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VB.2009.00521 • VG ZH VB.2009.00521 KI-generiert

City Building Line Revision and Unequal Burden Dispute

Geschäftsnummer VB.2009.00521
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a city's decision to revise traffic building lines, which would widen the setback along a road segment. A building line commission had overturned the city's decision, finding the revision permissible in principle but unequally burdensome on one property compared to its opposite side. The court held that the commission's interim decision was appealable and that the city's revised building lines should be reinstated. The court reasoned that while the proposed line impacted one property more directly, when considering all affected properties, there was no impermissible unequal burden, and a straight, non-projecting line served aesthetic public interests, with the property owner's proposed alternative offering no significant advantage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baulinien | Zulässigkeit der Neufestsetzung von Verkehrsbaulinien. [Die Baurekurskommission hatte einen Beschluss der Stadt Zürich aufgehoben, wonach der Baulinienabstand entlang eines rund 700 Meter langen Strassenabschnitts von 24 auf 26.5 Meter hätte verbreitert werden sollen. Die Baurekurskommission erachtete die Redimensionierung der Baulinie zwar als rechtmässig, kam jedoch zum Schluss, die geplante Linienführung bewirke eine rechtsungleiche Mehrbelastung des rekurrentischen Grundstücks im Vergleich zur Parzelle auf der gegenüberliegenden Strassenseite.] Der Rückweisungsentscheid der Baurekurskommission ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da das Verfahren im Gutheissungsfall erheblich verkürzt würde (E. 1.3). Die Baurekurskommission hätte die von der Stadt Zürich festgelegten Baulinien nicht aufheben dürfen: Die im Projekt vorgesehene Linienführung führt insgesamt nicht zu einer rechtsungleichen Belastung der ost- oder der westseitigen Strassenanstösser und liegt innerhalb des Planungsermessens der Stadt Zürich. Zwar schneidet die geplante Baulinie das Grundstück und das Geschäftsgebäude der Beschwerdegegnerin im Vergleich zur vis-à-vis liegenden Parzelle stärker an. Doch vergleicht man sämtliche Grundstücke des gesamten von der Baulinienrevision betroffenen Strassenabschnitts, so ist nicht von einer unzulässigen Mehrbelastung der ostseitigen Strassenanstösser auszugehen (E. 4.2). Aus gestalterischen Gründen besteht ein öffentliches Interesse an einem gradlinigen, nicht auskragenden Baulinienverlauf (E. 4.3). Der Eigentumseingriff erweist sich als verhältnismässig, zumal die von der Beschwerdegegnerin selber vorgeschlagene Baulinienführung für sie keine wesentlich mildere Eigentumsbeschränkung bewirken würde (E. 4.4). Die Rechtmässigkeit der von der Stadt Zürich beschlossenen Baulinien ergibt sich unabhängig von Festlegungen betreffend Strassenverlauf, Trottoir- und Alleegestaltung im Rahmen eines (noch nicht rechtskräftigen) Strassenprojekts (E. 4.5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Baulinie Nutzungsplanrevision öffentliches Gebäude öffentliches Eigentum Revision eines Entscheids Baubeschränkungsdienstbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 97 Abs. II lit. a PBG

This provision is cited as the legal basis for the court's decision regarding the redimensioning of building lines.

§ 99 Abs. I PBG

This provision is cited as the legal basis for the court's decision regarding the overall assessment of the burden on property owners affected by the building line revision.

§ 101 Abs. I PBG

This provision is cited as the legal basis for the court's decision concerning the proportionality of the property rights encroachment.

Art. 8 BV

This provision is cited in relation to the principle of equal treatment and the prohibition of unjustified burdens.

Art. 26 BV

This provision is cited regarding the protection of property rights.

§ 48 VRG

This provision is cited as the legal basis for the court's decision regarding the admissibility of the appeal against the decision of the building appeals commission.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00521

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00521 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.04.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.12.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baulinien · Zulässigkeit der Neufestsetzung von Verkehrsbaulinien. [Die Baurekurskommission hatte einen Beschluss der Stadt Zürich aufgehoben, wonach der Baulinienabstand entlang eines rund 700 Meter langen Strassenabschnitts von 24 auf 26.5 Meter hätte verbreitert werden sollen.

Die Baurekurskommission erachtete die Redimensionierung der Baulinie zwar als rechtmässig, kam jedoch zum Schluss, die geplante Linienführung bewirke eine rechtsungleiche Mehrbelastung des rekurrentischen Grundstücks im Vergleich zur Parzelle auf der gegenüberliegenden Strassenseite.] Der Rückweisungsentscheid der Baurekurskommission ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da das Verfahren im Gutheissungsfall erheblich verkürzt würde (E. 1.3). Die Baurekurskommission hätte die von der Stadt Zürich festgelegten Baulinien nicht aufheben dürfen:

Die im Projekt vorgesehene Linienführung führt insgesamt nicht zu einer rechtsungleichen Belastung der ost- oder der westseitigen Strassenanstösser und liegt innerhalb des Planungsermessens der Stadt Zürich. Zwar schneidet die geplante Baulinie das Grundstück und das Geschäftsgebäude der Beschwerdegegnerin im Vergleich zur vis-à-vis liegenden Parzelle stärker an. Doch vergleicht man sämtliche Grundstücke des gesamten von der Baulinienrevision betroffenen Strassenabschnitts, so ist nicht von einer unzulässigen Mehrbelastung der ostseitigen Strassenanstösser auszugehen (E. 4.2).

Aus gestalterischen Gründen besteht ein öffentliches Interesse an einem gradlinigen, nicht auskragenden Baulinienverlauf (E. 4.3). Der Eigentumseingriff erweist sich als verhältnismässig, zumal die von der Beschwerdegegnerin selber vorgeschlagene Baulinienführung für sie keine wesentlich mildere Eigentumsbeschränkung bewirken würde (E. 4.4). Die Rechtmässigkeit der von der Stadt Zürich beschlossenen Baulinien ergibt sich unabhängig von Festlegungen betreffend Strassenverlauf, Trottoir- und Alleegestaltung im Rahmen eines (noch nicht rechtskräftigen) Strassenprojekts (E. 4.5).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · BAULINIE BAULINIENREVISION BELASTUNG EIGENTUMSBESCHRÄNKUNG GEMEINDEAUTONOMIE GLEICHMÄSSIGKEIT MEHRBELASTUNG PLANUNGSERMESSEN RECHTSGLEICHHEIT RÜCKWEISUNGSENTSCHEID STRASSENANLIEGER/-ANSTÖSSER STRASSENPROJEKT ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERKEHRSBAULINIEN · Rechtsnormen: · Art. 8 BV Art. 26 BV § 96 PBG § 96 Abs. II lit. a PBG § 97 Abs. II PBG § 99 Abs. I PBG § 101 Abs. I PBG § 265 PBG § 48 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3