Hunting Lease Award Appeal and Representative Authority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA hunting lease award decision was challenged by an unsuccessful co-applicant, who had standing to appeal the administrative ruling concerning the lease allocation, which is subject to judicial review. The court reasoned that the general authorization granted to the applicant's representative under hunting law did not automatically confer the authority to file an appeal against the award decision, necessitating specific authorization for that purpose. Furthermore, while the necessary qualifications for the lease were met and the municipality was justified in potentially revoking a prior award without prior hearing, the lower court correctly found no reason to overturn the initial award based on the municipality's discretionary assessment of which applicant offered the best guarantee for ethical hunting operations, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichJagdpachtvergabe | Jagdpachtberechtigung/Ermessen der Gemeinde bei der Jagdpachtvergabe Der Zuschlag der Jagdpacht unterliegt den Rechtsmitteln der Verwaltungsrechtspflege (E. 1.2). Die Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinn von § 9 Abs. 2 JagdG rechtfertigt nicht den Schluss, dass damit die Ermächtigung zur Rechtsmittelerhebung gegen den Zuschlag bzw. die entsprechende Verfügung umfasst sei. Es war eine spezielle Ermächtigung der Mitglieder der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft zur Rechtsmittelerhebung durch den Bevollmächtigten notwendig, sofern der Rechtsweg im Namen der Jagdgesellschaft beschritten werden sollte (E. 1.4). Die Rechtsmittelbefugnis steht der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführerin als erfolgloser Mitbewerberin um eine Jagdpacht zu (E. 1.5). Jagdpachtberechtigt ist, wer die Jägerprüfung im einem der Gegenrechtskantone oder in Baden-Württemberg absolviert hat (E. 2.4). Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuschlags waren erfüllt (E. 2.6). Die Gemeinde durfte von einer vorgängigen Anhörung der Beschwerdeführerin absehen (E. 2.7). Der Zuschlag erfolgt an denjenigen Bewerber, welcher nach dem Ermessen der Gemeinde die beste Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb bietet (E. 3.1 f.). Es bestand für die Vorinstanz kein Anlass, den Zuschlag aufzuheben (E. 4.5). Abweisung.
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KI-generiertThis provision pertains to the substantive issue regarding the conditions for holding a hunting lease, which was a factor in the court's decision regarding the revocation of the award.
This provision was discussed in relation to the scope of authority granted to the representative concerning appeals against the award.
This provision relates to the requirements for revocation of the award, which the court found to be met.
This procedural rule governs the right to appeal, which the court affirmed for the appellant as an unsuccessful co-competitor.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00576
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00576 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Jagdpachtvergabe · Jagdpachtberechtigung/Ermessen der Gemeinde bei der Jagdpachtvergabe Der Zuschlag der Jagdpacht unterliegt den Rechtsmitteln der Verwaltungsrechtspflege (E. 1.2). Die Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinn von § 9 Abs. 2 JagdG rechtfertigt nicht den Schluss, dass damit die Ermächtigung zur Rechtsmittelerhebung gegen den Zuschlag bzw. die entsprechende Verfügung umfasst sei.
Es war eine spezielle Ermächtigung der Mitglieder der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft zur Rechtsmittelerhebung durch den Bevollmächtigten notwendig, sofern der Rechtsweg im Namen der Jagdgesellschaft beschritten werden sollte (E. 1.4). Die Rechtsmittelbefugnis steht der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführerin als erfolgloser Mitbewerberin um eine Jagdpacht zu (E. 1.5). Jagdpachtberechtigt ist, wer die Jägerprüfung im einem der Gegenrechtskantone oder in Baden-Württemberg absolviert hat (E. 2.4). Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuschlags waren erfüllt (E. 2.6).
Die Gemeinde durfte von einer vorgängigen Anhörung der Beschwerdeführerin absehen (E. 2.7). Der Zuschlag erfolgt an denjenigen Bewerber, welcher nach dem Ermessen der Gemeinde die beste Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb bietet (E. 3.1 f.). Es bestand für die Vorinstanz kein Anlass, den Zuschlag aufzuheben (E. 4.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BESCHWERDELEGITIMATION BEVOLLMÄCHTIGTER EINFACHE GESELLSCHAFT ERMESSEN (GEMEINDE) FEHLERHAFTE VERFÜGUNG GEGENRECHTSVEREINBARUNG JAGD- UND FISCHEREIRECHT JAGDGESELLSCHAFT JAGDPACHT RECHTLICHES GEHÖR VERTRAUENSSCHUTZ VOLLMACHT WIDERRUF EINER VERFÜGUNG ZUSCHLAG · Rechtsnormen:
· § 7 Abs. III JagdG § 7 Abs. IV JagdG § 9 Abs. II JagdG § 11 Abs. I lit. g JagdG § 14bis Abs. I JagdG § 14bis Abs. V JagdG § 56 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2