new factual claims must be raised in a subsequent appeal; furthermore, the proposed change to the access concept clearly contradicted a prior binding decision, making the project's permit eligibility highly questionable and indicating that the previously established defect could not be easily resolved through the suggested modification. Consequently, the appeal was dismissed to the extent it was admitted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau Mehrfamilienhäuser: anerkannter Mangel beim Bauvorhaben. Aufhebung der Bewilligung oder auflageweise Behebung des Mangels? Der Gemeinde steht die Rechtmittelbefugnis nicht zur Verfügung, wenn es ausschliesslich um die richtige Anwendung des kantonalen Rechts geht (E. 1.2). Trifft die Rekursinstanz einen Neuentscheid, macht es die angefochtene Anordnung im Sinne von § 52 Abs. 2 VGR notwendig, dagegen in der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen vorzubringen (E. 2.2). Die von der Bauherrschaft vorgeschlagene Änderung des Erschliessungskonzepts steht in einem offensichtlichen Widerspruch zum rechtskräftigen Vorentscheid. Die Bewilligungsfähigkeit ist daher mehr als fraglich. Jedenfalls lässt sich auf diese Weise der von der Vorinstanz festgestellte Mangel des Bauvorhabens nicht ohne besondere Schwierigkeiten beheben (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Wohnungsrecht Kollision mit einem älteren Geschmacksmuster Grenzabstandsverletzung Legitimation der Gemeinde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 52 Abs. II VRG

Cited as a basis for the procedural requirement regarding new factual assertions when the prior instance makes a new decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00589

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00589 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.02.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau Mehrfamilienhäuser: anerkannter Mangel beim Bauvorhaben. Aufhebung der Bewilligung oder auflageweise Behebung des Mangels? Der Gemeinde steht die Rechtmittelbefugnis nicht zur Verfügung, wenn es ausschliesslich um die richtige Anwendung des kantonalen Rechts geht (E. 1.2).

Trifft die Rekursinstanz einen Neuentscheid, macht es die angefochtene Anordnung im Sinne von § 52 Abs. 2 VGR notwendig, dagegen in der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen vorzubringen (E. 2.2). Die von der Bauherrschaft vorgeschlagene Änderung des Erschliessungskonzepts steht in einem offensichtlichen Widerspruch zum rechtskräftigen Vorentscheid. Die Bewilligungsfähigkeit ist daher mehr als fraglich. Jedenfalls lässt sich auf diese Weise der von der Vorinstanz festgestellte Mangel des Bauvorhabens nicht ohne besondere Schwierigkeiten beheben (E. 3.2).

Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUFHEBUNG AUFLAGE BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESCHWERDEBEFUGNIS ERSCHLIESSUNG ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNGSKONZEPT LEGITIMATION DER GEMEINDE MANGEL NEBENBESTIMMUNG NEUE TATSACHENBEHAUPTUNG NEUENTSCHEIDUNG VORENTSCHEID WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) · Rechtsnormen: · § 265 Abs. I PBG § 321 Abs. I PBG lit. b VRG § 21 lit. a VRG § 52 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4