Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00480 • VG ZH VB.2009.00480 KI-generiert

Bidder Exclusion for Formal Defects in Unit Pricing

Geschäftsnummer VB.2009.00480
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the exclusion of a bidder from a public procurement process for civil engineering and road construction work because the submitted offer contained significant formal defects contrary to the principle of unit pricing. Specifically, the bidder used "inclusive" notations for several unit-priced items, which, upon summary comparison, represented substantial amounts, and simultaneously offered an unusually high fixed price for the portion of site setup that was supposed to be fixed-price. The court reasoned that these discrepancies prevented a correct analysis and direct comparison of prices, indicated a problematic reallocation of costs leading to an unjustified credit, and constituted a material defect under the relevant procurement ordinance, thus justifying the exclusion as proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Tiefbau- und Strassenbauarbeiten: Ausschluss vom Verfahren. Die Beschwerdeführerin hat bei einigen Positionen des Leistungsverzeichnisses, welche zu Einheitspreisen zu offerieren waren, den Vermerk "inklusive" angebracht. Dass es sich dabei nicht um geringfügige Beträge handelt, ergibt bereits ein summarischer Vergleich mit dem Angebot der Mitbeteiligten (E. 3.4.2). Andererseits hat die Beschwerdeführerin für denjenigen Teil der Baustelleneinrichtung, für welchen im Leistungsverzeichnis ein Festpreis vorgesehen ist, einen ungewöhnlich hohen Betrag offeriert (E. 3.4.3) Ein so gestaltetes Angebot widerspricht dem Prinzip einer Preisvereinbarung nach Einheitspreisen, bei welchem davon ausgegangen wird, dass sich Mengenänderungen in entsprechende Preisänderungen niederschlagen. Zudem wird durch die beträchtlichen Verschiebungen im vorliegenden Fall die korrekte Analyse der offerierten Preise verunmöglicht und der direkte Vergleich mit anderen Angeboten erschwert. Schliesslich ist aufgrund des ungewöhnlich hohen Betrags, welchen die Beschwerdeführerin für den zu einem Festpreis zu offerierenden Teil der Baustelleneinrichtung eingesetzt hat, von einer Umlagerung auszugehen, welche zu einer ungerechtfertigten Kreditgewährung führt. Es liegt somit ein wesentlicher Mangel im Sinn von § 28 lit. h SubmV vor, weshalb sich der Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin keineswegs als überspitzt formalistisch oder unverhältnismässig erweist (E. 3.4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschluss eines Anbieters öffentliches Beschaffungswesen Baumängel fester Preis Baukosten direkte Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 28 lit. h SubmV
The administrative court used this provision to justify that the appellant's offer contained a substantial defect, leading to the exclusion of the offer.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 28 lit. h SubmV

The administrative court used this provision to justify that the appellant's offer contained a substantial defect, leading to the exclusion of the offer.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00480

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00480 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.03.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Tiefbau- und Strassenbauarbeiten: Ausschluss vom Verfahren. Die Beschwerdeführerin hat bei einigen Positionen des Leistungsverzeichnisses, welche zu Einheitspreisen zu offerieren waren, den Vermerk "inklusive" angebracht. Dass es sich dabei nicht um geringfügige Beträge handelt, ergibt bereits ein summarischer Vergleich mit dem Angebot der Mitbeteiligten (E. 3.4.2).

Andererseits hat die Beschwerdeführerin für denjenigen Teil der Baustelleneinrichtung, für welchen im Leistungsverzeichnis ein Festpreis vorgesehen ist, einen ungewöhnlich hohen Betrag offeriert (E. 3.4.3) Ein so gestaltetes Angebot widerspricht dem Prinzip einer Preisvereinbarung nach Einheitspreisen, bei welchem davon ausgegangen wird, dass sich Mengenänderungen in entsprechende Preisänderungen niederschlagen. Zudem wird durch die beträchtlichen Verschiebungen im vorliegenden Fall die korrekte Analyse der offerierten Preise verunmöglicht und der direkte Vergleich mit anderen Angeboten erschwert.

Schliesslich ist aufgrund des ungewöhnlich hohen Betrags, welchen die Beschwerdeführerin für den zu einem Festpreis zu offerierenden Teil der Baustelleneinrichtung eingesetzt hat, von einer Umlagerung auszugehen, welche zu einer ungerechtfertigten Kreditgewährung führt. Es liegt somit ein wesentlicher Mangel im Sinn von § 28 lit. h SubmV vor, weshalb sich der Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin keineswegs als überspitzt formalistisch oder unverhältnismässig erweist (E. 3.4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG DER AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN AUSSCHLUSS AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS EIGNUNG EINHEITSPREIS LEISTUNGSVERZEICHNIS PAUSCHALPREIS RECHTLICHES GEHÖR SIA-NORMEN SUBMISSIONSRECHT UNVOLLSTÄNDIGES ANGEBOT VARIANTE WESENTLICHER MANGEL · Rechtsnormen:

· § 28 SubmV § 28 lit. h SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4