Domestic Violence Radius Bans and Workplace Access
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed measures enacted under a domestic violence protection law, specifically radius bans issued by the police and extended by a judge. The court dismissed one appeal due to a lack of current legal interest, as the measures had expired. However, another appeal was granted because the protected person had no interest in extending bans to former workplaces, and a third appeal was partially granted. The court reasoned that radius bans should encompass the immediate vicinity of properties, not just specific buildings, to ensure the victim's safety and peace. While acknowledging the need to protect the victim, the court also considered the family's interest in the respondent maintaining employment, thus ordering that the radius bans be amended to allow access to workplaces. Appeals for free legal aid were denied due to insufficient proof of indigence.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutzmassnahmen: Anordnung von Rayonverbote durch die Kantonspolizei und Verlängerung der Rayonverbote durch den Haftrichter. (Der Beschwerdeführer I wehrt sich einerseits gegen die Anordnung von zwei Rayonverboten durch die Kantonspolizei [VB.2009.00461] sowie gegen die Verlängerung der Verbote durch den Haftrichter [VB.2009.00462]. Die Beschwerdeführerin II rügt die Beschränkung der Rayonverbote durch den Haftrichter auf einzelne Liegenschaften [VB.2009.00465].) Soweit der Beschwerdeführer I die Verfügung des Haftrichters anficht, mit welcher sein Gesuch um Aufhebung der durch die Kantonspolizei verfügten Schutzmassnahmen abgewiesen wurde, fehlt im ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, liefen doch die Massnahmen vor der Beschwerdeerhebung ab. Daran ändert auch nichts, dass er während der Geltungsdauer der Massnahmen offenbar gegen das Rayonverbot verstossen hat, könnte dieses doch in einem Strafverfahren mit gleicher Kognition, wie sie dem Verwaltungsgericht zukommt, überprüft werden (E. 1.3). Rechtsgrundlagen im Gewaltschutzgesetz für die Anordnung und Verlängerung der Schutzmassnahmen (E. 3). Gewaltschutzmassnahmen dürfen gemäss § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 GSG nur angeordnet werden, soweit sie sich als notwendig erweisen, um den Schutz und die Sicherheit von Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin II vermag kein Interesse an der Verlängerung der Rayonverbote, welche ihre ehemaligen Arbeitsorte erfassen, geltend zu machen. Die Verlängerung erweist sich demnach als unzulässig (E. 4.4). Das Rayonverbot gemäss § 3 Abs. 2 lit. b GSG umfasst im Gegensatz zur Wegweisung gemäss § 3 Abs. 2 lit. a GSG regelmässig nicht nur einzelne Liegenschaften, sondern auch deren nähere Umgebung. Dies entspricht dem Anliegen, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann. Durch die Begrenzung der Rayonverbote auf einzelne Liegenschaften kam der Haftrichter diesem Schutzgedanken nichtgenügend nach. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Interessen des Beschwerdeführers I und der ganzen Familie zu berücksichtigen. Sie haben ein Interesse daran, dass der Beschwerdeführer I seine Arbeit behält. Die Beschränkung der Rayonverbote ist demnach im Grundsatz aufzuheben, dem Beschwerdeführer ist aber zu ermöglichen, seine Arbeitsorte aufzusuchen (E. 5.4). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden (E. 6). Nichteintreten auf die Beschwerde VB.2009.00461; Gutheissung der Beschwerde VB.2009.00462; Teilweise Gutheissung der Beschwerde VB.2009.00465.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the necessity of ordering protective measures to ensure the safety of victims of domestic violence.
Reference for the possibility of ordering a person to leave a property as a protective measure.
Reference for the possibility of ordering a person to stay away from specific locations as a protective measure (rayon ban).
Relates to the exclusion from a property as a protective measure.
Relates to the prohibition of approaching or entering certain areas as a protective measure.
Cited in relation to the possibility of extending protective measures.
Likely cited in relation to fundamental rights, potentially proportionality or right to work, in the context of protective measures.
Relevant for potential criminal consequences of violating protective orders, indirectly considered.
Procedural rule related to the right to be heard or representation, potentially relevant for legal aid.
Procedural rule potentially related to the assessment of financial means for legal aid.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00461
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00461 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.09.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Gewaltschutzmassnahmen: Anordnung von Rayonverbote durch die Kantonspolizei und Verlängerung der Rayonverbote durch den Haftrichter. (Der Beschwerdeführer I wehrt sich einerseits gegen die Anordnung von zwei Rayonverboten durch die Kantonspolizei [VB.2009.00461] sowie gegen die Verlängerung der Verbote durch den Haftrichter [VB.2009.00462].
Die Beschwerdeführerin II rügt die Beschränkung der Rayonverbote durch den Haftrichter auf einzelne Liegenschaften [VB.2009.00465].) Soweit der Beschwerdeführer I die Verfügung des Haftrichters anficht, mit welcher sein Gesuch um Aufhebung der durch die Kantonspolizei verfügten Schutzmassnahmen abgewiesen wurde, fehlt im ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, liefen doch die Massnahmen vor der Beschwerdeerhebung ab. Daran ändert auch nichts, dass er während der Geltungsdauer der Massnahmen offenbar gegen das Rayonverbot verstossen hat, könnte dieses doch in einem Strafverfahren mit gleicher Kognition, wie sie dem Verwaltungsgericht zukommt, überprüft werden (E. 1.3).
Rechtsgrundlagen im Gewaltschutzgesetz für die Anordnung und Verlängerung der Schutzmassnahmen (E. 3). Gewaltschutzmassnahmen dürfen gemäss § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 GSG nur angeordnet werden, soweit sie sich als notwendig erweisen, um den Schutz und die Sicherheit von Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin II vermag kein Interesse an der Verlängerung der Rayonverbote, welche ihre ehemaligen Arbeitsorte erfassen, geltend zu machen. Die Verlängerung erweist sich demnach als unzulässig (E. 4.4).
Das Rayonverbot gemäss § 3 Abs. 2 lit. b GSG umfasst im Gegensatz zur Wegweisung gemäss § 3 Abs. 2 lit. a GSG regelmässig nicht nur einzelne Liegenschaften, sondern auch deren nähere Umgebung. Dies entspricht dem Anliegen, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann. Durch die Begrenzung der Rayonverbote auf einzelne Liegenschaften kam der Haftrichter diesem Schutzgedanken nicht genügend nach. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Interessen des Beschwerdeführers I und der ganzen Familie zu berücksichtigen.
Sie haben ein Interesse daran, dass der Beschwerdeführer I seine Arbeit behält. Die Beschränkung der Rayonverbote ist demnach im Grundsatz aufzuheben, dem Beschwerdeführer ist aber zu ermöglichen, seine Arbeitsorte aufzusuchen (E. 5.4). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden (E. 6). Nichteintreten auf die Beschwerde VB.2009.00461; Gutheissung der Beschwerde VB.2009.00462; Teilweise Gutheissung der Beschwerde VB.2009.00465. · --- · Stichworte:
· AKTUELLES INTERESSE ARBEITSORT ARBEITSSTELLE BESCHWERDELEGITIMATION EINKOMMEN EXISTENZMINIMUM GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN MITTELLOSIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT RECHTSMISSBRAUCH RECHTSSCHUTZINTERESSE SCHUTZ SICHERHEIT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. II BV Art. 1 GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 3 Abs. I lit. a GSG Art. 3 Abs. I lit. b GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 292 StGB § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen:
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