Illegal Resident with Extensive Criminal History Denied Residence Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request for a residence permit for an individual who had been residing illegally in the country for over 12 years, had a history of 15 convictions resulting in over 27 months of imprisonment, and whose attempts at deportation had been unsuccessful due to his resistance. The court reasoned that the individual's numerous convictions within a short period constituted grounds for revocation of a residence permit, and the public interest in his expulsion outweighed his private interest, even considering the agreement on the free movement of persons. The court also found that the individual's psychological issues were a result of the impending deportation and did not warrant a stay of execution, nor did his criminal record permit temporary admission.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit [Der Bf befindet sich seit über 12 Jahren illegal in der Schweiz; sämtliche Ausschaffungsversuche scheiterten an seiner renitenten Haltung; er hat während seines Aufenthalts 15 rechtskräftige Verurteilungen erwirkt und wurde zu Freiheitsstrafen von über 27 Monaten verurteilt] Eine längerfristige Freiheitsstrafe i.S.v. Art. 62 lit. b AuG kann auch bei mehreren kurzen Freiheitsstrafen vorliegen, wenn der bundesgerichtliche Grenzwert von einem Jahr überschritten wird. Dem Bf dürfen nur die im Strafregister eingetragenen Strafen entgegengehalten werden; eine Berücksichtigung früherer Einträge bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist jedoch zulässig. Vorliegend hat der Bf innert kürzester Zeit zahlreiche Verurteilungen erwirkt und wurde deshalb zu Freiheitsstrafen von rund 2 Jahren verurteilt. Damit setzt er einen Widerrufsgrund. (E. 2.1). Mehrere kleinere Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung können insgesamt als schwerwiegender Verstoss i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gewertet werden, wenn sie - wie vorliegend - innerhalb kurzer Zeit in erheblicher Anzahl ergehen (E. 2.2). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Bf überwiegt klar dessen privates Interesse - ungeachtet der Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens (E. 3). Die psychischen Probleme des Bf, die nur wegen der drohenden Ausschaffung bestehen, stehen dem Vollzug nicht entgegen. Eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit kommt wegen der Straffälligkeit des Bf von vornherein nicht in Betracht (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as a ground for revocation due to a longer-term prison sentence.
Cited as a ground for revocation, stating that several smaller violations can be considered a serious violation if they occur in rapid succession.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00548
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00548 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.03.2010 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.04.2011 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit [Der Bf befindet sich seit über 12 Jahren illegal in der Schweiz; sämtliche Ausschaffungsversuche scheiterten an seiner renitenten Haltung; er hat während seines Aufenthalts 15 rechtskräftige Verurteilungen erwirkt und wurde zu Freiheitsstrafen von über 27 Monaten verurteilt] Eine längerfristige Freiheitsstrafe i.S.v.
Art. 62 lit. b AuG kann auch bei mehreren kurzen Freiheitsstrafen vorliegen, wenn der bundesgerichtliche Grenzwert von einem Jahr überschritten wird. Dem Bf dürfen nur die im Strafregister eingetragenen Strafen entgegengehalten werden; eine Berücksichtigung früherer Einträge bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist jedoch zulässig. Vorliegend hat der Bf innert kürzester Zeit zahlreiche Verurteilungen erwirkt und wurde deshalb zu Freiheitsstrafen von rund 2 Jahren verurteilt. Damit setzt er einen Widerrufsgrund. (E. 2.1). Mehrere kleinere Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung können insgesamt als schwerwiegender Verstoss i.S.v.
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gewertet werden, wenn sie - wie vorliegend - innerhalb kurzer Zeit in erheblicher Anzahl ergehen (E. 2.2). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Bf überwiegt klar dessen privates Interesse - ungeachtet der Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens (E. 3). Die psychischen Probleme des Bf, die nur wegen der drohenden Ausschaffung bestehen, stehen dem Vollzug nicht entgegen. Eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit kommt wegen der Straffälligkeit des Bf von vornherein nicht in Betracht (E. 4). Abweisung.
· --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) HEIRAT LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE ÖFFENTLICHE ORDNUNG ÖFFENTLICHE SICHERHEIT RECHTSWEGGARANTIE STRAFREGISTER UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VORLÄUFIGE AUFNAHME WIDERRUFSGRÜNDE ZWEIJAHRESREGEL · Rechtsnormen: · Art. 51 Abs. I lit. b AuG Art. 62 lit. b AuG Art. 63 AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. b AuG Art. 83 Abs. VII AuG Art. 3 EMRK Art. 5Anhang I FZA § 16 VRG Art. 80 Abs. I lit. a VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3