Residence Permit Appeal Moot Due to Subsequent Marriage Entry
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal concerning a residence permit application that sought entry authorization for marriage preparation, as the subject matter became moot when the appellant entered the country during the appeal process and subsequently married an Italian national. The court reasoned that while the loss of the object of the dispute was caused by the appellant's actions (entering Switzerland before marriage), the preceding governmental body should have addressed the entry request before the marriage occurred; consequently, the appeal was declared moot, and cost and compensation awards had to reflect this context.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Einreisebewilligung zur Vorbereitung der Heirat Da die Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens in die Schweiz eingereist ist und einen italienischen Staatsangehörigen geheiratet hat, ist der Streitgegenstand - die Bewilligung der Einreise zum Zweck der Ehevorbereitung - entfallen und das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 3.3). Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist zu berücksichtigen, dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin verursacht wurde sowie dass der Regierungsrat mit Bezug auf die Einreise vorgängig der Heirat auf den Rekurs hätte eintreten müssen (E. 3.2 und 4.1). Gegenstandslosigkeit/Abweisung uP/uRb
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the final disposition regarding the procedural handling of the case upon its becoming moot.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00478
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00478 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.01.2010 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Einreisebewilligung zur Vorbereitung der Heirat Da die Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens in die Schweiz eingereist ist und einen italienischen Staatsangehörigen geheiratet hat, ist der Streitgegenstand - die Bewilligung der Einreise zum Zweck der Ehevorbereitung - entfallen und das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 3.3).
Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist zu berücksichtigen, dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin verursacht wurde sowie dass der Regierungsrat mit Bezug auf die Einreise vorgängig der Heirat auf den Rekurs hätte eintreten müssen (E. 3.2 und 4.1). Gegenstandslosigkeit/Abweisung uP/uRb · --- · Stichworte: · AUFENTHALT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EINREISE EINREISEBEWILLIGUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT HEIRAT STREITGEGENSTAND ÜBERWEISUNG ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 7 Abs. I ANAG Art. 7 Abs. II ANAG Art. 130 Abs. III BGG Art. 29a BV · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3