Municipal Hunting Lease Award and Standing to Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court considered an appeal concerning the awarding of a hunting lease by a municipality, which is subject to administrative judicial review. The court determined that the authorization for a representative to act under hunting law did not automatically include the authority to file an appeal against the lease award decision, requiring specific authorization for legal remedies on behalf of the hunting association. Furthermore, the court affirmed the appealing party, as the unsuccessful co-applicant, possessed the standing to appeal, and found that the municipal discretion in awarding the lease, based on ensuring the best guarantee for fair hunting practices, was appropriately exercised, dismissing the appeal as there was no objective basis to question the impartiality of any authority member or to overturn the award decision.
Legislator-Regeste
AmtlichJagdpachtvergabe | Ermessen der Gemeinde bei der Jagdpachtvergabe Der Zuschlag der Jagdpacht unterliegt den Rechtsmitteln der Verwaltungsrechtspflege (E. 1.2). Die Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinn von § 9 Abs. 2 JagdG rechtfertigt nicht den Schluss, dass damit die Ermächtigung zur Rechtsmittelerhebung gegen den Zuschlag bzw. die entsprechende Verfügung umfasst sei. Es war eine spezielle Ermächtigung der Mitglieder der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft zur Rechtsmittelerhebung durch den Bevollmächtigten notwendig, sofern der Rechtsweg im Namen der Jagdgesellschaft beschritten werden sollte (E. 1.4). Die Rechtsmittelbefugnis steht der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführerin als erfolgloser Mitbewerberin um eine Jagdpacht zu (E. 1.5). Der Zuschlag erfolgt an denjenigen Bewerber, welcher nach dem Ermessen der Gemeinde die beste Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb bietet (E. 2). Zum Begriff der weidgerechten Jagd (E. 4.2). Es bestand für die Vorinstanz kein Anlass, den Zuschlag aufzuheben (E. 4.2.3). Das Misstrauen gegenüber der Unvoreingenommenheit eines Behördenmitglieds ist vorliegend nicht in objektiver Weise begründet (E. 4.3). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00575
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00575 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Jagdpachtvergabe · Ermessen der Gemeinde bei der Jagdpachtvergabe Der Zuschlag der Jagdpacht unterliegt den Rechtsmitteln der Verwaltungsrechtspflege (E. 1.2). Die Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinn von § 9 Abs. 2 JagdG rechtfertigt nicht den Schluss, dass damit die Ermächtigung zur Rechtsmittelerhebung gegen den Zuschlag bzw. die entsprechende Verfügung umfasst sei.
Es war eine spezielle Ermächtigung der Mitglieder der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft zur Rechtsmittelerhebung durch den Bevollmächtigten notwendig, sofern der Rechtsweg im Namen der Jagdgesellschaft beschritten werden sollte (E. 1.4). Die Rechtsmittelbefugnis steht der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführerin als erfolgloser Mitbewerberin um eine Jagdpacht zu (E. 1.5). Der Zuschlag erfolgt an denjenigen Bewerber, welcher nach dem Ermessen der Gemeinde die beste Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb bietet (E. 2).
Zum Begriff der weidgerechten Jagd (E. 4.2). Es bestand für die Vorinstanz kein Anlass, den Zuschlag aufzuheben (E. 4.2.3). Das Misstrauen gegenüber der Unvoreingenommenheit eines Behördenmitglieds ist vorliegend nicht in objektiver Weise begründet (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSTANDSBEGEHREN BESCHWERDELEGITIMATION BEVOLLMÄCHTIGTER EINFACHE GESELLSCHAFT ERMESSEN (GEMEINDE) JAGD- UND FISCHEREIRECHT JAGDGESELLSCHAFT JAGDPACHT VOLLMACHT ZUSCHLAG · Rechtsnormen: · § 7 Abs. III JagdG § 7 Abs. IV JagdG § 9 Abs. II JagdG § 56 Abs. I VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2