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VB.2009.00587 • VG ZH VB.2009.00587 KI-generiert

Appeal Dismissed Regarding Mobile Phone Antenna Permit

Geschäftsnummer VB.2009.00587
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against a building permit for a mobile phone antenna installation, finding that the existing administrative file adequately established the relevant facts, thereby justifying the refusal of an on-site inspection without violating the right to be heard. The court reasoned that the relevant exposure limit values comply with constitutional and legal standards, that neighboring antennas did not qualify as a single installation due to spatial separation, and that the complainants' rooftop terrace did not constitute a specified critical point (OMEN) requiring special consideration for exposure increase. Furthermore, the court determined that a control measurement at 50% of the limit was unnecessary, the integration of the plant into the operator's quality assurance system was appropriate, and that in this standard permit process, comprehensive balancing of interests or a needs assessment for a zone-compliant facility was unwarranted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für Mobilfunkantennenanlage. Der rechtlich relevante Sachverhalt lässt sich anhand der vorhandenen Akten rechtsgenügend feststellen. Auf die Durchführung eines Augenscheins konnte somit im Rekursverfahren verzichtet werden, ohne dass damit das rechtliche Gehör verletzt wurde. Auch im vorliegenden Verfahren kann auf einen solchen verzichtet werden (E. 2). Die geltenden Grenzwerte der NISV sind als verfassungs- und gesetzeskonform anzusehen (E. 4). Die beiden nächstgelegenen Antennen befinden sich nicht im errechneten Perimeter gemäss Anhang 1 Ziffer 62 NISV und weisen somit den engen räumlichen Zusammenhang nicht auf, um als eine Anlage zu gelten. Der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die Gesamtstrahlenbelastung spielt dabei keine Rolle (E. 5). Die Dachterrasse der Beschwerdeführenden ist nicht als OMEN im Sinne der NISV zu qualifizieren (E. 6.1). Da sich mit der Verschiebung des OMEN 4b in die Hauptstrahlrichtung T3 die Abweichung von der Hauptstrahlrichtung T2 vergrössert, resultiert daraus entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine grössere Belastung am neuen OMEN 4b (E. 6.2). Dass eine Kontroll- und Abnahmemessung bereits bei einer Ausschöpfung von 50% des Anlagegrenzwerts durchzuführen wäre, ist auch bei einem hohen Wohnanteil nicht angezeigt (E. 7). Das Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin ist auditiert und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es trifft nicht zu, dass der von der Bewilligungsbehörde verfügte Einbezug der geplanten Antennenanlage in das bestehende Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin nicht sachgerecht war oder eine Ermessensunterschreitung darstellt (E. 8.2). Die geplante Anlage ist als gewöhnliche Mobilfunkanlage und als zonenkonform zu bezeichnen. Es besteht im ordentlichen Bewilligungsverfahren kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und eine Bedürfnisprüfung (E. 9.2). Einordnung (E. 11). Abweisung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Baupolizei Baubewilligung nicht ionisierende Strahlung Kontrollrecht Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00587

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00587 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.02.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.08.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für Mobilfunkantennenanlage. Der rechtlich relevante Sachverhalt lässt sich anhand der vorhandenen Akten rechtsgenügend feststellen. Auf die Durchführung eines Augenscheins konnte somit im Rekursverfahren verzichtet werden, ohne dass damit das rechtliche Gehör verletzt wurde.

Auch im vorliegenden Verfahren kann auf einen solchen verzichtet werden (E. 2). Die geltenden Grenzwerte der NISV sind als verfassungs- und gesetzeskonform anzusehen (E. 4). Die beiden nächstgelegenen Antennen befinden sich nicht im errechneten Perimeter gemäss Anhang 1 Ziffer 62 NISV und weisen somit den engen räumlichen Zusammenhang nicht auf, um als eine Anlage zu gelten. Der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die Gesamtstrahlenbelastung spielt dabei keine Rolle (E. 5). Die Dachterrasse der Beschwerdeführenden ist nicht als OMEN im Sinne der NISV zu qualifizieren (E. 6.1).

Da sich mit der Verschiebung des OMEN 4b in die Hauptstrahlrichtung T3 die Abweichung von der Hauptstrahlrichtung T2 vergrössert, resultiert daraus entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine grössere Belastung am neuen OMEN 4b (E. 6.2). Dass eine Kontroll- und Abnahmemessung bereits bei einer Ausschöpfung von 50% des Anlagegrenzwerts durchzuführen wäre, ist auch bei einem hohen Wohnanteil nicht angezeigt (E. 7). Das Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin ist auditiert und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es trifft nicht zu, dass der von der Bewilligungsbehörde verfügte Einbezug der geplanten Antennenanlage in das bestehende Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin nicht sachgerecht war oder eine Ermessensunterschreitung darstellt (E. 8.2).

Die geplante Anlage ist als gewöhnliche Mobilfunkanlage und als zonenkonform zu bezeichnen. Es besteht im ordentlichen Bewilligungsverfahren kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und eine Bedürfnisprüfung (E. 9.2). Einordnung (E. 11). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABNAHMEMESSUNG ANLAGE ANLAGEDEFINITION ANLAGEGRENZWERT AUGENSCHEIN AUSLÄNDISCHE GRENZWERTE BEURTEILUNGSSPIELRAUM DACHAUFBAUTE EINORDNUNG EINORDNUNGSPRÜFUNG ENGER RÄUMLICHER ZUSAMMENHANG GEBÄUDEHÖHE GESAMTBELASTUNG GESTALTUNG UND EINORDNUNG GESUNDHEITSGEFÄHRDUNG HANGLAGE MOBILFUNK MOBILFUNKANLAGE MOBILFUNKANTENNE QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM STANDORTDATENBLATT TERRASSE ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT VERFASSUNGSKONFORMITÄT VERSCHIEBUNG OMEN VORSORGEPRINZIP ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV Zus. 1 Ziff. 61 NISV Zus. 1 Ziff. 62 NISV Zus. 1 Ziff. 64 NISV Art. 3 Abs. III NISV Art. 11 Abs. II lit. c NISV Art. 12 NISV § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 292 PBG Art. 22 Abs. II lit. a RPG Art. 11 Abs. II USG § 20 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3