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VB.2009.00498 • VG ZH VB.2009.00498 KI-generiert

Appeal on Property Removal from Protected Inventory and Cost Allocation

Geschäftsnummer VB.2009.00498
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the removal of a property from a protected inventory, where the appellant had standing because removal and subsequent redevelopment could financially disadvantage her property due to increased utilization possibilities, and she also asserted the protection of a culturally significant ensemble. The court determined that the lower authorities had inadequately established the facts, necessitating an expert opinion, which was found to be legally sound and complete, thus negating the need for a further appeal to a higher expert. Consequently, despite the respondent's ultimate success, the court ordered the municipality to bear part of the expert costs because the insufficient factual investigation by the municipality had necessitated the expert opinion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Inventarentlassung | Inventarentlassung: Legitimation. Schutzwürdigkeit. Gutachten. Kosten. Die Legitimation der Beschwerdeführerin 1 ergibt sich zum einen daraus, dass bei einer Entlassung des Streitobjekts aus dem Inventar und anschliessender Realisierung eines Ersatzbauprojekts eine weit intensivere Nutzung möglich wäre, womit für deren Liegenschaft ein finanzieller Nachteil entstehen würde; zum andern ist die Rechtsmittelbefugnis auch deshalb gegeben, weil sie das Vorliegen eines gesamthaft schutzwürdigen Ensembles behauptet (E. 1.2.2). Aufgrund der unvollständigen Sachverhaltsermittlung der Vorinstanzen war die Einholung eines Gutachtens erforderlich (E. 4.1). Das Gutachten beruht auf zutreffender Rechtsgrundlage, ist vollständig, klar sowie gehörig begründet, weshalb kein Grund besteht, nicht auf dieses abzustellen und eine Oberexpertise anzuordnen (E. 4.3). Da die Einholung eines Gutachtens aufgrund der ungenügenden Sachverhaltsermittlung der Gemeinde notwendig geworden war, rechtfertigt es sich, der Gemeinde trotz ihres Obsiegens einen Teil der Kosten des Gutachtens aufzuerlegen (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Sachverständigengutachten Verstrickungsbruch Kostenverlegung Abschiebung Verzeichnisprivileg

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 VRG

This provision likely relates to the allocation of costs, as the dispositive addresses the cost sharing where the municipality was ordered to bear part of the expert opinion costs despite winning.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00498

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00498 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.05.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.10.2011 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung · Inventarentlassung: Legitimation. Schutzwürdigkeit. Gutachten. Kosten.

Die Legitimation der Beschwerdeführerin 1 ergibt sich zum einen daraus, dass bei einer Entlassung des Streitobjekts aus dem Inventar und anschliessender Realisierung eines Ersatzbauprojekts eine weit intensivere Nutzung möglich wäre, womit für deren Liegenschaft ein finanzieller Nachteil entstehen würde; zum andern ist die Rechtsmittelbefugnis auch deshalb gegeben, weil sie das Vorliegen eines gesamthaft schutzwürdigen Ensembles behauptet (E. 1.2.2). Aufgrund der unvollständigen Sachverhaltsermittlung der Vorinstanzen war die Einholung eines Gutachtens erforderlich (E. 4.1).

Das Gutachten beruht auf zutreffender Rechtsgrundlage, ist vollständig, klar sowie gehörig begründet, weshalb kein Grund besteht, nicht auf dieses abzustellen und eine Oberexpertise anzuordnen (E. 4.3). Da die Einholung eines Gutachtens aufgrund der ungenügenden Sachverhaltsermittlung der Gemeinde notwendig geworden war, rechtfertigt es sich, der Gemeinde trotz ihres Obsiegens einen Teil der Kosten des Gutachtens aufzuerlegen (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN DENKMALPFLEGE EIGENWERT ENGE RÄUMLICHE BEZIEHUNG ENSEMBLE GUTACHTEN GUTACHTENSKOSTEN INTENSIVIERUNG INVENTARENTLASSUNG KOSTEN KOSTENTRAGUNG KOSTENVERTEILUNG LEGITIMATION PRÄGENDE WIRKUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN SCHUTZOBJEKT SITUATIONSWERT UNVOLLSTÄNDIGKEIT WICHTIGER ZEUGE ZEUGENEIGENSCHAFT · Rechtsnormen:

· § 203 Abs. I lit. c PBG § 338a Abs. I PBG § 338a Abs. II PBG § 7 VRG § 7 Abs. IV VRG § 13 Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3