Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00514 • VG ZH VB.2009.00514 KI-generiert

Extension of Protection Order Upheld Despite Prior Acquittal

Geschäftsnummer VB.2009.00514
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the three-month extension of a protection order under the Violence Protection Act, which included a no-contact and no-entry order concerning the former spouse and their shared child, following documented stalking behavior where the appellant entered the ex-spouse's workplace. The court reasoned that the initial judge had broad discretion in assessing the ongoing danger, finding the appellant's harassment credible despite a past acquittal on criminal charges, and determined that the protective measures were proportionate given the minimal infringement on the appellant's rights, while also denying the appellant's request for free legal aid due to insufficient proof of indigence but granting the opposing party's request for subsidized legal representation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahme nach Gewaltschutzgesetz | Verlängerung eines Rayon- und Kontaktverbots aufgrund von Stalking. [Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 wurde 2008 geschieden. Im Juni 2009 sistierte die Vormundschaftsbehörde das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zum gemeinsamen Sohn. Im September 2009 betrat der Beschwerdeführer eine Bar, in der die Beschwerdegegnerin 2 arbeitete, und verliess das Lokal erst wieder, nachdem der Geschäftsführer die Polizei gerufen hatte. Die Polizei ordnete Gewaltschutzmassnahmen an, weil sie es als glaubhaft erachtete, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 Stalking betreibt. Vor Verwaltungsgericht wehrt sich der Beschwerdeführer gegen das vom Haftrichter um 3 Monate verlängerte Verbot, den Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdegegnerin 2 zu betreten sowie sie und - bis zur Neuregelung des Besuchsrechts - den gemeinsamen Sohn zu kontaktieren.] Nichteintreten auf den Antrag des Beschwerdeführers, das Kontaktverbot zu seinem Sohn aufzuheben: Während der Geltung der (zivilrechtlichen) Sistierung des Besuchsrechts hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des (gewaltschutzrechtlichen) Kontaktverbots (E. 1.3). Dem Haftrichter steht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu, weshalb das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche Würdigung mit Zurückhaltung beurteilt (E. 4.1). Der Schluss des Haftrichters, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 mehrfach auf eine Weise belästigt, die sie in ihrer psychischen Integrität verletzte, ist nicht zu beanstanden. Dem steht auch ein 2007 erfolgter Freispruch des Beschwerdeführers von strafrechtlichen Vorwürfen nicht entgegen (E. 4.2). Ebenfalls zu Recht bejahte der Haftrichter die Glaubhaftmachung einer fortbestehenden Gefährdung der Beschwerdegegnerin 2 (E. 4.3). Die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen erscheinen in örtlicher und zeitlicher Hinsicht verhältnismässig, zumal von einem bloss geringfügigen Eingriff in die Freiheitsrechte desBeschwerdeführers auszugehen ist (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde (E. 4.5). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung: Fehlender Nachweis der Mittellosigkeit (E. 6.4). Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 7.2). Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 geltend gemachten Auslagen für Zeitaufwand und Fotokopien erscheinen gerechtfertigt (E. 7.3).

Schlagwörter

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Gesetzlicher Schutz Kindesschutzmassnahmen Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Verlängerung der Untersuchungshaft Ermessen der Verwaltung Verbot des Mobbings

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. I GSG

This provision pertains to the measures ordered, which were upheld in the final decision.

Art. 7 Abs. I GSG

This provision relates to the extension of protection measures, which was confirmed.

Art. 2 Abs. I lit. b GSG

This provision relates to the harassment constituting stalking, which justified the measures.

Art. 2 Abs. I GSG

This provision defines the scope of the protection measures applied.

Art. 64 LTF

The court denied the appellant's request for free legal aid (unentgeltliche Prozessführung).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00514

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00514 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.11.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.03.2010 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahme nach Gewaltschutzgesetz · Verlängerung eines Rayon- und Kontaktverbots aufgrund von Stalking. [Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 wurde 2008 geschieden.

Im Juni 2009 sistierte die Vormundschaftsbehörde das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zum gemeinsamen Sohn. Im September 2009 betrat der Beschwerdeführer eine Bar, in der die Beschwerdegegnerin 2 arbeitete, und verliess das Lokal erst wieder, nachdem der Geschäftsführer die Polizei gerufen hatte. Die Polizei ordnete Gewaltschutzmassnahmen an, weil sie es als glaubhaft erachtete, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 Stalking betreibt. Vor Verwaltungsgericht wehrt sich der Beschwerdeführer gegen das vom Haftrichter um 3 Monate verlängerte Verbot, den Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdegegnerin 2 zu betreten sowie sie und - bis zur Neuregelung des Besuchsrechts - den gemeinsamen Sohn zu kontaktieren.]

Nichteintreten auf den Antrag des Beschwerdeführers, das Kontaktverbot zu seinem Sohn aufzuheben: Während der Geltung der (zivilrechtlichen) Sistierung des Besuchsrechts hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des (gewaltschutzrechtlichen) Kontaktverbots (E. 1.3). Dem Haftrichter steht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu, weshalb das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche Würdigung mit Zurückhaltung beurteilt (E. 4.1). Der Schluss des Haftrichters, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 mehrfach auf eine Weise belästigt, die sie in ihrer psychischen Integrität verletzte, ist nicht zu beanstanden.

Dem steht auch ein 2007 erfolgter Freispruch des Beschwerdeführers von strafrechtlichen Vorwürfen nicht entgegen (E. 4.2). Ebenfalls zu Recht bejahte der Haftrichter die Glaubhaftmachung einer fortbestehenden Gefährdung der Beschwerdegegnerin 2 (E. 4.3). Die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen erscheinen in örtlicher und zeitlicher Hinsicht verhältnismässig, zumal von einem bloss geringfügigen Eingriff in die Freiheitsrechte desBeschwerdeführers auszugehen ist (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde (E. 4.5). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung:

Fehlender Nachweis der Mittellosigkeit (E. 6.4). Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 7.2). Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 geltend gemachten Auslagen für Zeitaufwand und Fotokopien erscheinen gerechtfertigt (E. 7.3). · --- · Stichworte: · BELÄSTIGUNG BESUCHSRECHT BEURTEILUNGSSPIELRAUM ERMESSEN GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PSYCHISCHE GEWALT RAYONVERBOT STALKING STRAFRECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. I GSG Art. 2 Abs. I lit. b GSG Art. 7 Abs. I GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3