Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00564 • VG ZH VB.2009.00564 KI-generiert

Syrup Labeling and Consumer Deception Ruling

Geschäftsnummer VB.2009.00564
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court considered a legal challenge regarding food safety measures concerning a syrup labeled with an image of strawberries, despite the product's flavor being primarily derived from aromas rather than fruit essences, containing only 19% fruit juice, of which 18% was strawberry juice. The court reasoned that, following the harmonization of domestic law with European Community law, the mere depiction of strawberries on the label does not automatically constitute deception under food law, as the average consumer primarily expects the taste suggested by the image, while the specific composition, which is not claimed to be hazardous, is detailed on the label for those seeking further information; thus, the court allowed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

lebensmittelpolizeiliche Massnahmen | Lebensmittelrecht: Abbildung von Erdbeeren auf Sirup, obwohl der Fruchtgeschmack im Wesentlichen durch Aromen und nicht durch Fruchtessenzen erzeugt wird. Der während des Rekursverfahrens aufgehobene Art. 34 LKV ist vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen (E. 3.2). Geltende Rechtslage im hiesigen (E. 4.1) und im EG-Recht (E. 4.3). Nach dem EG-Recht ist nicht alleine deswegen von einer Täuschung auszugehen, weil auf der Etikette des Sirups Erdbeeren abgebildet sind, obwohl das Produkt lediglich einen Anteil von 19 % Fruchtsaft, davon 18 % Erdbeersaft enthält (E. 4.4). In Berücksichtigung der Anpassung des hiesigen Rechts an das EG-Recht kann auch in der Schweiz nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden, Fruchtabbildungen auf Sirupetiketten seien Garant dafür, dass der Fruchtgeschmack weitgehend aus Essenzen der abgebildeten Früchte rühre. Dies galt für andere Produkte bereits unter dem aufgehobenen Art. 34 LKV. Für den unvoreingenommenen durchschnittlichen Konsumenten ist primär der aufgrund der Fruchtabbildung zu erwartende Geschmack von Relevanz, während er bei weiterem Interesse die genaue Zusammensetzung des Produkts durchlesen wird. Über diese wird auf der Etikette Aufschluss gegeben. Es wird nicht geltend gemacht, dass die Aromatisierung gesundheitsgefährdend sein soll (E. 4.5). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Produktsicherheit Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung Beschränkungen unterliegende Stoffe Lebensmittelrecht Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben Lebensmittelzusatzstoffe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 LMG

This provision is likely the main ground for the verdict, as it is cited among the relevant legal norms, and the case concerns food law (Lebensmittelrecht).

Art./§ 10 Abs. II lit. e LGV

This provision is cited as a relevant legal norm in the context of the administrative decision.

§ 13 Abs. II VRG

This provision is cited as a relevant legal norm, likely concerning administrative procedure or court review.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00564

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00564 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.01.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · lebensmittelpolizeiliche Massnahmen · Lebensmittelrecht: Abbildung von Erdbeeren auf Sirup, obwohl der Fruchtgeschmack im Wesentlichen durch Aromen und nicht durch Fruchtessenzen erzeugt wird. Der während des Rekursverfahrens aufgehobene Art. 34 LKV ist vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen (E. 3.2).

Geltende Rechtslage im hiesigen (E. 4.1) und im EG-Recht (E. 4.3). Nach dem EG-Recht ist nicht alleine deswegen von einer Täuschung auszugehen, weil auf der Etikette des Sirups Erdbeeren abgebildet sind, obwohl das Produkt lediglich einen Anteil von 19 % Fruchtsaft, davon 18 % Erdbeersaft enthält (E. 4.4). In Berücksichtigung der Anpassung des hiesigen Rechts an das EG-Recht kann auch in der Schweiz nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden, Fruchtabbildungen auf Sirupetiketten seien Garant dafür, dass der Fruchtgeschmack weitgehend aus Essenzen der abgebildeten Früchte rühre.

Dies galt für andere Produkte bereits unter dem aufgehobenen Art. 34 LKV. Für den unvoreingenommenen durchschnittlichen Konsumenten ist primär der aufgrund der Fruchtabbildung zu erwartende Geschmack von Relevanz, während er bei weiterem Interesse die genaue Zusammensetzung des Produkts durchlesen wird. Über diese wird auf der Etikette Aufschluss gegeben. Es wird nicht geltend gemacht, dass die Aromatisierung gesundheitsgefährdend sein soll (E. 4.5).

Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANPASSUNG EG-RECHT EG-RICHTLINIEN ETIKETTE KOSTENVERLEGUNG LEBENSMITTELGESETZGEBUNG LEBENSMITTELRECHT SIRUP TÄUSCHUNG TÄUSCHUNGSVERBOT TOLERANZWERT ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT VORWIRKUNG ZUSAMMENSETZUNG · Rechtsnormen: · Art./§ 10 Abs. II lit. e LGV Art. 18 LMG § 13 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3