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VB.2009.00588 • VG ZH VB.2009.00588 KI-generiert

Deportation Detention Upheld Due to Flight Risk

Geschäftsnummer VB.2009.00588
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court confirmed the detention order for an individual facing deportation. The court found that the temporary stay in a police detention center prior to a judicial hearing was permissible given the short duration and the fact that the individual was already in police custody. The court also upheld the finding of flight risk, citing concrete indications that the individual intended to evade deportation, thus ensuring their availability for the execution of the deportation order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft | Bestätigung Ausschaffungshaft: Übergangsweiser Aufenthalt im Polizeigefängnis Zürich; Untertauchensgefahr. Der übergangsweise Aufenthalt von Ausschaffungshäftlingen während einiger Tage im Polizeigefängnis Zürich bis zur Durchführung der Haftrichterverhandlung am Bezirksgericht Zürich entspricht der gängigen Praxis und ist ohne Weiteres zulässig. Ein Verstoss gegen die Anforderungen von Art. 81 Abs. 2 AuG ist aufgrund der nur kurzen Aufenthaltsdauer nicht ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG seit dem 7. September 2009 bereits in Polizeiverhaft im Polizeigefängnis Zürich befand und es demnach keinen Sinn gemacht hätte, ihn am 8. September 2009 ins Ausschaffungsgefängnis Zürich-Kloten zu verlegen, da er ohnehin am 10. September 2009 dem Haftrichter vorzuführen war (E. 3.3). Da konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich der Beschwerdeführer seiner Ausschaffung entziehen will, bietet er keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit den Behörden für den Vollzug der Ausschaffung zur Verfügung halten würde, weshalb die Vorinstanz die Untertauchensgefahr zu Recht bejaht hat (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Fluchtgefahr Überstellungshaft Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Freizügigkeitsgarantie Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 81 Abs. 2 AuG
Ein Verstoss gegen die Anforderungen von Art. 81 Abs. 2 AuG ist aufgrund der nur kurzen Aufenthaltsdauer nicht ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG seit dem 7.
Art. 8 Abs. III AsylG
· --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT FLUGHAFENGEFÄNGNIS HAFTBEDINGUNGEN IDENTITÄTSABKLÄRUNG MITWIRKUNGSPFLICHT POLIZEIGEFÄNGNIS UNTERTAUCHENSGEFAHR WEGWEISUNGSVOLLZUG ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. III AsylG Art.
Art. 76 Abs. I AuG
III AsylG Art. 76 Abs. I AuG Art.
Art. 76 Abs. I lit. b AuG
Cited as the legal provision under which the risk of absconding was affirmed.
Art. 76 Abs. IV AuG
b AuG Art. 76 Abs. IV AuG Art.
Art. 80 Abs. VI lit. a AuG
IV AuG Art. 80 Abs. VI lit. a AuG Art.
Art. 81 Abs. II AuG
Cited as the legal provision that was not violated regarding the duration of detention in the police prison.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 81 Abs. II AuG

Cited as the legal provision that was not violated regarding the duration of detention in the police prison.

Art. 76 Abs. I lit. b AuG

Cited as the legal provision under which the risk of absconding was affirmed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00588

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00588 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.11.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft · Bestätigung Ausschaffungshaft: Übergangsweiser Aufenthalt im Polizeigefängnis Zürich; Untertauchensgefahr. Der übergangsweise Aufenthalt von Ausschaffungshäftlingen während einiger Tage im Polizeigefängnis Zürich bis zur Durchführung der Haftrichterverhandlung am Bezirksgericht Zürich entspricht der gängigen Praxis und ist ohne Weiteres zulässig.

Ein Verstoss gegen die Anforderungen von Art. 81 Abs. 2 AuG ist aufgrund der nur kurzen Aufenthaltsdauer nicht ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG seit dem 7. September 2009 bereits in Polizeiverhaft im Polizeigefängnis Zürich befand und es demnach keinen Sinn gemacht hätte, ihn am 8. September 2009 ins Ausschaffungsgefängnis Zürich-Kloten zu verlegen, da er ohnehin am 10. September 2009 dem Haftrichter vorzuführen war (E. 3.3). Da konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich der Beschwerdeführer seiner Ausschaffung entziehen will, bietet er keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit den Behörden für den Vollzug der Ausschaffung zur Verfügung halten würde, weshalb die Vorinstanz die Untertauchensgefahr zu Recht bejaht hat (E. 4.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT FLUGHAFENGEFÄNGNIS HAFTBEDINGUNGEN IDENTITÄTSABKLÄRUNG MITWIRKUNGSPFLICHT POLIZEIGEFÄNGNIS UNTERTAUCHENSGEFAHR WEGWEISUNGSVOLLZUG ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. III AsylG Art. 76 Abs. I AuG Art. 76 Abs. I lit. b AuG Art. 76 Abs. IV AuG Art. 80 Abs. VI lit. a AuG Art. 81 Abs. II AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4