Property Access Restoration Mandate Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld an administrative order demanding the restoration of lawful conditions concerning a property's access, finding that the existing eastern foot and cycle path, with a width of barely three meters, was insufficient both factually and legally, as its use as an access route had been explicitly prohibited to the property owner in a separate civil proceeding. Reasoning that building readiness requires adequate access, the court determined the order compelling the owner to secure normal access via the western path, including removing encroachments on their property, was appropriate and proportionate for achieving the necessary legal state.
Legislator-Regeste
AmtlichBaupolizeilicher Befehl | Baupolizeilicher Befehl: ungenügende Erschliessung; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Baureife setzt eine genügende Erschliessung und diese unter anderem eine genügende Zugänglichkeit voraus. Der östlich gelegene Fuss- und Radweg über welchen das beschwerdeführerische Grundstück erschlossen wird, vermag aufgrund seiner geringen Breite von knapp 3 m bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht als Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers zu genügen. Zudem ist dem Beschwerdeführer im zivilrechtlichen Befehlsverfahren die Benutzung dieser Wegparzelle als Zufahrt zu seinem Grundstück ausdrücklich verboten worden, weshalb diese Zufahrt offenkundig auch rechtlich nicht gesichert ist (E. 2.2). Die Anordnung, der Beschwerdeführer habe innert dreier Monate für die normaliengerechte Zugänglichkeit seines Grundstücks ab der westlich gelegenen Wegparzelle zu sorgen und diesen Zugang durchgehend bestehen zu lassen sowie zu diesem Zweck die Aufschüttungen auf seinem Grundstück zu beseitigen, ist geeignet, den rechtmässigen Zustand herbeizuführen und offenkundig nicht unverhältnismässig (E. 3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to justify the final order dismissing the appeal regarding the building police order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00519
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00519 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.12.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.06.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baupolizeilicher Befehl · Baupolizeilicher Befehl: ungenügende Erschliessung; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Baureife setzt eine genügende Erschliessung und diese unter anderem eine genügende Zugänglichkeit voraus.
Der östlich gelegene Fuss- und Radweg über welchen das beschwerdeführerische Grundstück erschlossen wird, vermag aufgrund seiner geringen Breite von knapp 3 m bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht als Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers zu genügen. Zudem ist dem Beschwerdeführer im zivilrechtlichen Befehlsverfahren die Benutzung dieser Wegparzelle als Zufahrt zu seinem Grundstück ausdrücklich verboten worden, weshalb diese Zufahrt offenkundig auch rechtlich nicht gesichert ist (E. 2.2). Die Anordnung, der Beschwerdeführer habe innert dreier Monate für die normaliengerechte Zugänglichkeit seines Grundstücks ab der westlich gelegenen Wegparzelle zu sorgen und diesen Zugang durchgehend bestehen zu lassen sowie zu diesem Zweck die Aufschüttungen auf seinem Grundstück zu beseitigen, ist geeignet, den rechtmässigen Zustand herbeizuführen und offenkundig nicht unverhältnismässig (E. 3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUREIFE EIGENMÄCHTIGE NUTZUNG ERSCHLIESSUNG ERSCHLIESSUNGSSTRASSE NORMALIEN VERKEHRSSICHERHEIT WIEDERHERSTELLUNG ZUFAHRTSSTRASSE ZUGÄNGLICHKEIT ZWANGSMASSNAHMEN · Rechtsnormen: · § 233 PBG § 234 PBG § 236 Abs. I PBG § 237 Abs. I PBG § 237 Abs. II PBG § 241 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4