Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00485 • VG ZH VB.2009.00485 KI-generiert

Sex Offender Access Ban to Public and Private Facilities Partially Overturned

Geschäftsnummer VB.2009.00485
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal challenging an administrative order imposing a ban on a convicted sex offender from entering all school and sports facilities within the city. The court found that the ban on accessing freely accessible outdoor areas infringed upon the appellant's constitutionally protected freedom of movement (Art. 10 Abs. 2 BV), and additionally interfered with his freedom to pursue an economic activity as a player agent due to the ban on using football fields (Art. 27 BV). The court reasoned that this fundamental rights infringement lacked a basis in written law; the general police clause was inapplicable absent a severe and immediate danger. However, for facilities not freely accessible, the ban was deemed permissible because the facility owner has the authority to deny use to third parties, which includes issuing an entry prohibition for those areas. Consequently, the appeal was partially granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Betretungsverbot | Einem Sexualstraftäter auferlegtes Verbot, sämtliche Schul- und Sportanlagen in der Stadt Winterthur zu betreten. Hinsichtlich der frei zugänglichen Aussenanlagen, nicht jedoch der übrigen Anlagen, greift das Verbot in die durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers ein (E. 3.1.1). Hinsichtlich der Fussballplätze greift es zudem in die durch Art. 27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit des als Spielervermittler tätigen Beschwerdeführers ein (E. 3.1.2). Der Grundrechtseingriff lässt sich nicht auf geschriebenes Recht stüzten. Die polizeiliche Generalklausel ist mangels einer schweren und unmittelbaren Gefahr nicht anwendbar (E. 3.2.2). Die nicht frei zugänglichen Anlagen sind einer Bewilligungspflicht unterstellt. Steht es dem Träger der Anlagen zu, deren Benützung Dritten zu verweigern, so muss es ihm auch möglich sein, ein Betretungsverbot für diese Anlagen auszusprechen (E. 3.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Besuchsrecht Sportrecht Einreiseverbot Polizei und öffentliche Ordnung Freizügigkeitsrechte Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. II BV

The court found that the prohibition infringed upon the complainant's freedom of movement protected by this article regarding freely accessible outdoor facilities.

Art. 27 BV

The court found that the prohibition regarding the football pitches infringed upon the complainant's economic freedom guaranteed by this article in his capacity as a player agent.

Art. 36 Abs. I BV

This article likely governed the requirement for a legal basis for the infringement, as the court noted the intervention could not be based on written law (implied context for the judgment).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00485

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00485 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.11.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Betretungsverbot · Einem Sexualstraftäter auferlegtes Verbot, sämtliche Schul- und Sportanlagen in der Stadt Winterthur zu betreten. Hinsichtlich der frei zugänglichen Aussenanlagen, nicht jedoch der übrigen Anlagen, greift das Verbot in die durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers ein (E. 3.1.1).

Hinsichtlich der Fussballplätze greift es zudem in die durch Art. 27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit des als Spielervermittler tätigen Beschwerdeführers ein (E. 3.1.2). Der Grundrechtseingriff lässt sich nicht auf geschriebenes Recht stüzten. Die polizeiliche Generalklausel ist mangels einer schweren und unmittelbaren Gefahr nicht anwendbar (E. 3.2.2). Die nicht frei zugänglichen Anlagen sind einer Bewilligungspflicht unterstellt. Steht es dem Träger der Anlagen zu, deren Benützung Dritten zu verweigern, so muss es ihm auch möglich sein, ein Betretungsverbot für diese Anlagen auszusprechen (E. 3.3).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BETRETVERBOT BEWEGUNGSFREIHEIT FUSSBALLPLATZ FUSSBALLSTADION GESETZLICHE GRUNDLAGE GRUNDRECHTSEINGRIFF GRUNDRECHTSVERLETZUNG JUGENDLICHE/-ER KINDER PERSÖNLICHE FREIHEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT POLIZEILICHE GENERALKLAUSEL RAYONVERBOT RECHT DER ÖFFENTLICHEN SACHEN SEXUALSTRAFTÄTER SPIELERVERMITTLER SPORTANLAGE WIRTSCHAFTSFREIHEIT · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. II BV Art. 27 BV Art. 36 Abs. I BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3