Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00558 • VG ZH VB.2009.00558 KI-generiert

Municipality v. District Council on Remand of Social Assistance Matter

Geschäftsnummer VB.2009.00558
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality challenged a district council's decision that had remanded a social assistance matter due to a procedural violation concerning the right to be heard. The court determined that, based on recent case law, such remand decisions are only appealable if specific statutory prerequisites are met or if their direct appeal would significantly shorten the proceedings. Since the procedural violation resulting in the remand would not cause the appealing municipality irreparable harm and a direct appeal would not substantially curtail the overall process, the court declined to rule on the merits of the remand order itself, though it granted the indigent party legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anfechtung eines Rückweisungsentscheids des Bezirksrats. Rückweisungsentscheide sind nach neuerer Rechtsprechung nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 oder 3 VRG erfüllt sind oder sich durch ihre direkte Anfechtung sonst Möglichkeiten einer erheblichen Verfahrenskürzung ergeben (E. 1.1). Die Rückweisung wegen einer Gehörsverletzung hat für die Beschwerde führende Gemeinde keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge. Ein Eintreten des Verwaltungsgerichts würde auch nicht das Verfahren erheblich verkürzen (E. 1.2). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 2). Nichteintreten auf die Beschwerde.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Sozialhilfe Anspruch auf rechtliches Gehör gesetzlicher Anspruch Verletzung von Verfahrensrechten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 48 Abs. II VRG

Cited in the reasoning related to the inadmissibility of the appeal against the remand decision.

§ 48 Abs. III VRG

Cited in the reasoning related to the inadmissibility of the appeal against the remand decision.

§ 16 Abs. II VRG

Cited in the reasoning regarding the granting of legal aid (unentgeltlicher Rechtsbeistand).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00558

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00558 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.12.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Anfechtung eines Rückweisungsentscheids des Bezirksrats. Rückweisungsentscheide sind nach neuerer Rechtsprechung nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 oder 3 VRG erfüllt sind oder sich durch ihre direkte Anfechtung sonst Möglichkeiten einer erheblichen Verfahrenskürzung ergeben (E. 1.1).

Die Rückweisung wegen einer Gehörsverletzung hat für die Beschwerde führende Gemeinde keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge. Ein Eintreten des Verwaltungsgerichts würde auch nicht das Verfahren erheblich verkürzen (E. 1.2). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 2). Nichteintreten auf die Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT GEHÖRSVERLETZUNG NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSMITTELBELEHRUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SOZIALHILFE UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERFAHRENSVERKÜRZUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· § 16 Abs. II VRG § 48 Abs. II VRG § 48 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4