Appeal Against Establishment of Building and Grade Lines for Traffic Planning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against the annulment and re-establishment of building and grade lines intended to secure road space for both individual and public bus traffic alongside a planned railway line, finding the administrative body had the competence to establish these lines based on federal and cantonal planning laws. The court reasoned that the required public notification procedures were met, the proposed lines were consistent with broader planning goals for urban center enhancement, coordinated traffic flow, and were supported by significant public interests outweighing the appellants' private interest in maintaining the existing situation, thus dismissing the appeal against the new configuration.
Legislator-Regeste
AmtlichVerkehrsbau- und Niveaulinien | Überprüfung der Aufhebung und Neufestsetzung von Verkehrsbaulinien. Zuständigkeit (E. 1). Kognition (E. 2). Rechtsgrundlagen zu Verkehrsbaulinien (E. 4). Bei der Festsetzung von Bau- und Niveaulinien genügt die öffentliche Bekanntmachung, Auflage und Mitteilung gemäss § 108 Abs. 3 PBG (E. 5.1). Über die geplante Eisenbahnlinie hinaus sollen die Baulinien auch den Strassenraum für den Individualverkehr und den öffentlichen Busverkehr sichern. Dies lässt in jedem Fall Raum für Baulinien nach kantonalem Recht im Sinn von Art. 18t EBG. Die gesetzliche Grundlage für die Baulinienvorlage ergibt sich aus §§ 96 ff. PBG in Verbindung mit Art. 18t EBG (E. 5.2). Auf regionaler und kommunaler Ebene verlangen keine richtplanerischen Vorgaben verbindlich eine Verschiebung der infrage stehenden Strasse. Andererseits kann nicht daraus geschlossen werden, dass der Baulinienplan direkt der kommunalen oder regionalen Richtplanung in einem über das § 16 Abs. 2 PBG hinaus gehenden Mass widerspräche (E. 5.3). Die Aufwertung der Stadtmitte im Sinne des Entwicklungskonzepts, die Doppelfunktion des neuen Strassenabschnitts und die Anbindung des darüber abgewickelten öffentlichen Verkehrs an die Haltestelle der S-Bahn sind alles gewichtige öffentliche Interessen, die im Einklang mit den raumplanerischen Zielen nach wohnlichen und auf die Bedürfnisse der Bevölkerung gestalteten Siedlungen stehen (E. 5.4). Ebenfalls unbegründet sind die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, die Vorlage verletze das Gebot nach einer haushälterischen Bodennutzung (E. 5.5). Die angefochtene Verfügung ist nicht in Teilrechtskraft erwachsen, sodass die Aufhebung der alten Baulinien bereits vollzogen wäre. Das erhebliche private Interesse der Beschwerdeführenden an einer Beibehaltung der bestehenden Situation vermag die gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Aufwertung der Stadtmitte und einer koordinierten Verkehrsführung nicht zu überwiegen (E. 5.6). Abweisung der Beschwerde.
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Cited because the public announcement, inspection, and notification according to this paragraph were deemed sufficient for setting building and grade lines.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00555
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00555 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.02.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verkehrsbau- und Niveaulinien · Überprüfung der Aufhebung und Neufestsetzung von Verkehrsbaulinien. Zuständigkeit (E. 1). Kognition (E. 2). Rechtsgrundlagen zu Verkehrsbaulinien (E. 4). Bei der Festsetzung von Bau- und Niveaulinien genügt die öffentliche Bekanntmachung, Auflage und Mitteilung gemäss § 108 Abs. 3 PBG (E. 5.1).
Über die geplante Eisenbahnlinie hinaus sollen die Baulinien auch den Strassenraum für den Individualverkehr und den öffentlichen Busverkehr sichern. Dies lässt in jedem Fall Raum für Baulinien nach kantonalem Recht im Sinn von Art. 18t EBG. Die gesetzliche Grundlage für die Baulinienvorlage ergibt sich aus §§ 96 ff. PBG in Verbindung mit Art. 18t EBG (E. 5.2). Auf regionaler und kommunaler Ebene verlangen keine richtplanerischen Vorgaben verbindlich eine Verschiebung der infrage stehenden Strasse. Andererseits kann nicht daraus geschlossen werden, dass der Baulinienplan direkt der kommunalen oder regionalen Richtplanung in einem über das § 16 Abs. 2 PBG hinaus gehenden Mass widerspräche (E. 5.3).
Die Aufwertung der Stadtmitte im Sinne des Entwicklungskonzepts, die Doppelfunktion des neuen Strassenabschnitts und die Anbindung des darüber abgewickelten öffentlichen Verkehrs an die Haltestelle der S-Bahn sind alles gewichtige öffentliche Interessen, die im Einklang mit den raumplanerischen Zielen nach wohnlichen und auf die Bedürfnisse der Bevölkerung gestalteten Siedlungen stehen (E. 5.4). Ebenfalls unbegründet sind die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, die Vorlage verletze das Gebot nach einer haushälterischen Bodennutzung (E. 5.5).
Die angefochtene Verfügung ist nicht in Teilrechtskraft erwachsen, sodass die Aufhebung der alten Baulinien bereits vollzogen wäre. Das erhebliche private Interesse der Beschwerdeführenden an einer Beibehaltung der bestehenden Situation vermag die gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Aufwertung der Stadtmitte und einer koordinierten Verkehrsführung nicht zu überwiegen (E. 5.6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BAULINIE ERMESSEN MITWIRKUNGSRECHT ÖFFENTLICHE INTERESSEN PLANGENEHMIGUNG SONDERNUTZUNGSPLÄNE TEILRECHTSKRAFT VERKEHRSBAULINIEN · Rechtsnormen:
· Art. 36 BV § 7 Abs. II PBG § 16 PBG § 16 Abs. II PBG § 96 Abs. II lit. a PBG § 108 Abs. III PBG Art. 1 Abs. II lit. b RPG Art. 3 Abs. III RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3