Light Emission Nuisance Dismissed as Trivial Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed a dispute concerning light emissions from two outdoor lights, approximately 90 meters away, that burned throughout the night and emitted about 600 lumens, which the complainants found disruptive, particularly in their bedroom. The court reasoned that individuals do not have an absolute right to be free from such immissions, and very low-intensity light rays do not warrant precautionary measures under environmental law, concluding that the resulting light level of only 0.075 Lux in the bedroom—comparable to starlight on a clear night—constitutes an environmental nuisance falling within the category of a trivial matter (Bagatellfall), thus dismissing the complaint.
Legislator-Regeste
AmtlichLichtimmissionen | Lichtimmissionen: Umweltrechtlicher Bagatellfall Die Beschwerdeführenden stören sich an zwei sich ca. 90 m südwestlich der streitbetroffenen Liegenschaft befindenden während der gesamten Nacht brennenden Lichtern, welche mit einer Helligkeit von ca. 600 Lumen strahlen. Vor Immissionen besteht kein absoluter Schutz. Lichtstrahlen von sehr geringer Intensität vermögen keine Massnahmen im Rahmen des Vorsorgeprinzips zu rechtfertigen. Bei einer im Schlafzimmer der Beschwerdeführenden generierten Lichtstärke von lediglich 0.075 Lux, wie sie in einer klaren Nacht auch von den Gestirnen am Himmel erzeugt wird, ist ohne Weiteres noch von einem umweltrechtlichen Bagatellfall auszugehen (E. 5.2). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision appears to relate to the substantive ground for the final order of dismissal concerning light immissions.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00505
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00505 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.01.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.09.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Lichtimmissionen · Lichtimmissionen: Umweltrechtlicher Bagatellfall Die Beschwerdeführenden stören sich an zwei sich ca. 90 m südwestlich der streitbetroffenen Liegenschaft befindenden während der gesamten Nacht brennenden Lichtern, welche mit einer Helligkeit von ca. 600 Lumen strahlen.
Vor Immissionen besteht kein absoluter Schutz. Lichtstrahlen von sehr geringer Intensität vermögen keine Massnahmen im Rahmen des Vorsorgeprinzips zu rechtfertigen. Bei einer im Schlafzimmer der Beschwerdeführenden generierten Lichtstärke von lediglich 0.075 Lux, wie sie in einer klaren Nacht auch von den Gestirnen am Himmel erzeugt wird, ist ohne Weiteres noch von einem umweltrechtlichen Bagatellfall auszugehen (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSENBELEUCHTUNG BAGATELLFALL, UMWELTRECHTLICHER LÄSTIGKEITSGRENZE LICHTIMMISSIONEN ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT VORSORGEPRINZIP · Rechtsnormen:
· Art. 11 Abs. II USG Art. 11 Abs. III USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4