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VB.2009.00466 • VG ZH VB.2009.00466 KI-generiert

Neighbor's Appeal Against Pigsty and Solar Panel Expansion Dismissed

Geschäftsnummer VB.2009.00466
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A neighboring property owner appealed the approval of construction permits for a farm owner's expansion of a pigsty and the installation of solar panels, arguing potential negative impacts from odor and noise. The court found the neighbor had standing due to proximity and potential visibility. However, it reasoned that minimum distance requirements for odor emissions were met, noise concerns were adequately addressed by the authorities, and the overall visual integration of the project, including the raised roofline and solar installation, was acceptable under planning regulations. Consequently, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung ausserhalb der Bauzone | Nachbarbeschwerde gegen die Bewilligung von Bauten in der Landwirtschaftszone. [Die Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebs plant auf ihrem Grundstück diverse Um- und Neubauten, die u.a. der Erweiterung des Schweinebestandes um 20 Tiere dienen, sowie die Installation einer Photovoltaik- und Solaranlage auf einem Stalldach. Die kantonalen und kommunalen Baubehörden bewilligten das Bauvorhaben unter Bedingungen und Auflagen. Der Eigentümer eines benachbarten Grundstücks erhob daraufhin erfolglos Rekurs bei der Baurekurskommmission.] Beschwerdelegitimation: Das Wohnhaus des beschwerdeführenden Nachbarn ist 170 Meter vom geplanten Schweinestall entfernt und liegt zumindest im Winter teilweise in Sichtweite des Baugrundstücks; demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vom Bauvorhaben - insbesondere durch die von der geplanten Schweinehaltung ausgehenden Geruchsimmissionen - mehr als die Allgemeinheit betroffen ist (E. 1.2). Die Baugesuchsunterlagen erlauben eine sachgerechte Beurteilung des Bauprojekts. Dass die Baubehörden keine vertieften Abklärungen in Bezug auf den Lärm vornahmen, der aufgrund des erweiterten Schweinebestandes zu erwarten ist, ist nicht zu beanstanden (E. 6). Die Mindestabstände gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT-Bericht Nr. 476 von 1995) sind in Bezug auf den geplanten Schweinestall eingehalten, so dass sich das Bauvorhaben bezüglich der zu erwartenden Geruchsimmissionen als rechtmässig erweist (E. 7). Der Schluss der Vorinstanz, die geplanten Bauten erreichten - insbesondere unter Einhaltung der behördlichen Bepflanzungsvorschriften - eine befriedigende Gesamtwirkung und seien genügend in die Landschaft eingeordnet, ist im Rahmen des beschränkten Beurteilungsspielraums des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (E. 8). Die vorgesehene Erhöhung des Stallfirstes um 1.5 Meter ist zulässig und führt nicht zur Begrenzung der Seesicht desBeschwerdeführers (E. 9). Die geplante Solar- und Photovoltaikanlage entspricht - unter Einhaltung der behördlichen Gestaltungsauflagen - den gesetzlichen Anforderungen, denn die Installation ist sorgfältig in die Stalldachfläche integriert und beeinträchtigt keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung (E. 10). In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist der angefochtene Entscheid ebenfalls nicht zu beanstanden (E. 11). Abweisung der Beschwerde (E. 12).

Schlagwörter

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Agrargebiet Ländliche Entwicklung Plangenehmigung Bauträger Beschwerdelegitimation Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. II lit. a LRV

Basis for evaluating building permits outside building zones, specifically concerning the integration of buildings into the landscape and their overall appearance.

§ 238 PBG

Used to assess the legal requirements for construction in agricultural zones, including aspects of land use and potential impacts.

§ 338a PBG

Addresses specific regulations related to agricultural zones and building activities within them.

Art. 3 Abs. II lit. b RPG

Relevant for the spatial planning aspects of the construction project, particularly concerning its placement and impact on the rural environment.

Art. 16 Abs. I RPG

Relates to the general principles of spatial planning and the use of land, forming a background for assessing the building permit.

Art. 16a Abs. I RPG

Deals with the objectives of spatial planning, including the preservation of agricultural land and rural character, which are relevant to the decision.

Art. 18a RPG

Concerns the protection and development of rural areas, including agricultural zones, and the conditions under which construction is permissible.

Art. 22 Abs. II lit. a RPG

Addresses the conditions for building in areas designated for agricultural use, focusing on the suitability of the construction for agricultural purposes.

Art. 34 Abs. III RPV

Relevant for the procedural aspects of building permits and potentially for appeals concerning them.

Art. 11 Abs. II USG

Used to evaluate the environmental impact of the project, specifically concerning potential emissions or nuisures like odors and noise.

§ 13 Abs. I VRG

Basis for determining the legitimacy of the neighbor's right to appeal ('Beschwerdelegitimation').

§ 17 Abs. II VRG

Relates to the procedural requirements and assessments made by the lower administrative courts or authorities.

§ 21 lit. a VRG

Deals with the costs and compensation in administrative proceedings, likely used in the dispositive concerning the outcome of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00466

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00466 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.01.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung ausserhalb der Bauzone · Nachbarbeschwerde gegen die Bewilligung von Bauten in der Landwirtschaftszone. [Die Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebs plant auf ihrem Grundstück diverse Um- und Neubauten, die u.a. der Erweiterung des Schweinebestandes um 20 Tiere dienen, sowie die Installation einer Photovoltaik- und Solaranlage auf einem Stalldach.

Die kantonalen und kommunalen Baubehörden bewilligten das Bauvorhaben unter Bedingungen und Auflagen. Der Eigentümer eines benachbarten Grundstücks erhob daraufhin erfolglos Rekurs bei der Baurekurskommmission.] Beschwerdelegitimation: Das Wohnhaus des beschwerdeführenden Nachbarn ist 170 Meter vom geplanten Schweinestall entfernt und liegt zumindest im Winter teilweise in Sichtweite des Baugrundstücks; demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vom Bauvorhaben - insbesondere durch die von der geplanten Schweinehaltung ausgehenden Geruchsimmissionen - mehr als die Allgemeinheit betroffen ist (E. 1.2).

Die Baugesuchsunterlagen erlauben eine sachgerechte Beurteilung des Bauprojekts. Dass die Baubehörden keine vertieften Abklärungen in Bezug auf den Lärm vornahmen, der aufgrund des erweiterten Schweinebestandes zu erwarten ist, ist nicht zu beanstanden (E. 6). Die Mindestabstände gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT-Bericht Nr. 476 von 1995) sind in Bezug auf den geplanten Schweinestall eingehalten, so dass sich das Bauvorhaben bezüglich der zu erwartenden Geruchsimmissionen als rechtmässig erweist (E. 7).

Der Schluss der Vorinstanz, die geplanten Bauten erreichten - insbesondere unter Einhaltung der behördlichen Bepflanzungsvorschriften - eine befriedigende Gesamtwirkung und seien genügend in die Landschaft eingeordnet, ist im Rahmen des beschränkten Beurteilungsspielraums des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (E. 8). Die vorgesehene Erhöhung des Stallfirstes um 1.5 Meter ist zulässig und führt nicht zur Begrenzung der Seesicht desBeschwerdeführers (E. 9). Die geplante Solar- und Photovoltaikanlage entspricht - unter Einhaltung der behördlichen Gestaltungsauflagen - den gesetzlichen Anforderungen, denn die Installation ist sorgfältig in die Stalldachfläche integriert und beeinträchtigt keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung (E. 10).

In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist der angefochtene Entscheid ebenfalls nicht zu beanstanden (E. 11). Abweisung der Beschwerde (E. 12). · --- · Stichworte: · AUFLAGEN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEPFLANZUNG BESCHWERDELEGITIMATION EINORDNUNG FAT-RICHTLINIE GERUCHSIMMISSIONEN GESAMTWIRKUNG LANDWIRTSCHAFTSZONE LÄRMIMMISSION MINDESTABSTAND NACHBARLEGITIMATION PHOTOVOLTAIKANLAGE RECHTLICHES GEHÖR SCHWEINESTALL SICHTWEITE SOLARANLAGE UMTRIEBSENTSCHÄDIGUNG VERFAHRENSKOSTEN · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. II lit. a LRV § 238 PBG § 338a PBG Art. 3 Abs. II lit. b RPG Art. 16 Abs. I RPG Art. 16a Abs. I RPG Art. 18a RPG Art. 22 Abs. II lit. a RPG Art. 34 Abs. III RPV Art. 11 Abs. II USG § 13 Abs. I VRG § 17 Abs. II VRG § 21 lit. a VRG · Publikationen:

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