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VB.2009.00502 • VG ZH VB.2009.00502 KI-generiert

Student's Pregnancy Claim Fails to Overturn Exam Exclusion

Geschäftsnummer VB.2009.00502
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A student failed the written portion of their Lizentiat II exams and was subsequently excluded from further exams. The student claimed that their performance was affected by a pregnancy, but the court ruled that the crucial factor was not the specific cause of impairment, but whether the candidate recognized any potential impediment and reported it promptly. The court found the student's assertion of unawareness of their condition during the exam to be not credible and determined that the university had acted within its discretion in assessing the exam and excluding the student from further testing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiat II-Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen | Lizentiat II-Prüfungen/Unkenntnis der Schwangerschaft Dass ein Prüfungskandidat die exakte Ursache für seine Prüfungsunfähigkeit kennt, ist nicht massgebend. Entscheidend ist, ob er eine allfällige Beeinträchtigung erkennt (E.4.5). Die Obliegenheit, Verschiebungsgründe unverzüglich geltend zu machen, soll nicht nur einen Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken. Sowenig sich der Einfluss einer Krankheit auf das Prüfungsergebnis im Nachhinein ermessen lässt, sowenig lässt sich eine psychische Blockade, den eigenen Zustand zu problematisieren, in der Retrospektive zuverlässig ermitteln. Ein entsprechendes Arztzeugnis erscheint wenig glaubhaft (E.4.7). Die aus dem Gehörsanspruch fliessende Begründungspflicht bedeutet nicht, dass die Behörde in ihrem Entscheid sämtliche, irgendwie im Zusammenhang mit diesem angestellten tatsächlichen Behauptungen, rechtlichen Einwände sowie sonstigen Vorbringen und Überlegungen berücksichtigen muss (E.5.6). Der Entscheid, welche Elemente einer Lösung bepunktet werden, liegt im Ermessen des Examinators (E.5.7). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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endgültiges Nichtbestehen Prüfungsreglement offensichtliche Unrichtigkeit Gültigkeitserfordernis Vereitelung der Blutprobe mangelhafte medizinische Sachverhaltsabklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 51 VRG
This provision is cited in the dispositive as the basis for dismissing the appeal.
§ 50 VRG
This procedural provision is cited in the dispositive concerning the dismissal of the appeal.
§ 46 Abs. V UniversitätsG
This provision is cited in the dispositive and likely relates to the substance of the university examination decisions.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 51 VRG

This provision is cited in the dispositive as the basis for dismissing the appeal.

§ 50 VRG

This procedural provision is cited in the dispositive concerning the dismissal of the appeal.

§ 46 Abs. V UniversitätsG

This provision is cited in the dispositive and likely relates to the substance of the university examination decisions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00502

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00502 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiat II-Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen · Lizentiat II-Prüfungen/Unkenntnis der Schwangerschaft Dass ein Prüfungskandidat die exakte Ursache für seine Prüfungsunfähigkeit kennt, ist nicht massgebend. Entscheidend ist, ob er eine allfällige Beeinträchtigung erkennt (E.4.5).

Die Obliegenheit, Verschiebungsgründe unverzüglich geltend zu machen, soll nicht nur einen Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken. Sowenig sich der Einfluss einer Krankheit auf das Prüfungsergebnis im Nachhinein ermessen lässt, sowenig lässt sich eine psychische Blockade, den eigenen Zustand zu problematisieren, in der Retrospektive zuverlässig ermitteln. Ein entsprechendes Arztzeugnis erscheint wenig glaubhaft (E.4.7). Die aus dem Gehörsanspruch fliessende Begründungspflicht bedeutet nicht, dass die Behörde in ihrem Entscheid sämtliche, irgendwie im Zusammenhang mit diesem angestellten tatsächlichen Behauptungen, rechtlichen Einwände sowie sonstigen Vorbringen und Überlegungen berücksichtigen muss (E.5.6).

Der Entscheid, welche Elemente einer Lösung bepunktet werden, liegt im Ermessen des Examinators (E.5.7). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT KOGNITION LIZENTIAT PRÜFUNGSBEWERTUNG PRÜFUNGSENTSCHEIDUNGEN RECHTSMISSBRAUCH SCHWANGERSCHAFT URTEILSUNFÄHIGKEIT VERSCHIEBUNG · Rechtsnormen: · § 46 Abs. V UniversitätsG § 50 VRG § 51 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3