Building Permit Dispute: Height Deviation and Access Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled on a building permit for a multi-family house. New factual claims are only permissible if necessitated by the challenged order. The court determined that a minor deviation in building height could be rectified with supplementary conditions rather than requiring a new application, as the deficiency was not substantial. While access requirements were narrowly met, they were deemed acceptable based on specific regulations. Consequently, the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Neubau eines Mehrfamilienhauses: Neue tatsächliche Behauptungen; Nebenbestimmung; Erschliessung. Wenn das Verwaltungsgericht als zweite richterliche Instanz entscheidet, können neue tatsächliche Behauptungen nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (E. 2). Die Frage, ob eine Baubewilligung wegen inhaltlicher oder formaler Mängel aufgehoben werden muss und zur Realisierung des Vorhabens ein neues Baugesuch einzureichen ist oder ob sie dennoch erteilt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden kann, die zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands erforderlich sind, beurteilt sich danach, ob eine wesentliche Projektänderung vorliegt, d.h., ob die Mängel des Bauvorhabens nicht bloss untergeordneter Natur sind (E. 4). Vorliegend kann die Überschreitung der Gebäudehöhe um 51 cm auf einfache Weise behoben werden, weshalb der Mangel mittels Nebenbestimmung heilbar ist (E. 4). Die Erschliessungsanforderungen gemäss den Zugangsnormalien sind zwar knapp nicht eingehalten, gestützt auf § 11 Zugangsnormalien kann dies jedoch hingenommen werden (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to allow the deviation from access requirements, as the non-compliance was deemed acceptable under this rule.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00504
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00504 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.04.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau eines Mehrfamilienhauses: Neue tatsächliche Behauptungen; Nebenbestimmung; Erschliessung. Wenn das Verwaltungsgericht als zweite richterliche Instanz entscheidet, können neue tatsächliche Behauptungen nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (E. 2).
Die Frage, ob eine Baubewilligung wegen inhaltlicher oder formaler Mängel aufgehoben werden muss und zur Realisierung des Vorhabens ein neues Baugesuch einzureichen ist oder ob sie dennoch erteilt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden kann, die zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands erforderlich sind, beurteilt sich danach, ob eine wesentliche Projektänderung vorliegt, d.h., ob die Mängel des Bauvorhabens nicht bloss untergeordneter Natur sind (E. 4). Vorliegend kann die Überschreitung der Gebäudehöhe um 51 cm auf einfache Weise behoben werden, weshalb der Mangel mittels Nebenbestimmung heilbar ist (E. 4).
Die Erschliessungsanforderungen gemäss den Zugangsnormalien sind zwar knapp nicht eingehalten, gestützt auf § 11 Zugangsnormalien kann dies jedoch hingenommen werden (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERSCHLIESSUNG GEBÄUDEHÖHE NEBENBESTIMMUNG NOVEN NOVENRECHT NOVENVERBOT ZUGANGSNORMALIEN · Rechtsnormen: · § 128 Abs. II PBG § 321 PBG § 321 Abs. I PBG § 11 Zugangsnormalien · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3