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VB.2009.00531 • VG ZH VB.2009.00531 KI-generiert

Building Permit Denied for Zoning Violations at Settlement Edge

Geschäftsnummer VB.2009.00531
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a building permit for a multi-family house in a core zone due to violations of zoning regulations. The proposed building's placement directly on the zone boundary, with an encroaching fill into the agricultural zone, demonstrated a lack of careful integration at the settlement edge. Furthermore, the roof design, which prioritized light from the eaves rather than the gable and featured inappropriately large dormers, also contravened regulations. The court found these violations significant enough to deny the permit without remanding the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Aufhebung der Baubewilligung für Mehrfamilienhaus in Kernzone: Verletzung der Gestaltungsvorschriften in der Kernzone. Die Rekursinstanz hat sich nicht im Detail mit den als verletzt gerügten Kernzonenvorschriften auseinandergesetzt. Da dem Verwaltungsgericht bezüglich der Anwendung der kommunalen Kernzonenvorschriften die nämliche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz kann eine Rückweisung indessen unterbleiben (E. 2.1). Mit Rücksicht auf das benachbarte Schutzobjekt und wegen der Lage in der Kernzone ist die Gestaltung des Neubaus nicht bloss nach den Kernzonenvorschriften, sondern auch nach § 238 Abs. 2 PBG zu prüfen (E. 2.2.3). Vorliegend fehlt es an der gemäss Bau- und Zonenordnung erforderlichen besondes sorgfältigen Einordnung in Bezug auf die Stellung am Siedlungsrand der Kernzone. Während die Bauten südlich und nördlich einen deutlichen Abstand zur Zonengrenze einhalten, soll der Neubau direkt an die Zonengrenze gestellt werden, was für sich schon zu einem Ausfransen der Siedlungsgrenze und damit zur Verunklärung der ortsbaulichen Situation führt. Hinzu kommt eine in die Landwirtschaftszone ausgreifende Aufschüttung, was die fehlende Rücksichtnahme auf die besondere Lage am Siedlungsrand noch unterstreicht (E. 2.2.4). Zudem verletzt der umstritten Neubau die Vorschriften über die Dachgestaltung in grundsätzlicher Weise, da die Belichtung nicht in erster Linie von der Giebelfassade, sondern von der Traufseite her erfolgt. Bei den hierzu vorgesehenen Dacherkern handelt es sich weder begrifflich noch nach dem Ausmass um dem Dach angepasste Aufbauten bescheidenen Ausmasses (2.2.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Bauzonenwidrigkeit Bauzone Baubewilligung Widerruf der Niederlassungsbewilligung Grenzbaurecht Landwirtschaftszone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. II PBG

This provision was used to assess the building's design due to its location in the core zone and proximity to a protected object.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00531

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00531 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.01.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Aufhebung der Baubewilligung für Mehrfamilienhaus in Kernzone: Verletzung der Gestaltungsvorschriften in der Kernzone. Die Rekursinstanz hat sich nicht im Detail mit den als verletzt gerügten Kernzonenvorschriften auseinandergesetzt. Da dem Verwaltungsgericht bezüglich der Anwendung der kommunalen Kernzonenvorschriften die nämliche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz kann eine Rückweisung indessen unterbleiben (E. 2.1). Mit Rücksicht auf das benachbarte Schutzobjekt und wegen der Lage in der Kernzone ist die Gestaltung des Neubaus nicht bloss nach den Kernzonenvorschriften, sondern auch nach § 238 Abs. 2 PBG zu prüfen (E. 2.2.3).

Vorliegend fehlt es an der gemäss Bau- und Zonenordnung erforderlichen besondes sorgfältigen Einordnung in Bezug auf die Stellung am Siedlungsrand der Kernzone. Während die Bauten südlich und nördlich einen deutlichen Abstand zur Zonengrenze einhalten, soll der Neubau direkt an die Zonengrenze gestellt werden, was für sich schon zu einem Ausfransen der Siedlungsgrenze und damit zur Verunklärung der ortsbaulichen Situation führt. Hinzu kommt eine in die Landwirtschaftszone ausgreifende Aufschüttung, was die fehlende Rücksichtnahme auf die besondere Lage am Siedlungsrand noch unterstreicht (E. 2.2.4).

Zudem verletzt der umstritten Neubau die Vorschriften über die Dachgestaltung in grundsätzlicher Weise, da die Belichtung nicht in erster Linie von der Giebelfassade, sondern von der Traufseite her erfolgt. Bei den hierzu vorgesehenen Dacherkern handelt es sich weder begrifflich noch nach dem Ausmass um dem Dach angepasste Aufbauten bescheidenen Ausmasses (2.2.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BELICHTUNG BELICHTUNGSVORSCHRIFTEN DACHGESTALTUNG EINORDNUNG KERNZONE KERNZONENVORSCHRIFTEN VERZICHT AUF RÜCKWEISUNG · Rechtsnormen:

· § 238 Abs. II PBG § 21 lit. b VRG § 63 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3