Challenge to Legislative Council's Decision on Financial Referendum
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA challenge was brought against a legislative council's decision not to submit a spending resolution to a facultative financial referendum as required by the cantonal constitution; the court reasoned that given the legislative council's primary decision-making authority over the executive council, no basis existed for recourse to the executive council regarding the decision not to subject the expenditure to the referendum, nor did federal law mandate review by the executive council, and furthermore, a direct appeal to the administrative court was barred because the constitutional guarantee of a right to a legal remedy did not apply to such a case, leading the court to dismiss the complaint and forward the appeal to the Federal Supreme Court pursuant to applicable procedural rules.
Legislator-Regeste
AmtlichKantonsratsbeschluss über Lotteriefondsbeitrag / Referendumsfähigkeit | Instanzenzug gegen einen Entscheid des Kantonsrats, einen Ausgabenbeschluss nicht dem fakultativen Finanzreferendum im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. d KV zu unterstellen: Mit Blick auf die Kantonsverfassung, nach welcher dem Kantonsrat gegenüber dem Regierungsrat grundsätzlich ein Entscheidungsprimat zukommt, kann aus § 149 Abs. 2 lit. c GPR keine Möglichkeit des Rekurses an den Regierungsrat gegen die Nichtunterstellung eines Ausgabenbeschlusses unter das fakultative Finanzreferndum durch den Kantonsrat abgeleitet werden (E. 3.4.1-3). Dies ergibt sich auch aus einer Weisung des Regierungsrats (E. 3.4.4). Auch die geplante Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes wird nichts daran ändern. Das Bundesrecht gebietet keine Überprüfung von Kantonsratsbeschlüssen durch den Regierungsrat (E. 3.4.5). Eine Direktbeschwerde ans Verwaltungsgericht gegen die Nichtunterstellung eines Kantonsratsbeschlusses unter das fakultative Referendum ist ausgeschlossen, da aufgrund von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG die Rechtsweggarantie der Bundesverfassung nicht greift und für den Begriff der Verwaltungsbehörden im Sinn von § 41 VRG ein formeller Begriff der Verwaltungstätigkeit massgebend ist. § 5 der Verordnung des Regierungsrats über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über das Bundesgericht eröffnet nicht den Weg ans Verwaltungsgericht, da diese Bestimmung einzig die Tragweite von § 43 Abs. 2 VRG regelt (E. 3.5.1 f.). Deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Rechtsmittel gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG an das Bundesgericht weiterzuleiten (E. 4 f.). Nichteintreten; Weiterleitung an das Bundesgericht.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe complaint was forwarded to the Federal Supreme Court based on this provision because the Administrative Court was not competent to hear the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00443
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00443 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.10.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kantonsratsbeschluss über Lotteriefondsbeitrag / Referendumsfähigkeit · Instanzenzug gegen einen Entscheid des Kantonsrats, einen Ausgabenbeschluss nicht dem fakultativen Finanzreferendum im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. d KV zu unterstellen: Mit Blick auf die Kantonsverfassung, nach welcher dem Kantonsrat gegenüber dem Regierungsrat grundsätzlich ein Entscheidungsprimat zukommt, kann aus § 149 Abs. 2 lit. c GPR keine Möglichkeit des Rekurses an den Regierungsrat gegen die Nichtunterstellung eines Ausgabenbeschlusses unter das fakultative Finanzreferndum durch den Kantonsrat abgeleitet werden (E. 3.4.1-3).
Dies ergibt sich auch aus einer Weisung des Regierungsrats (E. 3.4.4). Auch die geplante Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes wird nichts daran ändern. Das Bundesrecht gebietet keine Überprüfung von Kantonsratsbeschlüssen durch den Regierungsrat (E. 3.4.5). Eine Direktbeschwerde ans Verwaltungsgericht gegen die Nichtunterstellung eines Kantonsratsbeschlusses unter das fakultative Referendum ist ausgeschlossen, da aufgrund von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG die Rechtsweggarantie der Bundesverfassung nicht greift und für den Begriff der Verwaltungsbehörden im Sinn von § 41 VRG ein formeller Begriff der Verwaltungstätigkeit massgebend ist.
§ 5 der Verordnung des Regierungsrats über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über das Bundesgericht eröffnet nicht den Weg ans Verwaltungsgericht, da diese Bestimmung einzig die Tragweite von § 43 Abs. 2 VRG regelt (E. 3.5.1 f.). Deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Rechtsmittel gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG an das Bundesgericht weiterzuleiten (E. 4 f.). Nichteintreten; Weiterleitung an das Bundesgericht. · --- · Stichworte: · FINANZREFERENDUM INSTANZENZUG KANTONSRAT POLITISCHE RECHTE RECHTSMITTELORDNUNG RECHTSMITTELWEG RECHTSWEGGARANTIE REFERENDUM STIMMRECHTSBESCHWERDE STIMMRECHTSREKURS UNZUSTÄNDIGKEIT VORINSTANZ WEITERLEITUNG · Rechtsnormen:
· Art. 48 Abs. III BGG Art. 86 Abs. III BGG Art. 88 Abs. II BGG Art. 29a BV Art. 149 Abs. II lit. c GPR Art. 33 Abs. I lit. d KV Art. 60 KV Art. 77 Abs. I KV Art. 100 Abs. I lit. p OG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3