Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00563 • VG ZH VB.2009.00563 KI-generiert

Social Assistance Recipient: Vehicle Use vs. Language Course Costs

Geschäftsnummer VB.2009.00563
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered an appeal concerning social assistance directives that required a recipient to either surrender the plates of their car or sell it, and also addressed the refusal to cover the costs of a German course. The court reasoned that forcing a social assistance recipient to forgo car use entirely is disproportionate interference with their personal freedom, requiring an individualized assessment of whether the basic needs allowance can cover actual vehicle operating costs; however, the court upheld the denial of funding for the German course because the appellant knowingly accepted the risk of enrolling before receiving cost approval, meaning they must bear the resulting financial consequences.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilferecht: Weisung, Schilder eines Autos zu hinterlegen oder Auto zu verkaufen; Übernahme der Kosten für Deutschkurs. Berechnung des Streitwerts; Übertragung des Falles an die Kammer, da sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (E. 1.1). Kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (E. 1.2). Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unkosten ein privates Motorfahrzeug einem Sozialhilfeempfänger tatsächlich verursacht und ob er diese Unkosten ohne zusätzliche Verschuldung aus der Grundbedarfspauschale tragen kann. Würde ein Sozialhilfeempfänger generell zum Verzicht auf die Benutzung eines Autos gezwungen, so stünde ihm dadurch zwar ein gewisser Mehrbetrag für andere Ausgabepositionen des Grundbedarfs zur Verfügung. Jedoch würde damit auch unnötig in seine Dispositonsfreiheit eingegriffen (E. 2.4). Unter den vorliegenden Umständen erweist sich die Weisung als unverhältnismässig (E. 2.5). Der Beschwerdeführer macht zwar nachvollziehbare Gründe geltend, weshalb er vor Kursbeginn nicht eine Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin hat abwarten wollen. Er ist aber mit seiner Kursanmeldung bewusst ein Risiko eingegangen. Wenn er die Nachteile seines Vorpreschens heute selber tragen muss, ist dies nicht rechtsverletzend (E. 3.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Unterstützungskosten Sprachenfreiheit Finanzvorschriften Kostenfestsetzung Sozialversicherungsverfahren Grundbedürfnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 SHG

This provision is cited among the 'Rechtsnormen' and is likely the basis for the decision regarding social assistance.

§ 17 SHV

This provision is cited among the 'Rechtsnormen' and is likely relevant to the specific directives concerning social assistance.

§ 19 Abs. III SHV

This provision is cited among the 'Rechtsnormen' and is likely relevant to the specific directives concerning social assistance.

§ 20 Abs. I SHV

This provision is cited among the 'Rechtsnormen' and is likely relevant to the specific directives concerning social assistance.

§ 23 lit. d SHV

This provision is cited among the 'Rechtsnormen' and is likely relevant to the specific directives concerning social assistance.

Art. 6 Abs. I EMRK

This provision is cited among the 'Rechtsnormen' and is relevant to fundamental rights aspects considered in the decision.

§ 38 Abs. II VRG

This procedural provision is cited among the 'Rechtsnormen'.

§ 38 Abs. III VRG

This procedural provision is cited among the 'Rechtsnormen'.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00563

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00563 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.11.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilferecht: Weisung, Schilder eines Autos zu hinterlegen oder Auto zu verkaufen; Übernahme der Kosten für Deutschkurs. Berechnung des Streitwerts; Übertragung des Falles an die Kammer, da sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (E. 1.1). Kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (E. 1.2).

Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unkosten ein privates Motorfahrzeug einem Sozialhilfeempfänger tatsächlich verursacht und ob er diese Unkosten ohne zusätzliche Verschuldung aus der Grundbedarfspauschale tragen kann. Würde ein Sozialhilfeempfänger generell zum Verzicht auf die Benutzung eines Autos gezwungen, so stünde ihm dadurch zwar ein gewisser Mehrbetrag für andere Ausgabepositionen des Grundbedarfs zur Verfügung. Jedoch würde damit auch unnötig in seine Dispositonsfreiheit eingegriffen (E. 2.4). Unter den vorliegenden Umständen erweist sich die Weisung als unverhältnismässig (E. 2.5).

Der Beschwerdeführer macht zwar nachvollziehbare Gründe geltend, weshalb er vor Kursbeginn nicht eine Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin hat abwarten wollen. Er ist aber mit seiner Kursanmeldung bewusst ein Risiko eingegangen. Wenn er die Nachteile seines Vorpreschens heute selber tragen muss, ist dies nicht rechtsverletzend (E. 3.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUTO BETRIEBSKOSTEN DEUTSCHKURS DISPOSITIONSFREIHEIT GRUNDBEDARF GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG KOSTENGUTSPRACHE MOTORFAHRZEUG MÜNDLICHE ANHÖRUNG SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN SOZIALHILFE STREITWERT WEISUNG WEITERBILDUNGSKOSTEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· Art. 6 Abs. I EMRK § 21 SHG § 17 SHV § 19 Abs. III SHV § 20 Abs. I SHV § 23 lit. d SHV § 38 Abs. II VRG § 38 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2