Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00561 • VG ZH VB.2009.00561 KI-generiert

Retroactive Alimony Termination Due to Increased Income

Geschäftsnummer VB.2009.00561
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to terminate advance alimony payments retroactively to the date of a recipient's job change and ordered the repayment of unduly received advances because the recipient's new annual income, even factoring in subsequent wage recovery from the former employer, exceeded the eligibility threshold of CHF 45,500. The court reasoned that the statutory basis for entitlement ceased upon the income increase, justifying both the cessation of future payments and the requirement to reimburse the benefits received after the change in financial circumstances. The appeal, including a request for free legal aid due to the obvious hopelessness of the case, was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Alimentenbevorschussung | Rückerstattung unrechtmässig bezogener Alimentenvorschüsse. Die Beschwerdeführerin bezog seit 2005 Alimentenvorschüsse für ihren Sohn. Im November 2007 wechselte sie die Arbeitsstelle, ohne die Behörden darüber zu informieren, dass das Familieneinkommen von nun an - selbst unter Berücksichtigung einer nachträglichen Lohnrückforderung der früheren Arbeitgeberin - die für die Bevorschussungsberechtigung relevante Grenze von Fr. 45'500.- pro Jahr überstieg. Unter diesen Umständen stellten die Behörden die Alimentenbevorschussung zu Recht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Stellenwechsels ein (E. 3.3). Ebensowenig zu beanstanden ist die der Beschwerdeführerin auferlegte Rückerstattungspflicht für die seit dem Stellenwechsel unrechtmässig bezogenen Alimentenvorschüsse (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde sowie - wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Beschwerde - des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 5).

Schlagwörter

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Einkommenserhöhung Einstellung von Leistungen finanzielle Verhältnisse Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Abschlagszahlungen statutarische Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BVG

The request for free legal aid was denied due to the obvious lack of prospects of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BVG

Costs were imposed on the appellant for the proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00561

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00561 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.06.2010 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Alimentenbevorschussung · Rückerstattung unrechtmässig bezogener Alimentenvorschüsse. Die Beschwerdeführerin bezog seit 2005 Alimentenvorschüsse für ihren Sohn. Im November 2007 wechselte sie die Arbeitsstelle, ohne die Behörden darüber zu informieren, dass das Familieneinkommen von nun an - selbst unter Berücksichtigung einer nachträglichen Lohnrückforderung der früheren Arbeitgeberin - die für die Bevorschussungsberechtigung relevante Grenze von Fr. 45'500.- pro Jahr überstieg.

Unter diesen Umständen stellten die Behörden die Alimentenbevorschussung zu Recht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Stellenwechsels ein (E. 3.3). Ebensowenig zu beanstanden ist die der Beschwerdeführerin auferlegte Rückerstattungspflicht für die seit dem Stellenwechsel unrechtmässig bezogenen Alimentenvorschüsse (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde sowie - wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Beschwerde - des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 5). · --- · Stichworte: · ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG EINKOMMENSGRENZE RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT UNRECHTMÄSSIGER BEZUG UNTERHALTSBEITRÄGE · Rechtsnormen:

· § 24 JugendhilfeG § 24 Abs. II JugendhilfeG § 26 JugendhilfeV § 27 Abs. I JugendhilfeV § 29 Abs. I lit. b JugendhilfeV § 31 Abs. III JugendhilfeV § 33 Abs. III JugendhilfeV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4