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VB.2009.00444 • VG ZH VB.2009.00444 KI-generiert

Municipality's Obligation for Externally Provided Hospital Care Costs

Geschäftsnummer VB.2009.00444
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed a dispute over the cost allocation for extensive, externally provided hospital care, determining that despite the high financial and logistical burden, a municipality remains statutorily obligated to ensure the necessary external nursing care, defined as the scope covered by the disability insurance's cost approval. The court upheld the decision allowing the municipality to contract services from a recognized, supra-regional pediatric nursing organization under a service agreement and found no fault in the retroactive and future ordering of these services, affirming the previously established hourly rate based on considerations of reliance protection and the municipality's financial capacity, ultimately dismissing the appeal where admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostentragung spitalexterne Versorgung | Kostentragung spitalexterner Versorgung. Der Beschwerdeführer 2 ist durch den angefochtenen Rekurs nicht beschwert, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1.2). Legitimation der Beschwerdegegnerin 1 (E. 1.3). Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.4). Obgleich die Mitfinanzierung eines fraglos ausserordentlich hohen Pflegeaufwandes eine Gemeinde finanziell und logistisch sehr belastet, bleibt es dennoch ihre gesetzliche Aufgabe, für die entsprechend benötigte spitalexterne Pflege zu sorgen (§ 59a aGesG), wobei unter "benötigter" Pflege vorliegend die Pflege im Umfang der von der IV-Stelle erteilten Kostengutsprache zu verstehen ist (§ 59 a Abs. 2 aGesG) (E. 2.4). Mangels genügender Pflege seitens des Beschwerdeführers 2 ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 Dienste einer überregional tätigen anerkannten Kinderspitex-Organisation in Anspruch nahm, die über eine Leistungsvereinbarung im Sinne von § 35 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 9 Abs. 4 GesG verfügt (E. 2.5). Die Vorinstanz durfte die rückwirkende und künftige Inanspruchnahme dieser Kinderspitex-Organisation verfügen (E. 2.6). Aus Gründen des Vertrauensschutz (bereits bestimmter Tarif) sowie angesichts der Finanzkraft der Gemeinde ist der vorinstanzlich festgesetzte Stundenansatz für die Pflege der Beschwerdegegnerin 1 nicht zu beanstanden (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Sorgfaltspflicht Spitaltaxe Kostenverlegung Gemeindeaufgabe Verwaltungskosten verwaltungsrechtlicher Vertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 59a aGesG

This article defines the legal duty of the municipality to provide the necessary outpatient care.

§ 59 a Abs. 2 aGesG

Used to interpret the scope of the 'necessary' care for which the municipality is responsible.

§ 35 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 9 Abs. 4 GesG

Cited in connection with the facility's agreement for providing services, which the court upheld.

Art. 44 KVG

This provision appears in the list of cited legal norms, though its direct application in the final orders is not explicitly detailed here, but it is listed as a norm used by the court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00444

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00444 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.12.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Kostentragung spitalexterne Versorgung · Kostentragung spitalexterner Versorgung. Der Beschwerdeführer 2 ist durch den angefochtenen Rekurs nicht beschwert, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1.2).

Legitimation der Beschwerdegegnerin 1 (E. 1.3). Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.4). Obgleich die Mitfinanzierung eines fraglos ausserordentlich hohen Pflegeaufwandes eine Gemeinde finanziell und logistisch sehr belastet, bleibt es dennoch ihre gesetzliche Aufgabe, für die entsprechend benötigte spitalexterne Pflege zu sorgen (§ 59a aGesG), wobei unter "benötigter" Pflege vorliegend die Pflege im Umfang der von der IV-Stelle erteilten Kostengutsprache zu verstehen ist (§ 59 a Abs. 2 aGesG) (E. 2.4). Mangels genügender Pflege seitens des Beschwerdeführers 2 ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 Dienste einer überregional tätigen anerkannten Kinderspitex-Organisation in Anspruch nahm, die über eine Leistungsvereinbarung im Sinne von § 35 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 9 Abs. 4 GesG verfügt (E. 2.5).

Die Vorinstanz durfte die rückwirkende und künftige Inanspruchnahme dieser Kinderspitex-Organisation verfügen (E. 2.6). Aus Gründen des Vertrauensschutz (bereits bestimmter Tarif) sowie angesichts der Finanzkraft der Gemeinde ist der vorinstanzlich festgesetzte Stundenansatz für die Pflege der Beschwerdegegnerin 1 nicht zu beanstanden (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · DAUERVERFÜGUNG GESUNDHEIT GESUNDHEITSWESEN HAUSPFLEGE KOSTENBEITRÄGE LEISTUNGSVEREINBARUNG PFLEGELEISTUNG PFLEGESTUNDE SPITALEXTERNE VERSORGUNG SPITEX TARIF · Rechtsnormen:

· § 59a aGesundheitsG § 9 Abs. IV GesundheitsG § 35 Abs. II lit. c GesundheitsG § 64 GesundheitsG Art. 44 KVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2