Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00527 • VG ZH VB.2009.00527 KI-generiert

Sliding Shutters Permitted as Alternative to Swinging Shutters

Geschäftsnummer VB.2009.00527
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a building permit that allowed for the installation of horizontal sliding shutters instead of traditional swinging shutters in a core zone. Although the zoning ordinance explicitly permitted only swinging shutters as exterior closures, the building authority interpreted this to prevent modern roller shutters and blinds, while considering sliding shutters a permissible alternative. The court agreed, finding that sliding shutters, particularly those made of wood, share a similar visual impact to swinging shutters and thus align with traditional construction methods and local architectural character.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Fassadengestaltung in Kernzone: Zulassung von Schiebeläden anstelle von Schlagläden. Nach dem Wortlaut der Bau- und Zonenordnung sind in der Kernzone als äussere Abschlüsse bei Fassaden nur Schlagläden zulässig. Die Baubewilligungsbehörde legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass damit Rollläden und Lamellenstoren verhindert werden sollen. Horizontale Schiebeläden erachtet sie hingegen als zulässige Varianten zu Schlagläden. Diese Differenzierung beruht auf sachlich nachvollziehbaren Überlegungen. In ihrer optischen Wirkung unterscheiden sich die Schiebeläden nicht gross von Schlagläden. Der Unterschied liegt vor allem in der Schliesstechnik, indem Schlagläden um Scharniere geklappt werden, wogegen Schiebeläden horizontal entlang einer Aufhängeschiene verschoben werden. Im Material dagegen, das bei Fensterläden einen wesentlichen Einfluss auf das Erscheinungsbild einer Baute hat, unterscheiden sie sich nicht. Entscheidend ist, dass die hier in Frage stehenden Schiebeläden aus Holz sind. Mit der Wahl dieses altherkömmlichen Baumaterials für Läden, die in ihrer modernen Form auf heutige Wohnansprüche abgestimmt sind, wird anerkannter Bauweise entsprochen und Rücksicht auf die herkömmliche Bauweise im Weiler genommen (E. 6.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Bauzone öffentlich-rechtliches Bauverbot Bau- und Zonenordnung bewegliche Sache Baukontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 PBG

This provision is the basis for the court's decision regarding the interpretation of the building and zoning regulations for the core zone.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00527

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00527 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Fassadengestaltung in Kernzone: Zulassung von Schiebeläden anstelle von Schlagläden. Nach dem Wortlaut der Bau- und Zonenordnung sind in der Kernzone als äussere Abschlüsse bei Fassaden nur Schlagläden zulässig. Die Baubewilligungsbehörde legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass damit Rollläden und Lamellenstoren verhindert werden sollen.

Horizontale Schiebeläden erachtet sie hingegen als zulässige Varianten zu Schlagläden. Diese Differenzierung beruht auf sachlich nachvollziehbaren Überlegungen. In ihrer optischen Wirkung unterscheiden sich die Schiebeläden nicht gross von Schlagläden. Der Unterschied liegt vor allem in der Schliesstechnik, indem Schlagläden um Scharniere geklappt werden, wogegen Schiebeläden horizontal entlang einer Aufhängeschiene verschoben werden. Im Material dagegen, das bei Fensterläden einen wesentlichen Einfluss auf das Erscheinungsbild einer Baute hat, unterscheiden sie sich nicht.

Entscheidend ist, dass die hier in Frage stehenden Schiebeläden aus Holz sind. Mit der Wahl dieses altherkömmlichen Baumaterials für Läden, die in ihrer modernen Form auf heutige Wohnansprüche abgestimmt sind, wird anerkannter Bauweise entsprochen und Rücksicht auf die herkömmliche Bauweise im Weiler genommen (E. 6.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEURTEILUNGSSPIELRAUM EINORDNUNG ERMESSENSSPIELRAUM GEMEINDEAUTONOMIE KERNZONE KOMMUNALES RECHT SCHIEBELÄDEN SCHLAGLÄDEN · Rechtsnormen:

· § 238 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3