Appeal Court Ruling on Partial Withdrawal of Suspensive Effect for Tram Project
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the partial withdrawal of the suspensive effect of an appeal against the approval of a road project, specifically related to tram tracks. The court found that it had jurisdiction to hear the appeal against the interim decision and that the appellants had standing to challenge the withdrawal of suspensive effect. The court reasoned that the safety of public transport and the avoidance of significant additional costs justified the withdrawal of suspensive effect for sections with tram tracks, as special circumstances were present. However, for sections without tram tracks, no such circumstances were demonstrated, and thus the withdrawal was not justified, leading to a partial allowance of the appeal for those sections.
Legislator-Regeste
AmtlichFestsetzung Strassenprojekt/Teilentzug aufschiebende Wirkung | Teilentzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses im Rahmen der Festsetzung von Strassenprojekten Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des infrage stehenden Zwischenentscheids (E. 1.2). Die Legitimation zur Anfechtung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses misst sich nicht an der Legitimation in der Hauptsache. Der Teilentzug der aufschiebenden Wirkung berührt die Beschwerdeführerinnen in ihren prozessualen Interessen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.3). Die Beschwerde gegen eine Anordnung über den Entzug der aufschiebenden Wirkung hat keine aufschiebende Wirkung. Da vorliegend der Beschwerdeentscheid ergeht, erübrigt sich indessen ein vorgängiger Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 2). Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Sanierungsbedarf der Gleisanlagen beruft, liegen besondere Gründe vor, die den teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Abschnitte mit Tramgleisen rechtfertigen, nämlich die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs und die Vermeidung von massgeblichen Mehrkosten für vorgezogene provisorische Reparaturen. Wo sich keine Tramgleise befinden, wurden keine Umstände dargetan, welche einen Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens über den Gleiszustand (E. 3.3). Die Beschwerdeführerinnen konnten weder besondere Interessen dartun, die gegen die vorzeitige Projektrealisierung der Abschnitte mit Tramgleisen sprechen, noch sind wesentliche Nachteile für sie oder Dritte ersichtlich, weshalb der angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Abschnitte mit Tramgleisen verhältnismässig ist (E. 3.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde bezüglich des Abschnitts ohne Tramgleise.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for the partial withdrawal of the suspensive effect regarding sections with tram tracks due to public transport safety and avoidance of additional costs.
Determines the jurisdiction of the Administrative Court to rule on the intermediate decision concerning the withdrawal of the suspensive effect.
Used to justify that the appeal against the withdrawal of the suspensive effect does not have suspensive effect itself, but the current decision renders a prior ruling on its restoration unnecessary.
Involved in assessing the proportionality of the withdrawal of the suspensive effect concerning sections with tram tracks, as no particular interests against early realization or significant disadvantages were demonstrated.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00469
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00469 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.10.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt/Teilentzug aufschiebende Wirkung · Teilentzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses im Rahmen der Festsetzung von Strassenprojekten Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des infrage stehenden Zwischenentscheids (E. 1.2).
Die Legitimation zur Anfechtung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses misst sich nicht an der Legitimation in der Hauptsache. Der Teilentzug der aufschiebenden Wirkung berührt die Beschwerdeführerinnen in ihren prozessualen Interessen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.3). Die Beschwerde gegen eine Anordnung über den Entzug der aufschiebenden Wirkung hat keine aufschiebende Wirkung. Da vorliegend der Beschwerdeentscheid ergeht, erübrigt sich indessen ein vorgängiger Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 2).
Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Sanierungsbedarf der Gleisanlagen beruft, liegen besondere Gründe vor, die den teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Abschnitte mit Tramgleisen rechtfertigen, nämlich die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs und die Vermeidung von massgeblichen Mehrkosten für vorgezogene provisorische Reparaturen. Wo sich keine Tramgleise befinden, wurden keine Umstände dargetan, welche einen Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens über den Gleiszustand (E. 3.3).
Die Beschwerdeführerinnen konnten weder besondere Interessen dartun, die gegen die vorzeitige Projektrealisierung der Abschnitte mit Tramgleisen sprechen, noch sind wesentliche Nachteile für sie oder Dritte ersichtlich, weshalb der angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Abschnitte mit Tramgleisen verhältnismässig ist (E. 3.4).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde bezüglich des Abschnitts ohne Tramgleise. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BESCHWERDELEGITIMATION ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) GLEIS/-ANLAGE STRASSENPROJEKT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 43 StrassG § 25 VRG § 48II VRG § 55 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3