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VB.2009.00559 • VG ZH VB.2009.00559 KI-generiert

Physician Appeal on Assisted Suicide Prescription Ban

Geschäftsnummer VB.2009.00559
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A physician appealed a permanent prohibition on issuing prescriptions for sodium pentobarbital for the purpose of assisted suicide, following two oversight proceedings initiated by health authorities concerning breaches of professional due diligence. The court dismissed the appeal regarding the procedural bias allegations and refused to issue a general declaration on the permissibility of providing the substance for assisted suicide. The court found that in one instance, the authority's complaint was unjustified due to incorrect fact-finding, but upheld the finding of a due diligence violation in the second instance, where the physician, a gynecologist, improperly issued a prescription for a mentally ill person seeking assisted suicide without possessing the necessary psychiatric expertise to verify the patient's capacity or the foreign psychiatrist's assessment. Consequently, the court upheld the indefinite ban on prescribing the substance for mentally ill individuals seeking assisted suicide but found the prohibition disproportionate regarding mentally healthy persons, thus partially granting the appeal and correcting the lower decision in that respect.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt | Rezeptausstellungsverbot im Zusammenhang mit Suizidbeihilfe. [Die Gesundheitsbehörden warfen einem Arzt Sorgfaltspflichtverletzungen vor und verboten ihm deshalb auf unbefristete Zeit, Rezepte zum Bezug von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Suizidbeihilfe auszustellen.] Soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Verwaltungsgericht müsse auf generell-abstrakte Weise feststellen, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Suizidbeihilfe zulässig sei, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Der Vorwurf, sämtliche römisch-katholischen und evangelisch-fundamentalistisch gesinnten Behörden- und Gerichtsmitglieder seien in Bezug auf Fragen zur Suizidbeihilfe befangen und müssten deshalb in den Ausstand treten, ist unbegründet (E. 2). Im Zusammenhang mit einem im August 2008 eingeleiteten Aufsichtsverfahren erweisen sich die behördlichen Beanstandungen als ungerechtfertigt: Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt, beruht nicht auf verfahrensrechtlich korrekten Sachverhaltsfeststellungen (E. 3). In Bezug auf ein im März 2009 eingeleitetes Aufssichtverfahren gingen die Behörden hingegen zu Recht von einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers aus: Einem aus Spanien angereisten psychisch kranken Sterbewilligen hätte der Beschwerdeführer kein Rezept zum Bezug von Naterium-Pentobarbital zum Zweck der Suizidbeihilfe ausstellen dürfen, denn als Gynäkologe verfügte er nicht über die erforderlichen psychiatrischen Kenntnisse, um die Urteilsfähigkeit des Patienten zu beurteilen bzw. die Einschätzungen eines spanischen Psychiaters zu verifizieren (E. 5). Die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht rechtfertigt es, dem Beschwerdeführer auf unbefristete Zeit zu verbieten, im Rahmen der Suizidbeihilfe für psychisch kranke Sterbewillige Natrium-Pentobarbital zu rezeptieren. Unverhältnismässig wäre es hingegen, die Rezeptausstellung auch in Bezug auf psychisch gesunde Sterbewillige zuverbieten. Diesbezüglich ist der vorinstanzliche Entscheid zu korrigieren (E. 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Verjährung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet verfahrensrechtliche Fragen Beschränkungen unterliegende Stoffe berufliche Sorgfaltspflichtverletzung Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 43 Abs. I lit. e MEDBG

The court used this provision to justify the restriction on prescribing Natrium-Pentobarbital for mentally ill patients seeking assisted suicide.

§ 43 Abs. I MEDBG

The court cited this general provision regarding professional duties to impose a prohibition on prescription.

§ 40 lit. a MEDBG

The court implicitly referred to this provision concerning disciplinary measures when determining the proportionality of the penalty.

Art. 15 BV

This provision was cited in relation to the challenge regarding the impartiality of court members.

§ 7 VRG

This provision was cited regarding the procedural aspect of the challenge to the impartiality of authorities/judges.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00559

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00559 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.03.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.04.2011 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt · Rezeptausstellungsverbot im Zusammenhang mit Suizidbeihilfe. [Die Gesundheitsbehörden warfen einem Arzt Sorgfaltspflichtverletzungen vor und verboten ihm deshalb auf unbefristete Zeit, Rezepte zum Bezug von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Suizidbeihilfe auszustellen.] Soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Verwaltungsgericht müsse auf generell-abstrakte Weise feststellen, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Suizidbeihilfe zulässig sei, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2).

Der Vorwurf, sämtliche römisch-katholischen und evangelisch-fundamentalistisch gesinnten Behörden- und Gerichtsmitglieder seien in Bezug auf Fragen zur Suizidbeihilfe befangen und müssten deshalb in den Ausstand treten, ist unbegründet (E. 2). Im Zusammenhang mit einem im August 2008 eingeleiteten Aufsichtsverfahren erweisen sich die behördlichen Beanstandungen als ungerechtfertigt: Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt, beruht nicht auf verfahrensrechtlich korrekten Sachverhaltsfeststellungen (E. 3).

In Bezug auf ein im März 2009 eingeleitetes Aufssichtverfahren gingen die Behörden hingegen zu Recht von einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers aus: Einem aus Spanien angereisten psychisch kranken Sterbewilligen hätte der Beschwerdeführer kein Rezept zum Bezug von Naterium-Pentobarbital zum Zweck der Suizidbeihilfe ausstellen dürfen, denn als Gynäkologe verfügte er nicht über die erforderlichen psychiatrischen Kenntnisse, um die Urteilsfähigkeit des Patienten zu beurteilen bzw. die Einschätzungen eines spanischen Psychiaters zu verifizieren (E. 5).

Die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht rechtfertigt es, dem Beschwerdeführer auf unbefristete Zeit zu verbieten, im Rahmen der Suizidbeihilfe für psychisch kranke Sterbewillige Natrium-Pentobarbital zu rezeptieren. Unverhältnismässig wäre es hingegen, die Rezeptausstellung auch in Bezug auf psychisch gesunde Sterbewillige zuverbieten. Diesbezüglich ist der vorinstanzliche Entscheid zu korrigieren (E. 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEFANGENHEIT BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG DISZIPLINARMASSNAHME FESTSTELLUNGSBEGEHREN FREITODBEGLEITUNG NATRIUM-PENTOBARBITAL PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN PSYCHISCHE ERKRANKUNG REZEPT SORGFALTSPFLICHT SUIZIDBEIHILFE URTEILSFÄHIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERWARNUNG WIRTSCHAFTSFREIHEIT · Rechtsnormen:

· § 11 BetmG Art. 15 BV Art. 26 HMG § 40 lit. a MEDBG § 43 Abs. I MEDBG § 43 Abs. I lit. a MEDBG § 43 Abs. I lit. e MEDBG Art. 115 StGB § 7 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3