Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00526 • VG ZH VB.2009.00526 KI-generiert

Representative Service Governs Appeal Deadlines Despite Defective Subsequent Notice

Geschäftsnummer VB.2009.00526
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party whose representative was formally appointed must generally be served with official notices through that representative until revocation is properly communicated, meaning the service date to the representative governs the start of appeal deadlines, even if a subsequent administrative order relates to the same matter decided by a prior appeal body. Although a recipient of a defective notice must challenge it promptly upon gaining knowledge, here the late-day service outside business hours made it unreasonable to expect the party to notify counsel the same day, meaning the appeal filed the next possible business day was timely, leading the court to uphold the appeal deadline and remand the case for substantive review.

Legislator-Regeste

Amtlich

Befehl | Befehl zur Verfügungstellung des Platzes für einen Abfallcontainer: Mangelhafte Eröffnung, Einhaltung der Rekursfrist. Hat ein Gesuchsteller oder Beteiligter formgültig einen Vertreter bestellt, so ist in der Regel an diesen zuzustellen. Dies gilt so lange, bis der Vertretene den Widerruf der ausdrücklich oder tatsächlich kundgegebenen Vollmacht der gutgläubigen Behörde mitgeteilt hat. Demgemäss ist für die Berechnung von Rechtsmittelfristen allein die Zustellung an den Vertreter massgebend (E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hatte Kenntnis vom Vertretungsverhältnis und durfte nicht davon ausgehen, das Vertretungsverhältnis sei nach dem Rückweisungsentscheid der Baurekurskommission aufgelöst worden, oder die Vollmacht gelte nur im Verfahren vor den Rechtsmittelbehörden. Die neu erlassene Verfügung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Rekursverfahren und betrifft exakt denselben Streitgegenstand, weshalb sie ohne Weiteres als Weiterführung des gleichen Verfahrens zu verstehen ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durfte deshalb darauf vertrauen, dass man auch die gestützt auf den Entscheid der Baurekurskommission neu zu erlassende Verfügung ihm und nicht seinem Mandanten zustellen würde (E. 5.3). Der Adressat einer mangelhaften Verfügung darf indessen nach Treu und Glauben den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, wenn er einmal von der ihn betreffenden Verfügung Kenntnis erhalten hat; vielmehr muss eine solche Verfügung innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden (E. 6.2.2). Ob die Reaktion des Beschwerdeführers als verspätet zu gelten hat, kann vorliegend offen bleiben. Da die Zustellung erst am Abend und damit ausserhalb der üblichen Bürozeiten erfolgte, wäre es dem Beschwerdeführer selbst unter Annahme einer sofortigen Meldepflicht nicht zumutbar gewesen, noch am selben Tag seinen Rechtsvertreter von der ihm zugegangenen Verfügung in Kenntnis zu setzen. Die Verfügung hätte daher frühestens amnächsten Tag in den Machtbereich des Rechtsvertreters gelangen können. Mit der Übergabe des Rekurses an die schweizerische Post am 30. März 2009 ist die Rechtsmittelfrist somit gewahrt (E. 6.2.3). Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung.

Schlagwörter

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Für Rechtsbehelfe zuständige Stellen Ediktalzustellung gesetzliche Verfahrensfrist Bestellung eines Vertreters Beschwerdelegitimation verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 11 Abs. I VRG

This provision is cited in the context of ruling on the timeliness of the appeal following improper notification.

§ 22 Abs. I VRG

This provision is cited as the basis for ruling on the procedural aspects of the notification and deadlines.

§ 10 Abs. I VRG

This provision is cited in the context of the procedural rules governing the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00526

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00526 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.02.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Befehl · Befehl zur Verfügungstellung des Platzes für einen Abfallcontainer: Mangelhafte Eröffnung, Einhaltung der Rekursfrist. Hat ein Gesuchsteller oder Beteiligter formgültig einen Vertreter bestellt, so ist in der Regel an diesen zuzustellen. Dies gilt so lange, bis der Vertretene den Widerruf der ausdrücklich oder tatsächlich kundgegebenen Vollmacht der gutgläubigen Behörde mitgeteilt hat.

Demgemäss ist für die Berechnung von Rechtsmittelfristen allein die Zustellung an den Vertreter massgebend (E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hatte Kenntnis vom Vertretungsverhältnis und durfte nicht davon ausgehen, das Vertretungsverhältnis sei nach dem Rückweisungsentscheid der Baurekurskommission aufgelöst worden, oder die Vollmacht gelte nur im Verfahren vor den Rechtsmittelbehörden. Die neu erlassene Verfügung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Rekursverfahren und betrifft exakt denselben Streitgegenstand, weshalb sie ohne Weiteres als Weiterführung des gleichen Verfahrens zu verstehen ist.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durfte deshalb darauf vertrauen, dass man auch die gestützt auf den Entscheid der Baurekurskommission neu zu erlassende Verfügung ihm und nicht seinem Mandanten zustellen würde (E. 5.3). Der Adressat einer mangelhaften Verfügung darf indessen nach Treu und Glauben den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, wenn er einmal von der ihn betreffenden Verfügung Kenntnis erhalten hat; vielmehr muss eine solche Verfügung innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden (E. 6.2.2).

Ob die Reaktion des Beschwerdeführers als verspätet zu gelten hat, kann vorliegend offen bleiben. Da die Zustellung erst am Abend und damit ausserhalb der üblichen Bürozeiten erfolgte, wäre es dem Beschwerdeführer selbst unter Annahme einer sofortigen Meldepflicht nicht zumutbar gewesen, noch am selben Tag seinen Rechtsvertreter von der ihm zugegangenen Verfügung in Kenntnis zu setzen. Die Verfügung hätte daher frühestens amnächsten Tag in den Machtbereich des Rechtsvertreters gelangen können. Mit der Übergabe des Rekurses an die schweizerische Post am 30.

März 2009 ist die Rechtsmittelfrist somit gewahrt (E. 6.2.3). Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung. · --- · Stichworte: · ERÖFFNUNG ERÖFFNUNGSMANGEL FRISTANSETZUNG FRIST/-EN FRISTENLAUF FRISTVERSÄUMNIS FRISTWAHRUNG RECHTSMITTELFRIST REKURSFRIST TREU UND GLAUBEN VERTRETER VOLLMACHT ZUSTELLUNG · Rechtsnormen: · § 10 Abs. I VRG § 11 Abs. I VRG § 22 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3