Commission's Calculation of Appeal Deadline Based on Expired Mail Retention Period Overruled
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual who had placed a mail retention order with the post office failed to collect a decision from a commission within the standard seven-day pickup period, retrieving it nearly two weeks later, leading the appeal authority to calculate the appeal deadline based on the expiration of the initial seven-day pickup period, thus refusing to hear the appeal, which was upheld by a lower administrative body. The court reasoned that establishing a mail retention order does not automatically constitute a culpable frustration of service allowing the authority to forgo a second delivery attempt and rely on the service fiction of the first attempt, noting that the federal jurisprudence regarding registered mail deemed served after seven days even with a retention order should not be automatically transferred to cantonal law, especially when actual delivery occurred around the time a second failed attempt would have otherwise triggered the service fiction; therefore, the commission acted improperly by dispensing with a second delivery, and the appeal deadline must be calculated from the date of actual delivery.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Zustellung eines Entscheids bei Zurückbehaltungsauftrag (Der Beschwerdeführer hatte bei der Post einen Zurückbehaltungsauftrag eingerichtet und holte den Entscheid der Einzelfallkommission nicht innert der siebentägigen Abholfrist, sondern knapp zwei Wochen nach deren Ablauf auf der Post ab. Die Einspracheinstanz stellte für den Beginn der Einsprachefrist auf den Ablauf der siebentägigen Abholfrist des ersten Zustellungsversuchs ab und trat auf die Einsprache nicht ein. Der Bezirksrat bestätigte dies.) Rechtsgrundlagen der Zustellung von Entscheiden (E. 2.1). Die Errichtung eines Zurückbehaltungsauftrags an sich stellt nicht ohne Weiteres eine schuldhafte Vereitelung der Zustellung dar, welche es der Verwaltungsbehörde erlaubte, generell auf einen zweiten Zustellungsversuch zu verzichten und von der Zustellungsfiktion des ersten Zustellungsversuchs auszugehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine eingeschriebene Postsendung auch bei bestehendem Zurückbehaltungsauftrag spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, lässt sich nicht auf die Zustellregeln nach kantonalem Recht übertragen. Dies muss zumindest dann gelten, wenn - wie vorliegend - die effektive Zustellung ungefähr in denselben Zeitraum fällt, wie er sich bis zum Ablauf der siebentägigen Abholfrist nach einem zweiten erfolglosen Zustellungsversuch ohne Vorliegen eines Zurückbehaltungsauftrags ergeben hätte. Die Einzelfallkommission durfte auf eine zweite Zustellung verzichten, da die erste Sendung doch noch zugestellt werden konnte, doch ist die Einsprachefrist nach der effektiven Zustellung zu berechnen (E. 2.2). Kein reformatorischer Entscheid des Verwaltungsgerichts (E. 2.3). Mangels grossen Aufwands keine Parteientschädigung für den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (E. 3). Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids als Zwischenentscheid (E. 4). Teilweise Gutheissung soweit Eintreten; Rückweisung an Vorinstanz zurNeubeurteilung
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision, along with § 179 Abs. II GVG, is cited in the context of the general rules for the delivery of decisions, which is the core issue.
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This provision is listed among the cited legal norms, indicating its relevance to the procedural or substantive outcome.
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This provision is cited, likely relating to the handling of the appeal or costs/compensation, although the final order primarily involved a partial acceptance and remand.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00445
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00445 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.10.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Zustellung eines Entscheids bei Zurückbehaltungsauftrag (Der Beschwerdeführer hatte bei der Post einen Zurückbehaltungsauftrag eingerichtet und holte den Entscheid der Einzelfallkommission nicht innert der siebentägigen Abholfrist, sondern knapp zwei Wochen nach deren Ablauf auf der Post ab.
Die Einspracheinstanz stellte für den Beginn der Einsprachefrist auf den Ablauf der siebentägigen Abholfrist des ersten Zustellungsversuchs ab und trat auf die Einsprache nicht ein. Der Bezirksrat bestätigte dies.) Rechtsgrundlagen der Zustellung von Entscheiden (E. 2.1). Die Errichtung eines Zurückbehaltungsauftrags an sich stellt nicht ohne Weiteres eine schuldhafte Vereitelung der Zustellung dar, welche es der Verwaltungsbehörde erlaubte, generell auf einen zweiten Zustellungsversuch zu verzichten und von der Zustellungsfiktion des ersten Zustellungsversuchs auszugehen.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine eingeschriebene Postsendung auch bei bestehendem Zurückbehaltungsauftrag spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, lässt sich nicht auf die Zustellregeln nach kantonalem Recht übertragen. Dies muss zumindest dann gelten, wenn - wie vorliegend - die effektive Zustellung ungefähr in denselben Zeitraum fällt, wie er sich bis zum Ablauf der siebentägigen Abholfrist nach einem zweiten erfolglosen Zustellungsversuch ohne Vorliegen eines Zurückbehaltungsauftrags ergeben hätte.
Die Einzelfallkommission durfte auf eine zweite Zustellung verzichten, da die erste Sendung doch noch zugestellt werden konnte, doch ist die Einsprachefrist nach der effektiven Zustellung zu berechnen (E. 2.2). Kein reformatorischer Entscheid des Verwaltungsgerichts (E. 2.3). Mangels grossen Aufwands keine Parteientschädigung für den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (E. 3). Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids als Zwischenentscheid (E. 4). Teilweise Gutheissung soweit Eintreten; Rückweisung an Vorinstanz zur Neubeurteilung · --- · Stichworte:
· RÜCKWEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZURÜCKBEHALTUNG ZUSTELLUNG ZUSTELLUNGSFIKTION ZUSTELLUNGSVEREITELUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 44 Abs. II BGG § 179 GVG § 179 Abs. II GVG § 63 Abs. I VRG § 71 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2